Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.76
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin
geboren am [...]
vertreten durch [...],
beide wohnhaft am
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
und
B____, Beschwerdegegnerin 2
geboren am [...] Beschuldigte
vertreten durch [...] und [...],
allesamt wohnhaft am
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 6. März 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 5. Dezember 2023 erstattete die minderjährige A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die ebenfalls minderjährige B____ (nachfolgend Beschuldigte) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige wegen Beschimpfung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Mit Verfügung vom 6. März 2024 stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren ein. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 zugestellt.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter [...], mit Eingabe vom 5. Juni 2024 Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben, das Strafverfahren fortzusetzen und die Beschuldigte der Beschimpfung, des Verstosses gegen das Datenschutzgesetz und der Persönlichkeitsverletzung unter o/e-Kostenfolge schuldig zu sprechen. Die Jugendanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 1. Juli 2024 um Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten VJ.[...]. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312). Demnach können die Parteien eine Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO sind im Jugendstrafprozess die oder der urteilsfähige Jugendliche zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Im Übrigen ist Art. 382 StPO anwendbar (Art. 38 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. In casu hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ist als urteilsfähige Jugendliche selbständig zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 5. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 6. März 2024 (Postzustellung gemäss Sendungsverfolgung am 29. Mai 2024) ist formund fristgemäss eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 39 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 JStPO, Art. 30 Abs. 2 JStPO und § 3 Abs. 2 EG JStPO verfügt die Jugendanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Jugendanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (vgl. statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).
2.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. E. 2.1) in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen). Kommt die Jugendanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, findet auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» keine Anwendung (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8, mit Nachweisen).
3.
3.1 Vorliegend begründet die Jugendanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass das alleinige Teilen von Stickern mit dem Gesicht der Beschwerdeführerin in einem Klassenchat die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz einer Beschimpfung nach Art. 177 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) nicht erreiche (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschuldigte habe am 4. Dezember 2023 ohne Einwilligung der Eltern zwei Fotos von ihr in den WhatsApp-Klassenchat der (damaligen) Klasse [...] der Sekundarschule [...] in Basel gestellt, wodurch die Tatbestände der Beschimpfung nach Art. 177 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 StGB erfüllt seien sowie eine «schwerwiegende Verletzung des Datenschutzes» vorliege. Überdies sei die Beschwerdeführerin durch das Verhalten der Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit verletzt worden, was einen «Verstoss gegen Art. 28 ZGB» (Zivilgesetzbuch, SR 210) darstelle.
3.3 Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 4. Dezember 2023 zwei Web-Sticker der Beschwerdeführerin in den WhatsApp Chat der (damaligen) Klasse [...] der Sekundarschule [...] Basel gestellt zu haben (Einvernahme vom 15. Januar 2024, S. 2 ff.; Einvernahme vom 13. Februar 2024, S. 2 ff.; vgl. die angefochtene Einstellungsverfügung, S. 1). Sie macht aber geltend, dass zuvor die Beschwerdeführerin Bilder von der Beschuldigten aus ihrem Klassenchat auf TikTok gepostet hatte. Die Beschuldigte habe daraufhin die Web-Sticker mit dem Gesicht der Beschwerdeführerin in den Klassenchat der Klasse [...] gestellt, um ihren Mitschülerinnen und Mitschülern zu zeigen, wer die Bilder von ihr auf TikTok gestellt habe. Die TikTok-Sticker seien einen Tag später durch die Beschwerdeführerin gelöscht worden (Einvernahme vom 13. Februar 2024, S. 2 ff.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschuldigte habe verschiedene Ehrverletzungsdelikte begangen. Diese Delikte knüpfen allesamt an den Begriff der Ehre an. Nach dem vom Bundesgericht vertretenen faktischen Ehrbegriff handelt es sich bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person, ein ehrbarer Mensch zu sein (einen «guten Ruf» zu haben, vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 7). Insbesondere ist der strafrechtliche Ehrbegriff enger zu verstehen als der zivilrechtliche (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.3).
4.2
4.2.1 Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter oder die Täterin die verletzte Person bei einer dritten Person ehrenrühriger Tatsachen (insbesondere einer unehrenhaften Verhaltensweise) beschuldigt oder verdächtigt und die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, OFK – Orell Füssli Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 174 N 1).
4.2.2 Gemäss der Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte die Sticker aus «Hass und Rache» (Einvernahme vom 15. Januar 2024, S. 3) gepostet. Die Beschuldigte gibt demgegenüber an, sie habe die Sticker mit dem Gesicht der Beschwerdeführerin nur deshalb in den Klassenchat gestellt, da letztere ihrerseits ein Foto der Beschuldigten auf TikTok gepostet habe (vgl. E. 3.3). Die Beschuldigte habe der Klasse zeigen wollen, welche Person für den TikTok-Post verantwortlich sei. Aus den Akten ergibt sich, dass eine Mitschülerin der Beschuldigten um 13:39 Uhr – und somit rund 25 Minuten vor dem Senden der Sticker durch die Beschuldigte – folgende Nachricht im Klassenchat der (damaligen) [...] postete: «Lüt wen ihr realisiert hend isch das vo e Tik tok» (Vorakten Jugendanwaltschaft, S. 19). Diese Nachricht aus den Akten stützt damit die Darlegung der Beschuldigten, dass sie ihren Mitschülerinnen und Mitschülern habe zeigen wollen, wer einen TikTok Post über sie gestartet hatte. Hingegen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig einer unehrenhaften Verhaltensweise oder anderen Tatsache habe beschuldigen oder verdächtigen wollen. Der Tatbestand der Verleumdung ist daher eindeutig nicht erfüllt.
