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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.07.2024 BES.2024.18 (AG.2024.430)

July 18, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,079 words·~20 min·3

Summary

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 / § 39 PolG) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) (BGer vom 02.10.2025 7B_992/2024)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.18 und 20

ENTSCHEID

vom 18. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 29. und 30. Januar 2024

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 / § 39

PolG) und nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches (Art. 255 StPO) sowie DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 1. Mai 2023 in Basel (Verfahrensnummer VT.[...]). Aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei Bern, wonach es sich bei den national verbreiteten Fotos der 1. Mai-Demonstration 2023 um den Beschwerdeführer handeln könnte, hat die Staatsanwaltschaft eine Observation und eine Hausdurchsuchung am 29. Januar 2024 angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags an seinem Wohnort festgenommen. Am 30. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme hat die Staatsanwaltschaft einerseits mit Verfügung vom 29. Januar 2024 einen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG) und nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches (WSA, Art. 255 StPO) und andererseits mit Verfügung vom 30. Januar 2024 eine DNA-Analyse (Art. 255 StPO) angeordnet.

Gegen diese Verfügungen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügungen betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht invasiven Probenahme vom 29. Januar 2024 sowie die Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 30. Januar 2024 seien vollumfänglich aufzuheben. Darüber hinaus seien die abgenommenen DNA-Proben und Fingerabdrücke umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA- und daktyloskopischen Datenbanken zu löschen. Die erstellten Fotografien sowie die abgenommenen Finger- und Handabdrücke seien umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken zu löschen, alles unter o/e-Kostenfolge. Im Sinne eines Eventualantrages beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügungen betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht invasiven Probenahme vom 29. Januar 2024 hinsichtlich der Finger- und Handabdrücke sowie des WSA seien aufzuheben und die Verfügung vom 30. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Die abgenommenen Finger- und Handabdrücke seien umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechende Datenbanken zu löschen. Prozessual beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdeverfahren gegen die beiden angefochtenen Verfügungen seien zusammenzulegen. Am 14. Februar 2024 hat der verfahrensleitende Gerichtspräsident die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers verfügt, dass über die vorliegenden Beschwerdeverfahren BES.2024.18 und BES.2024.20 gemeinsam entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit Eingabe vom 10. Mai 2024 repliziert, wobei er an seinen Anträgen festhält.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den hinreichenden Tatverdacht.

2.1

2.1.1   Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein genügend hinreichender Tatverdacht. Ohne einen solchen handle es sich um eine fishing expedition, welche unzulässig sei. Gestützt auf die Meldung der Kantonspolizei Bern, wonach es sich bei den verbreiteten Fotos um den Beschwerdeführer handeln könne, gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich bei der gesuchten Person mit der grünen Baseballkappe mit allergrösster Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handle. Der Tatverdacht habe sich im Rahmen der Hausdurchsuchung aber nicht erhärten können. Da die gesuchten Kleider nicht hätten gefunden werden können, sei der Tatverdacht entkräftet worden.

Selbst wenn der Tatverdacht hinsichtlich der Anwesenheit an der Demonstration angenommen werde, so sei auf jeden Fall ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Körperverletzung gegenüber Polizist [...] zu verneinen. Es sei nicht belegt, dass der von diesem erlittene Bizepssehnenabriss tatsächlich durch eine Zugbewegung am Schlagstock verursacht worden sei. Bizepssehnenabrisse könnten eine Vielzahl von Ursachen haben, wobei in den meisten Fällen eine vorbestehende Schwächung der Sehne vorläge. Selbst wenn eine Zugbewegung am Schlagstock nachgewiesen werden könne, so sei die Kausalität der Verletzung aufgrund der Bewegung nicht belegt, weshalb kein hinreichender Tatverdacht bezüglich Körperverletzung bestehe.

Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung stelle sich die Frage, ob der Polizeieinsatz vom 1. Mai 2023 rechtmässig erfolgt sei, was aktuell in verwaltungsrechtlichen Verfahren abgeklärt werde. Sollte sich herausstellen, dass der Polizeieinsatz nicht rechtmässig erfolgt sei, so wäre die Amtshandlung unrechtmässig gewesen, weshalb eine Hinderung auch nicht bestraft werden könne. Somit bestehe hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung kein hinreichender Tatverdacht.

