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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2024 BES.2024.59 (AG.2024.514)

August 22, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,678 words·~8 min·3

Summary

Rechtsverzögerung und unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.59

ENTSCHEID

vom 22. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung und unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 22. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Verletzung der Schweigepflicht gemäss § 26 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG, SG 300.100) sowie übler Nachrede, eventualiter wegen Verleumdung.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne einen Rechtsbeistand Gegenstand: Rechtsverzögerungsbeschwerde / Strafverfahren VT.[...] und UT.[...]» ein, welches vom Appellationsgericht als Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung entgegengenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Rechtsbeistand sei abzuweisen; der Eventualantrag sei indessen gutzuheissen. Mit Replik vom 18. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege ohne Rechtsbeistand zu gewähren und es sei ihm zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine vom Gericht angemessen festgesetzte Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schwei­zerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2      Im Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1      In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm eingereichte Strafanzeige und seine Anträge seien über zwei bis drei Jahre lang unbearbeitet geblieben. In seiner Replik konkretisiert der Beschwerdeführer, das Verfahren sei seit August 2022 trotz mehrfacher Anfragen bezüglich Verfahrensstand während 22 Monaten unbearbeitet geblieben. Es handle sich vorliegend um keine komplexe Strafuntersuchung und auch zu priorisierende schwere Gewaltdelikte könnten die Verzögerung nicht rechtfertigen.

Die Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass das Verfahren über längere Zeit unbearbeitet geblieben sei. Dies sei auf mangelnde Ressourcen sowie zu priorisierende schwere Gewaltdelikte zurückzuführen.

2.2      Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

2.3      Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 22. August 2022 Strafanzeige (Akten Beschwerdeverfahren S. 28 ff.). Trotz mehrfacher Nachfragen zum Verfahrensstand durch den Beschwerdeführer (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 38 ff.), erfolgten während beinahe zwei Jahren – mit Ausnahme der Beantwortung der Fragen zum Verfahrensstand – unbestrittenermassen keine Verfahrenshandlungen durch die Staatsanwaltschaft; aus der Aktennotiz vom 30. April 2024 wird ersichtlich, dass erst rund 20 Monate nach der Anzeigeerstattung Abklärungen zur Person der Beschuldigten vorgenommen wurden (Akten Beschwerdeverfahren S. 27). Es ist dem Beschwerdeführer ferner zu folgen, dass nach der Rechtsprechung eine chronische Überlastung und strukturelle Mängel der Strafverfolgungsbehörde nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren vermögen (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2, 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger prioritären Fällen kann es jedoch nicht angehen, über mehrere Monate keinerlei Ermittlungen wie namentlich Ermittlung und Befragungen der Beschuldigten vorzunehmen, zumal mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen der Beteiligten an den Vorfall immer mehr verblassen und eine Beweisführung zunehmend schwieriger wird. Nötigenfalls hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal, Stellvertretungen, terminliches Fall-Management, Supervising usw.) dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Das Bundesgericht hat etwa im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November 2012 festgehalten, eine Untätigkeit während über acht Monaten sei mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Sodann wurde im Entscheid 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 durch das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer sachlich unbegründeten Untätigkeit während mehr als sechs Monaten festgestellt (E. 4).

Somit stellt die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung dar und erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht als begründet.

2.4      Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Behörde, die eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung feststellt, der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beschuldigte sei zwischenzeitlich um Abgabe eines schriftlichen Berichts gebeten worden. Nach Eingang dieses Berichts seien die weiteren Schritte zu prüfen und es sei ein zeitnaher Abschluss des Verfahrens anzustreben. Dabei ist die Staatsanwaltschaft zu behaften und entsprechend anzuweisen, das Strafverfahren fortan zügig voranzutreiben.

3.

3.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Damit ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

3.2      Der Beschwerdeführer beantragt eine «vom Gericht angemessen festgesetzte Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung».

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers richtet sich die Frage der Entschädigung vorliegend nicht nach der Zivilprozessordnung, sondern einzig nach der Strafprozessordnung. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Beschwerdeverfahren zutrifft. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Vielmehr macht er «Kosten und einen massiven Mehraufwand» geltend, die ihm durch das Verfahren entstanden seien. In der Lehre ist nicht unumstritten, ob auch eine anwaltlich nicht vertretene Privatklägerschaft für ihre notwendigen Aufwendungen wie etwa bei Lohneinbussen für Aktenstudium oder ähnlichem entschädigungsberechtigt ist (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 20 mit Hinweisen). Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. den damit eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente, eine Rente der Pensionskasse sowie Ergänzungsleistungen bezieht (Akten Beschwerdeverfahren S. 8 ff.). Einer Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer nicht nach. Etwaige Lohneinbussen hat er aufgrund seiner Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren damit nicht erlitten. Inwiefern dem Beschwerdeführer ansonsten Kosten entstanden sein sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert und belegt. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine komplizierte Angelegenheit mit hohem Streitwert, die mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden war, der den Rahmen dessen überschreitet, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten üblicherweise zumutbar erscheint (vgl. in Bezug auf die Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person: Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 20 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Folglich ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren VT.[...] unverzüglich voranzutreiben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung bzw. einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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