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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.12.2024 BES.2024.72 (AG.2024.722)

December 23, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,030 words·~10 min·1

Summary

Sistierung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.72

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

B____                                                                    Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                          Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Mai 2024

betreffend Sistierung

Sachverhalt

A____ ist ein ehemaliger Mitbewohner der Liegenschaft am [...] in [...] und ehemaliger Nachbar von B____. Diese nahm am 4. Februar 2023 ein Foto von drei Personen im Umfeld der Liegenschaft am [...] auf und sendete dieses an C____, mit welcher sich A____ zu jenem Zeitpunkt in einem Scheidungsverfahren befand. Bereits mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. März 2022 wurde A____ verpflichtet, das Grundstück mit der ehelichen Liegenschaft am [...] nicht ohne vorgängige Zustimmung der Ehefrau zu betreten.

A____ erstattete mit Eingabe vom 19. März 2024 Anzeige gegen B____ wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung und aller weiterer infrage kommender Delikte und konstituierte sich als Privatkläger im Strafverfahren. Indem B____ gegenüber C____ und dem Wachtmeister bei der Staatsanwaltschaft angegeben habe, sie habe A____ etwas Verbotenes oder moralisch Verwerfliches tun sehen, bzw. die Anschuldigungen von C____ anlässlich der Einvernahme weitererzählt habe, habe sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Sollte sie dies in der Absicht getan haben, C____ im Scheidungs- und/oder Strafverfahren gegen A____ (VT.[...]) zu unterstützen, habe sie sich der Verleumdung schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft verlangte daraufhin mit Verfügung vom 10. April 2024 eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 800.–, die von A____ innert Frist geleistet wurde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft sistiert, bis das Strafverfahren gegen A____ (VT.[...]) zum rechtskräftigen Abschluss komme.

Gegen diese Verfügung vom 17. Mai 2024 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Es sei unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Den mit Verfügung vom 4. Juni 2024 für das Beschwerdeverfahren geforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– hat der Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Stellungnahme zur Beschwerde mit Eingabe vom 5. Juli 2024 eingereicht und die vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge beantragt. Innert gesetzter Frist ist beim Beschwerdegericht keine Stellungnahme von B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) eingegangen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2024 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert und eine Honorarnote für seinen bis dahin entstandenen Aufwand eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2      Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1, BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2; vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Die Sistierung des Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 17. Mai 2024 angeordnet. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die Privatklägerschaft gehört (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer und Privatkläger ist durch die Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die Sistierungsverfügung legitimiert.

1.4      Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zunächst vorgebracht, dass die Verfügung vom 17. Mai 2024 im Hinblick auf die Sistierung und im Sinne der Evidenztheorie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sei: Dies deshalb, weil die Staatsanwaltschaft sich auf den Standpunkt stelle, dass noch kein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden sei und sie sich vorbehalte, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 eventuell gar nicht anhand zu nehmen. Indem die Sistierung durch die Staatsanwaltschaft verfügt worden sei, ohne dass sich das Verfahren bereits im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren befunden habe, sei die Verfügung durch eine unzuständige Behörde erlassen worden. Auch in seiner Replik vom 26. September 2024 hat sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den Standpunkt gestellt, die Staatsanwaltschaft sei im Zeitpunkt der Sistierungsverfügung (zumindest subjektiv) davon ausgegangen, das Verfahren befinde sich noch nicht im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (Replik S. 1 f.). Dabei hat er auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 17. Mai 2024 verwiesen, wonach gemäss Staatsanwaltschaft das vorangehende Verfahren zunächst abgeschlossen werden müsse, damit überhaupt beurteilbar sei, ob eine Anhandnahme stattfinden solle. Die Frage einer Anhandnahme stelle sich aber nur, wenn sich das Verfahren noch im Stadium der polizeilichen Ermittlung befinde. Aufgrund der verwendeten Terminologie habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits davon ausgehe, das Verfahren befinde sich noch nicht im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren.

