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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.04.2024 BES.2024.32 (AG.2024.275)

April 23, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,078 words·~5 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.32

ENTSCHEID

vom 23. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 13. Februar 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Dezember 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von CHF 210.– und Auslagen von CHF 1'473.60 auferlegt.

Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 an seinem Wohnort in Frankreich zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit einer auf den 27. Januar 2024 datierten und am 12. Februar 2024 eingegangenen Eingabe Einsprache. Am 12. Februar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2024, eingegangen am 4. März 2024, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher dieses entschied, auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl nicht einzutreten, wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 zugestellt (Vorakten, S. 103). Der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel folglich auf den 4. März 2024. Die Beschwerdeschrift wurde an ebendiesem Datum am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben. Die Beschwerde wurde deshalb form- und fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen begründete sein Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl 10 Tage. Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. 1.3), gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 29. Dezember 2023 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 zugestellt wurde (Vorakten, S. 96). Die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre also bis zum 27. Januar 2024 gelaufen. Da es sich dabei allerdings um einen Samstag handelte, endete sie erst am Montag, 29. Januar 2024. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache gegen den Strafbefehl indessen erst am 12. Februar 2024 und somit 14 Tage zu spät bei der Porte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgegeben (Vorakten, S. 92). Der Beschwerdeführer bestreitet die Verspätung denn auch nicht, macht aber geltend, diese sei zustande gekommen, weil er aufgrund der gesundheitlichen Probleme eines Elternteils nach Deutschland habe verreisen müssen und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, der Staatsanwaltschaft die Einsprache fristgerecht zuzustellen (act. 5).

2.2      Wie im Polizeirapport (Vorakten, S. 70) festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Polizeikontrolle mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet wurde und er mit einer Postzustellung zu rechnen habe. Seine Erklärung, er habe aufgrund seines Auslandaufenthalts keine Möglichkeit gehabt, von der Zustellung des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen bzw. rechtzeitig dagegen Einsprache zu erheben, ist deshalb nicht zu hören. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für seinen angeblichen Auslandaufenthalt keinen Nachweis erbracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft denjenigen, der in einem Gerichtsverfahren Partei ist und mit der Zustellung von Gerichtsurkunden rechnen muss, die Pflicht, seine Post entgegenzunehmen oder – bei Abwesenheit von seinem Wohnort – Massnahmen zu ergreifen, damit diese ihn trotzdem erreicht (BGE 139 IV 228 E. 1.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; KGer GB SK2 14 17 vom 27. Mai 2014 E. ii. 3bcc).

Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen, nicht. Zwischen der Kontrolle durch die Kantonspolizei Basel-Stadt und der Zustellung des Strafbefehls vergingen bloss 3 Monate. In einem ähnlich gelagerten Fall ging das Bundesgericht von einer Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr aus (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3), weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall am 17. Januar 2024 noch mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste.

2.3      Das Einzelgericht in Strafsachen ist nach dem Erwogenen deshalb zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen.

3.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.