Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.06.2024 BES.2024.30 (AG.2024.352)

June 3, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,425 words·~7 min·3

Summary

Verfahrenskosten

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.30

ENTSCHEID

vom 3. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Februar 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 resp. 17. August 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 16. Mai 2023 begangenen Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 40.– zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 209.60.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2024, eingegangen am 26. Januar 2024, Einsprache und verlangte Einsicht in die Verfahrensakten. Nachdem ihm das Akteneinsichtsrecht gewährt wurde, legte er mit Schreiben vom 9. Februar 2024, eingegangen am 14. Februar 2024, eine Einsprachebegründung vor und machte darin geltend, dass im relevanten Zeitraum nicht er, sondern seine Ex-Frau, [...], faktische Halterin des betroffenen Fahrzeugs gewesen sei. Folglich sei er für die Verkehrsregelverletzung vom 16. Mai 2023 nicht verantwortlich. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2024 ein und auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 209.60.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2024 (Postaufgabe) verlangte der Beschwerdeführer, Ziff. 2 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe).

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2024 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.

1.3      Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1      Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren sei, verfügte letztere die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Bundi, Einführung einer Halterhaftung im schweizerischen Strassenverkehr – Zulässigkeit und Grenzen, in: AJP 4/2006 S. 501 ff., 502).

2.2      Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1).

2.3      Aufgrund der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Strafbefehl vom 16. Januar 2024 mit Einsprache vom 24. Januar 2024 in diesem Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er folglich der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er macht jedoch geltend, ihm sei keine Mitteilung zugesandt worden, die es ihm ermöglicht hätte, die Busse zu bezahlen oder die Personalien der für die Übertretung verantwortlichen Person anzugeben und somit die Einleitung des ordentlichen Verfahrens zu verhindern.

2.4      Bei den Vorakten befinden sich die Übertretunganzeige vom 6. Juli 2023 (Vorakten, S. 10-11) sowie die Zahlungserinnerung vom 17. August 2023 (Vorakten, S. 12-13), beide korrekt adressiert an die Adresse, an welche auch weitere Korrespondenz zugestellt werden konnte. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) erlaubt es, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in Deutschland wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Daraus geht die Berechtigung der Kantonspolizei Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch des Strafgerichts Basel-Stadt hervor, ihre Verfügungen und Schreiben dem Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnadresse in Deutschland zuzustellen.

2.5      Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren (Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2; BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.

2.6      Gemäss konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E. 3.1) obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühlmoser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Der Nachweis der Zustellung kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 E. 1b; AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2; BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1). Notwendig für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtigt werden (AGE BES.2014.1 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers nicht angekommen sind, ist hingegen nach der vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1, BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat und deshalb spätestens nach der Zahlungserinnerung vom 17. August 2023 den Nachweis hätte erbringen können, dass nicht er, sondern eine andere Person die erwähnte Übertretung begangen hat.

2.7      Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 6. Juli 2023 und der Zahlungserinnerung vom 17. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden.

Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.‒ und CHF 2'000.‒ betragen (§ Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zurecht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 9.60.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend ist indessen umständehalber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.30 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.06.2024 BES.2024.30 (AG.2024.352) — Swissrulings