2.1.2   Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es sei richtig, dass sie sich auf die Meldung der Kantonspolizei Bern stütze, wonach es sich bei einer der gesuchten Personen anlässlich der national verbreiteten Fotos um den Beschwerdeführer handeln könnte. Gestützt auf diese Meldung seien die Observation und die Hausdurchsuchung angeordnet worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung keine Kleidung der gesuchten Person gefunden worden sei, sei falsch. Es habe eine graue Jacke der Marke «[...]» sichergestellt werden können. Diese Jacke habe der Beschwerdeführer an der 1. Mai-Demonstration 2023 getragen. Die besagte Jacke sei aufgrund des erkennbaren Schriftzuges der Marke «[...]» und der Musterung (hellgrauer Rumpf und dunkelgraue Ärmel und Kapuze) sehr auffällig und habe somit zweifelsfrei der Jacke auf den Fotos zugeordnet werden können. Der Anfangsverdacht habe sich somit aufgrund der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Jacke klar erhärtet.

Was die Verletzung des Polizisten [...] betreffe, sei es zwar richtig, dass Bizepssehnenabrisse eine Vielzahl von Ursachen haben könnten. Jedoch habe der Polizist keinerlei vorbestehende Schwächung der Sehne aufgrund einer Überbelastung, Reizung etc. gehabt. Er habe zudem den Beschwerdeführer erkannt und glaubhaft und detailliert geschildert, wie es zu der genannten Verletzung gekommen sei. Er habe das Ziehen des Beschwerdeführers an seinem Einsatzstock als «abrupt und sehr heftig» beschrieben, und er habe nach dieser Aktion Schmerzen verspürt. Somit bestehe ein hinreichender Tatverdacht betreffend Körperverletzung zum Nachteil des Polizisten [...].

Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung führt die Staatsanwaltschaft aus, im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der Polizeieinsatz am 1. Mai rechtmässig erfolgt sei. Daher bestehe auch ein hinreichender Verdacht auf Hinderung einer Amtshandlung. Für die abschliessende Beurteilung dieser Frage müsse der Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens diesbezüglich abgewartet werden.

2.1.3   In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, Anfang Februar 2024 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil betreffend Frankreich festgestellt, dass ein Polizeikessel ohne genügend bestimmte gesetzliche Grundlage (allgemeine Gefahrenabwehr reiche nicht aus) unzulässig sei und die Bewegungsfreiheit sowie die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit durch dieses polizeiliche Vorgehen verletzt würden. In Basel-Stadt existiere keine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für einen Polizeikessel, so dass angesichts dieser Rechtsprechung (welche auch für die Schweiz gelte) klar sei, dass der Polizeikessel unzulässig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Polizeieinsatz in einem Ausmass unverhältnismässig und gewaltsam gegenüber Menschen gewesen, die ihre demokratischen Grundrechte hätten ausüben wollen, dass sich die Frage stelle, ob die Handlungen der Polizei überhaupt als (rechtmässige) Amtshandlungen angesehen werden könnten, und nicht selbst Straftaten (Landfriedensbruch, Angriff, Freiheitsberaubung, Drohungen, Amtsmissbrauch) darstellten. Damit stelle sich auch die Frage, ob die Handlungen der Polizei als nichtig anzusehen seien (so, dass die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung gar nicht erfüllt werden könnten), oder ob ein rechtswidriger Angriff vorgelegen habe, gegen den man sich gemäss Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wehren dürfe. Die Rechtsmässigkeit des Polizeieinsatzes am 1. Mai 2023 werde aktuell in mehreren verwaltungsrechtlichen Verfahren untersucht oder solle untersucht werden. Bisher habe weder die Kantonspolizei Basel-Stadt die geforderten Feststellungsverfügungen gemäss Art. 38a des basel-städtischen Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) erlassen, welche bereits im Mai 2023 beantragt worden seien, noch habe sich das Appellationsgericht inhaltlich mit dem Polizeikessel und den präventiven Verhaftungen mehrerer Personen am Morgen des 1. Mai 2023 auseinandergesetzt. Diese Frage sei nun am Bundesgericht hängig. Es hätten bereits kurz nach dem 1. Mai 2023 Zweifel über die Rechtmässigkeit des Einsatzes bestanden, welche jedoch aufgrund der Verzögerungstaktik seitens der Polizei (bisher kein Erlass von Feststellungsverfügungen) verwaltungsrechtlich nicht hätten überprüft werden können. Auch bei der Staatsanwaltschaft müssten jedoch aufgrund der Debatte um die Rechtsmässigkeit des Polizeieinsatzes Zweifel am Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts bestanden haben, auch bereits bei Erlass der Verfügung.