2.2      In Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Sistierungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie die Ansicht des Beschwerdeführers teile, dass eine Sistierungsverfügung im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht vorgesehen sei. Die Untersuchung sei jedoch bereits am 10. April 2024 materiell wie auch formell durch den zuständigen Staatsanwalt eröffnet worden, indem eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO gefordert worden sei. Die Forderung einer Sicherheitsleistung gestützt auf Art. 303a StPO sei ein Vorgang, welcher der Staatsanwaltschaft und nicht der Polizei obliege. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei der Ansicht, die Untersuchung sei noch nicht eröffnet, könne nicht gefolgt werden.

2.3      Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft sind sich zurecht darin einig, dass eine Sistierung gemäss Strafprozessordnung erst im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren vorgesehen ist (vgl. auch Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 314 StPO N 5). Durch die Erhebung einer Sicherheitsleistung am 10. April 2024 – die gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO ebenfalls nur durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann – und nicht zuletzt auch durch die vorliegend infrage stehende Sistierungsverfügung vom 17. Mai 2024 wurde das Verfahren bereits im Sinne von Art. 307 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft tatsächlich an sich gezogen und das Strafverfahren faktisch eröffnet. Obschon aus der Begründung der Verfügung vom 17. Mai 2024 hervorzugehen scheint, dass sich die Staatsanwaltschaft dessen zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst war, ändert dies nichts daran, dass das Verfahren durch die Handlungen der Staatsanwaltschaft bereits an diese übergegangen ist. Die Staatsanwaltschaft war für den Erlass der Verfügung zuständig. Eine Nichtigkeit der Sistierungsverfügung liegt dementsprechend nicht vor.

3.

3.1      Nebst dem, dass die Sistierungsverfügung nichtig sei, hat sich der Beschwerdeführer auch auf den Standpunkt gestellt, dass entgegen der staatsanwaltschaftlichen Begründung keine direkte Abhängigkeit des zu sistierenden Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 zum anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem Verfahren verurteilt und die Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 der Wahrheit entsprechen würde, könne noch immer eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 erfolgen. Die Beschwerdegegnerin 2 müsse nämlich zuerst zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden. Ob eine Person zum Wahrheitsbeweis zugelassen werde, hänge davon ab, ob ein öffentliches Interesse oder sonst wie eine begründete Veranlassung zu der Äusserung bestanden habe, oder ob die Äusserung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet worden sei, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn es um das Privat- oder Familienleben gehe. Vorliegend müsse zuerst die Motivation der Beschwerdegegnerin 2 eindeutig geklärt werden, um einen Entscheid über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis treffen zu können. Bis zu einem solchen Entscheid bestehe keine direkte Abhängigkeit zum Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Ein solcher Entscheid über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis beziehungsweise über die Motivation der Beschwerdegegnerin 2 könne nicht ohne deren Befragung erfolgen.

3.2      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde (Akten S. 22) auf die Verfügungsbegründung (Akten S. 1) verwiesen und daran festgehalten, dass zwischen den beiden Strafverfahren ein Zusammenhang bestehe und das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 in erheblichem Masse vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer abhänge. Das Gesetz räume der Staatsanwaltschaft beim Erlass einer Sistierungsverfügung durch die Kann-Vorschrift einen Ermessensspielraum ein, welcher nicht unbeachtet bleiben dürfe. Überdies sei die Beschwerdegegnerin 2 schon zum Sachverhalt befragt worden. Dies habe zwar im Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und als Auskunftsperson stattgefunden. Es habe sich dabei aber bereits die Gelegenheit geboten, sich zur Sache zu äussern. Ob eine weitere Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 als beschuldigte Person noch signifikant zum Verfahren beitragen könne, werde infrage gestellt.

3.3      Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist beziehungsweise das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (zum Ganzen: BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 je mit Hinweisen; Vogelsang, a.a.O, Art. 314 StPO N 9, 15a).