4.3
4.3.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede gemäss Art. 173 oder Verleumdung nach Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in der Ehre angreift. Der Tatbestand der Beschimpfung erfasst zum einen ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausschliesslich gegenüber der verletzten Person selbst, zum anderen ehrverletzende Werturteile der verletzten Person oder Dritten gegenüber (Donatsch, a.a.O., Art. 177 N 1, mit weiteren Hinweisen). Die Täterhandlung kann in unterschiedlicher Weise erfolgen, unter anderem durch bildliche Darstellung (Donatsch, a.a.O., Art. 177 StGB N 6; Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 7). Massgeblich ist, welche Bedeutung eine unbefangene Drittperson den bildlichen Darstellungen aufgrund der Umstände beimessen würde, nicht der Sinn, den die betroffene Person ihnen zuschreibt. Eine bildliche Darstellung ist erst ehrverletzend, wenn die persönliche sittliche Qualität der betroffenen Person herabgewürdigt wird (Donatsch, a.a.O., Art. 177 StGB N 6).
4.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte zweimal das Gesicht der Beschwerdeführerin als Sticker in einem WhatsApp Gruppenchat gepostet. Auf den Stickern ist die Beschwerdeführerin einmal lachend mit der Hand vor dem Mund und einmal mit herausgestreckter Zunge zu sehen (act. 8). Auf die Nachricht haben zwei Chatmitglieder mit «HAHAGA» und «Hqhah» (act. 8) geantwortet. Es ist nachvollziehbar, dass es die Beschwerdeführerin als unangenehm empfand, dass ihr Gesicht als Sticker in einem Chat verwendet wurde. Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3.1) ist jedoch nicht das persönliche Empfinden der betroffenen Person, sondern die objektive Qualität des Bildes für das Erfüllen des Straftatbestandes der Beschimpfung massgeblich. Das blosse Teilen der Sticker in dem Klassenchat vermag den Ruf der Beschwerdeführerin nicht zu beeinträchtigen. Mithin ist die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz einer Beschimpfung klar nicht überschritten. Deshalb ist auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die Beschuldigte vorbrachte, sie habe die Sticker im Klassenchat nur versendet, weil zuvor die Beschwerdeführerin ein Foto von ihr auf TikTok gepostet habe (vgl. E. 3.3).
4.4 Im Übrigen sind auch keine weiteren Ehrverletzungsdelikte einschlägig.
5. Die Beschwerdeführerin bringt ferner eine Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) vor. Das DSG enthält verschiedene Strafbestimmungen. Diese betreffen die Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Art. 60 DSG), die Verletzung von Sorgfaltspflichten (Art. 61 DSG), die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 62 DSG), das Missachten von Verfügungen (Art. 63 DSG) und die Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 64 DSG). Art. 61 bis 64 DSG sind vorliegend von vornherein offensichtlich nicht einschlägig. Art. 60 Abs. 1 DSG stellt die Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 19 (Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten), Art. 21 (Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung) und Art. 25 bis 27 (Auskunftsrecht und Einschränkung des Auskunftsrechts) DSG unter Strafe. Art. 19 DSG ist vorliegend bereits deshalb nicht verletzt, weil keine Datenbeschaffung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 DSG vorliegt (zum Begriff Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 5 DSG N 104; Rampini/Fuchs/Kunz, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 19 DSG N 2). Des Weiteren sind auch Art. 21 sowie Art. 25 bis 27 DSG im vorliegenden Fall eindeutig nicht anwendbar. Damit verletzt das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten offensichtlich auch keine Straftatbestände aus dem DSG.
6. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Versenden der Sticker habe sie im Sinne von Art. 28 ZGB in ihrer Persönlichkeit (Recht am eigenen Bild) verletzt. Da im vorliegenden Fall kein Straftatbestand erfüllt ist (E. 4 und 5), wären allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin wegen Persönlichkeitsverletzung auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO).
7.
7.1 Zusammenfassend hat die Beschuldigte kein strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt. Die Jugendanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht eingestellt.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die allfälligen Ansprüche der Beschwerdeführerin rein zivilrechtlicher Natur sind, erscheint indessen für juristische Laien – wie die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – schwer erkennbar. Umständehalber wird daher in Anwendung von § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
7.3 Der ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände entstanden, sodass ihr keine Entschädigung auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.