Hinsichtlich des Tatverdachts auf eine Körperverletzung wiederholt der Beschwerdeführer, dass weder genügend Hinweise auf die Person, welche angeblich an dem Einsatzstock gezogen haben soll, noch an der Kausalität zwischen der Bewegung und der Verletzung vorlägen.

2.2

2.2.1   Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt wird noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

2.2.2   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO weiter präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3). 

2.2.3   Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden Zwangsmassnahme sind, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg]., Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).

2.2.4   Der Beschwerdeführer bestreitet seine Anwesenheit an der 1. Mai-Demonstration 2023. Vorliegend muss keine abschliessende Identifikation des Beschwerdeführers hinsichtlich der aktenkundigen Fotos nach der in dubio-Regel vorgenommen werden. Es genügt, wenn im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der 1. Mai-Demonstration 2023 auszugehen ist. Es sind Fotos eines Demonstranten mit grüner Baseballkappe und schwarzer Jacke sowie Fotos eines Demonstranten mit [...]-Jacke aktenkundig. Jene Fotos zeigen Ausschreitungen zwischen der Person mit der grünen Baseballkappe und der schwarzen Jacke und Polizisten. Gestützt auf einen Fotoabgleich und aufgrund der Gesichtszüge, insbesondere aufgrund des Schnauzes und der Augenpartie, erscheint es als ausreichend wahrscheinlich, dass es sich beim Beschwerdeführer und der Person auf den aktenkundigen Fotos, und zwar sowohl der Person mit der grünen Baseballkappe wie auch jener mit der [...]-Jacke, um die gleiche Person handeln könnte. Zudem wurde die graue [...]-Jacke im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers gefunden. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar im Laufe der Polizeiaktion umgezogen respektive Teile seiner Bekleidung abgelegt, um sich ein anderes Erscheinungsbild zu geben und wohl auch um allfälliges Vermummungsmaterial zu beseitigen. Es ist deshalb nicht überraschend, dass die grüne Baseballkappe und die schwarze Jacke nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnten. Von der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der 1. Mai-Demonstration 2023 ist demnach im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts auszugehen.

2.2.5   Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Verletzung des Polizisten [...], da es an der Kausalität zwischen der vorgeworfenen Handlung und der Verletzung fehle. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er heftig am Einsatzstock des Polizisten gezogen habe, wodurch dieser einen Bizepssehnenabriss erlitten habe. Auf aktenkundigen Fotos und Videos sind Ausschreitungen zwischen dem Demonstranten in grüner Baseballkappe und schwarzer Jacke sowie Polizisten zu sehen. Hinzu kommt die Aussage des Polizisten [...], in welcher er einen Demonstranten mit grüner Baseballkappe und Berner Dialekt beschreibt, der die vorgeworfenen Handlungen ausgeführt haben soll. Vorliegend genügt es, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Tatverdacht besteht, dass die Person mit der grünen Baseballkappe und der schwarzen Jacke inkriminierte Handlungen gegen den Polizisten [...] vorgenommen hat. Es ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Laufe der Polizeiaktion umgezogen hat und es sich bei der Person mit der [...]-Jacke und der Person mit der grünen Baseballkappe und der schwarzen Jacke mit grosser Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person, nämlich um den Beschwerdeführer, handelt. Gestützt auf die aktenkundigen Fotos besteht zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Polizisten [...] die geschilderten Handlungen ausgeübt hat. Die Frage der Kausalität des Bizepssehnenabrisses durch die geschilderte Bewegung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im Hauptverfahren durch das Sachgericht zu beantworten. Es besteht somit ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die Verletzung des Polizisten [...].