3.4      Aufgrund des aktenkundigen Fotos und der damit sehr wahrscheinlich erstellten Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Grundstück, welches er gemäss Zivilgerichtsentscheid nicht ohne Zustimmung der Ehefrau betreten darf, ist eine simple Absicht der Beschwerdegegnerin 2, dem Beschwerdeführer lediglich Übles vorzuwerfen, praktisch auszuschliessen; jedenfalls ist eine begründete Veranlassung dazu weitaus wahrscheinlicher. Wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme geltend gemacht, geht aus den von der Staatsanwaltschaft eingereichten (und leider unpaginierten) Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin 2 am 21. Juni 2023 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (VT.[...]) einvernommen wurde. Auf die (3.) Frage, weshalb sie ihre Nachbarin über die beobachtete Situation informiert habe, gab die Beschwerdegegnerin 2 an, ihre Nachbarin habe ihr schon öfters gesagt, dass der Beschwerdeführer Hausverbot habe und er trotzdem noch das Grundstück betrete. Die Nachbarin fühle sich einfach nicht mehr wohl, weil der Beschwerdeführer trotz Verbot immer wieder aufs Grundstück gekommen sei. Bereits aufgrund dieser Aussage scheint die Motivation der Beschwerdegegnerin 2 genügend abgeklärt. Dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen sein wird, beziehungsweise, dass diese lediglich in der Absicht, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen, gehandelt hat, ist gestützt auf die aktenkundige Aussage nicht wahrscheinlich. Sollte die gemachte Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 der Wahrheit entsprechen, hatte sie auch begründete Veranlassung zu dieser Äusserung. Folglich hängt das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer und der Frage, ob dieser sich unrechtmässig bei oder auf dem Grundstück am [...] aufgehalten hat, ab.

3.5      Schliesslich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass im Bereich der Ehrverletzungsdelikte aufgrund der speziellen Verjährungsregel eine besondere Dringlichkeit vorliege. Die beanzeigten Taten stünden zwar noch nicht unmittelbar vor der Verjährung, aufgrund der allgemein bekannten starken Überlastung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem damit einhergehenden Umstand, dass Verfahren auch ohne Sistierung sehr lange dauern könnten, sei vorliegend die Gefahr der Verjährung der Taten gegeben.

3.6      Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt (Akten S. 9, Rz. 20), stehen die Taten nicht direkt vor der Verjährung, weshalb eine entsprechende Gefahr der Verjährung selbst bei der geltend gemachten starken Überlastung der Staatsanwaltschaft momentan nicht vorliegt. Wie das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall auch schon ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer, sollte er der Auffassung sein, das gegen ihn hängige Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben, die Möglichkeit, in jenem Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO geltend zu machen. Da wie bereits ausgeführt wurde, nach jetzigem Kenntnisstand nichts gegen die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 zum Wahrheitsbeweis spricht, würde sich an der Verjährungssituation auch nichts Wesentliches ändern, wenn vor der Sistierung eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 durchgeführt werden würde. Die Sistierung durch die Staatsanwaltschaft erscheint schliesslich auch deshalb als angemessen, weil es andernfalls zu einer Untersuchung desselben Sachverhalts in zwei getrennten Verfahren führen würde (BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3).

3.7      Angesichts des eingangs beschriebenen grossen Ermessensspielraums der Staatsanwaltschaft und der festgestellten Abhängigkeit der beiden Verfahren ist die Sistierung nicht zu beanstanden. Das Ergebnis des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer kann das vorliegende Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 entscheidend beeinflussen und auch erheblich erleichtern. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die missverständliche Begründung in der Verfügung vom 17. Mai 2024 – anhand derer der Eindruck entstehen konnte, dass sich das Verfahren noch nicht im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren befand – ist bei der Festlegung der Entscheidgebühr angemessen zu berücksichtigen. In Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) ist die Entscheidgebühr auf CHF 400.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                  MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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