2.2.6   Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes vom 1. Mai 2023. Bis anhin hat kein Gericht den Polizeieinsatz vom 1. Mai 2023 auf seine Gesetzesmässigkeit hin überprüft. Im vorliegenden Verfahren muss die Rechtmässigkeit dieses Polizeieinsatzes nicht beurteilt werden; dies kann dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überlassen werden. Der Beschwerdeführer befand sich offensichtlich ausserhalb der Polizeieinkesselung und soll von dort aus die inkriminierten Handlungen begangen haben. Selbst wenn die Einkesselung nicht rechtmässig gewesen wäre, würde dies keine Gewaltanwendung von ausserhalb des Polizeikessels rechtfertigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würde nur ein qualifiziert fehlerhaftes Verhalten der Polizei, welches einen eigentlichen Angriff des Polizeibeamten gegen Leib und Leben des Betroffenen darstellt, ein gewaltsames Entgegentreten gegen die polizeilichen Handlungen allenfalls rechtfertigen (Notwehr) (Heimgartner, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurzeit liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Basel-Stadt, namentlich vom Polizeibeamten [...], angegriffen wurde. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten erscheint so oder anders nicht gerechtfertigt. Somit besteht auch hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung ein hinreichender Tatverdacht.

3.

Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen.

3.1

3.1.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung des DNA-Profils seien nicht verhältnismässig. Im Wesentlichen bringt er vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die angeordneten Zwangsmassnahmen der Erstellung von Finger- und Handabdrücken sowie der DNA-Profilerstellung geeignet seien, die Anlasstat aufzuklären. Auf den Fotos und Videos sei ersichtlich, dass die Person jeweils schwarze Handschuhe trage. Es sei mithin nicht möglich, dass die Person Abdrücke hinterlassen habe, weshalb die Finger- und Handabdrücke nicht zur Aufklärung der Anlasstat beitragen könnten. Hinsichtlich des WSA und der DNA-Profilerstellung sei nicht klar, weshalb dies benötigt werde, da nicht konkretisiert worden sei, auf welchen Gegenständen DNA des Beschwerdeführers gefunden werden solle. Dass sich DNA auf den beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenständen befinde, trage nicht zur Aufklärung der Anlasstat bei, da es sich bei der sichergestellten Jacke nicht um einen Gegenstand handle, welcher mit der Anlasstat im Zusammenhang stehe. Sodann stelle sich grundsätzlich die Frage des Beweiswertes der DNA auf etwaigen Gegenständen, zumal DNA-Übertragungen auch sekundär möglich seien.

Es fehle auch an der Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen. So würden Fotografien ausreichen, um die Anlasstat aufzuklären. Es könne anhand der Fotos nachgewiesen werden, ob es sich um den Beschwerdeführer handle oder nicht. Fingerund Handabdrücke sowie die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung seien für die Aufklärung der Anlasstat nicht erforderlich, da diese nicht zu einem grösseren Erkenntnisgewinn beitragen würden. Die Erfassung der Finger- und Handabdrücke sowie die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung könnten somit nichts zur Aufklärung der Anlasstat beitragen und seien daher ungeeignet sowie nicht erforderlich und mithin unverhältnismässig.

3.1.2   Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, es sei zwar richtig, dass die gesuchte Person auf den Fotos mit der grünen Baseballkappe und der schwarzen Jacke auch schwarze Handschuhe getragen habe. Der Beschwerdeführer habe sich aber im Verlaufe des Tages umgezogen und nicht immer dieselbe Kleidung getragen. Auf den Fotos sei der Beschwerdeführer auch mit der sichergestellten grauen [...]-Jacke zu sehen. Auf jenem Foto sei klar zu erkennen, dass er den rechten Jackenärmel hochgekrempelt und keine Handschuhe getragen habe. Es bestehe demnach die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Finger- und Handabdrücke hinterlassen habe und die angeordnete Finger- und Handabdruckabnahme daher eine geeignete Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Anlasstat darstelle.

Der angeordnete WSA und die anschliessende DNA-Analyse habe sodann den Zweck gehabt, die beim Beschwerdeführer sichergestellte graue [...]-Jacke mit seinem DNA-Profil abzugleichen, damit die Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer habe zugeordnet werden können. Dies sei insofern notwendig gewesen, als die Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht ganz eindeutig gewesen sei und die reale Möglichkeit bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen könnte, die Jacke gehöre nicht ihm. Der Beschwerdeführer wohne in einer Wohngemeinschaft mit diversen weiteren Personen, wobei der Briefkasten nicht mit seinem Namen beschriftet sei. Da die sichergestellte graue [...]-Jacke ein wichtiges Beweismittel darstelle, müsse die Staatsanwaltschaft sichergehen, dass die Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer gehöre. Die angeordneten Zwangsmassnahmen seien daher geeignet gewesen und hätten ebenfalls zur Klärung der Anlasstat beitragen können.

Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, um die vom Beschwerdeführer im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellten Fotos mit dem am 1. Mai 2023 erstellten Fotomaterial abzugleichen, sei diese Massnahme zweifelsfrei geeignet, erforderlich und zumutbar gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf den Fotos relativ gut zu erkennen sei, so sei es dennoch unumgänglich gewesen, durch die anderen Zwangsmassnahmen weitere objektive Beweismittel zu erheben, um die Identität des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme an der 1. Mai-Demonstration und den Ausschreitungen zweifelsfrei belegen zu können. Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer bislang im Verfahren jede Aussage verweigert habe. Die Staatsanwaltschaft sei daher gehalten gewesen, durch die genannten Zwangsmassnahmen weitere Ermittlungserkenntnisse zu sammeln. Insbesondere hätten der WSA und die DNA-Analyse ermöglicht, dass die graue [...]-Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer habe zugeordnet werden können.

3.1.3   Replicando stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft könne weder Gegenstände nennen, mit welchen der Spurenabgleich erfolgen solle, noch könne sie darlegen, wie überhaupt Finger- und Handabdrücke hätten hinterlassen werden können. Die Staatsanwaltschaft argumentiere, dass die gesuchte Person mit der grünen Baseballkappe zwar wie auf den Videos ersichtlich Handschuhe getragen habe, die Person in der grauen [...]-Jacke jedoch nicht, weshalb Fingerabdrücke zu finden sein könnten. Hier werde ein Sprung von der einen zur anderen Person gemacht, ohne diesen Sprung zu erklären. Es scheine jedoch keine Bilder oder Videos von einer Person in einer grauen [...]-Jacke zu geben, welche Straftaten begehen würde. Deshalb spiele es keine Rolle, dass diese Person keine Handschuhe getragen habe, da die Straftaten der Person in der schwarzen Jacke und der grünen Baseballkappe, welche Handschuhe getragen haben, vorgeworfen werden müssten. Selbst wenn der Annahme der Staatsanwaltschaft gefolgt würde, dass es sich um dieselbe Person handle, wäre es unlogisch, wenn die Person zuerst Handschuhe trage, während sie mögliche Straftaten begehe, diese dann jedoch wieder ausziehe und weitere Straftaten begehe. Damit sei nach wie vor nicht klar, inwiefern die Abnahme der Finger- und Handabdrücke überhaupt geeignet sei, zur Aufklärung der Anlasstat beizutragen.

Es sei ebenfalls nicht klar, was eine «Zuordnung» der grauen [...]-Jacke zur Aufklärung der vorgeworfenen Straftaten beitragen solle, wobei der Fund von der DNA auf der Jacke nicht tatsächlich eine Zuordnung darstelle. Es sei niemand gesehen worden, der in einem solchen Outfit Straftaten begangen haben solle.

3.2

3.2.1   Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).

3.2.2   Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels Fotografien der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht der beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO, in BBl 2006, S. 1085, 1243).

3.3

3.3.1   Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlichen Massnahmen und der Anordnung eines DNA-Profils im öffentlichen Interesse liegen. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Profilerstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher die Täterschaft identifiziert werden könnte.

Vorliegend ist strittig, ob überhaupt DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden konnten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, ist der Beschwerdeführer auf den Fotos mit der sichergestellten grauen [...]-Jacke zu sehen und es ist zu erkennen, dass er den rechten Jackenärmel hochgekrempelt hat und keine Handschuhe getragen hat (Akten der Staatsanwaltschaft, Ordner 2, S. 53). Der vom Beschwerdeführer kritisierte «Sprung» zwischen den Fotos ist mit dem Umstand zu erklären, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf beiden Fotos um den Beschwerdeführer in unterschiedlicher Kleidung handelt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unlogisch, wenn ein Täter nach den begangenen Straftaten die Handschuhe ausziehe, um danach ohne Handschuhe weitere Straftaten zu begehen, ist nicht zwingend. Es besteht somit durchaus die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Finger- und Handabdrücke auf etwaigen Gegenständen hinterlassen hat. Die Frage nach dem Beweiswert solcher Abdrücke ist dem Sachgericht zu überlassen. Die angeordnete Finger- und Handabdruckabnahme stellt nach dem Gesagten eine geeignete Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Anlasstat dar.

Die Staatsanwaltschaft macht sodann zu Recht geltend, dass die Notwendigkeit des angeordneten WSA und der Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers darin besteht, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellte graue [...]-Jacke mit seinem DNA-Profil abgeglichen und dem Beschwerdeführer zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, wenn er vorbringt, die [...]-Jacke stehe in keinem Zusammenhang mit der Anlasstat und allfällige DNA-Spuren würde nichts zur Klärung der Anlasstat beitragen. Denn die sichergestellte graue [...]-Jacke stellt ein wesentliches Beweismittel dar und die Staatsanwaltschaft muss sicherstellen, dass die Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, zumal der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft wohnt und sich auf den Standpunkt stellen könnte, die Jacke gehöre nicht ihm, sondern einem Dritten. Die nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches und die Erstellung des DNA-Profil sind daher geeignet, zur Klärung der Anlasstat beizutragen.

3.3.2   Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E 6.4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Erforderlichkeit der Zwangsmassnahmen, da der Nachweis der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der 1. Mai-Demonstration 2023 gestützt auf die Fotos erfolgen könne. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich zu Recht geltend, dass, auch wenn der Beschwerdeführer auf den Fotos relativ gut zu erkennen sei, weitere objektive Beweismittel erforderlich seien, um die Identität des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme an der 1. Mai-Demonstration 2023 und den Ausschreitungen zweifelsfrei belegen zu können. Die graue [...]-Jacke spielt im Zusammenhang mit der Klärung der Anlasstat entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle, da der Beschwerdeführer mit dieser Jacke auf Fotos als Demonstrant ersichtlich ist und sich aus einem Foto-Vergleich ergibt, dass es sich dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person handelt, welche die grüne Baseballkappe und die schwarze Jacke getragen hat und mithin in inkriminierte Handlungen gegenüber Polizisten involviert war. Die Zuordnung der [...]-Jacke ist durch die angeordneten Zwangsmassnahmen möglich. Namentlich kann durch den WSA und die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers die Zuordnung der grauen [...]-Jacke dem Beschwerdeführer zweifelsfrei erfolgen, was mittels einer milderen Massnahme nicht möglich scheint, zumal der Beschwerdeführer sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäussert hat. Daraus ergibt sich, dass die Anordnung des WSA und die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers auch erforderlich ist. Im Übrigen ist der Beweiswert der DNA des Beschwerdeführers auf etwaigen Gegenständen durch das Sachgericht zu beurteilen.

3.4      Die mit Verfügungen vom 29. und 30. Januar 2024 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers erweisen sich aus den genannten Gründen als verhältnismässig.

4.

4.1      Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.18 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.07.2024 BES.2024.18 (AG.2024.430) — Swissrulings