Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.149
ENTSCHEID
vom 4. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juni 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.– verurteilt. Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80 auferlegt. In der Begründung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 16. Dezember 2023, um 13.20 Uhr, auf der Autobahn […] in Basel «konstant unnötig auf dem Überholstreifen» sowie «unnötig zu langsam» gefahren zu sein (70 bzw. 60 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h, 50 km/h anstelle der erlaubten 60 km/h) und dadurch den Verkehrsfluss behindert zu haben. Zudem habe er bei einem Wechsel auf den rechten Fahrstreifen sowie beim Befahren einer Ausfahrt jeweils die Richtungsanzeige nicht betätigt.
Am 15. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl und machte im Wesentlichen geltend, er habe zu der im Strafbefehl angegebenen Tatzeit kein Fahrzeug geführt. Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2024 mit, dass es sich bei der im Strafbefehl aufgeführten Tatzeit um ein offenkundiges Versehen gemäss Art. 79 Abs. 1 StPO gehandelt habe. Sie stellte dem Beschwerdeführer einen neuen Strafbefehl mit der berichtigten Tatzeit (26. [statt 16.] Dezember 2023, um 13.20 Uhr) zu und setzte ihm zugleich eine Frist bis zum 18. Juli 2024, um die Einsprache zurückzuziehen oder anders zu begründen.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit, dass er an der Einsprache festhalte und die ihm vorgeworfenen Verletzungen der Verkehrsregeln bestreite. Er rügt, dass seine Fahrgeschwindigkeit ungenau ermittelt worden sei. Zum einen hätten die beiden involvierten Polizisten nicht ihre eigene Geschwindigkeit ablesen und gleichzeitig sein Fahrzeug im Blick behalten können. Zum anderen sei die Zuverlässigkeit eines Tachometers aus technischen Gründen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen der Polizisten seien zudem widersprüchlich. So sei nicht ersichtlich, wie sie stets einen guten Blick auf sein Fahrzeug hätten haben können, wenn er einen Stau verursacht haben soll. Weiter sei die Reihenfolge der im Polizeirapport angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen falsch. Ausserdem sei die Spurführung auf der Osttangente so verwirrend, dass er seine Geschwindigkeit habe anpassen müssen, um unnötige Spurwechsel zu vermeiden. Dass er den Blinker nicht betätigt habe, sei falsch. Die ihn links überholenden Polizisten hätten keinen Einblick auf seinen rechten Blinker gehabt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer «Konfrontations-Einvernahme mit Angehörigem der Kantonspolizei Basel-Stadt» am 7. November 2024 vorgeladen und namentlich auf sein Recht hingewiesen, sich zur Einvernahme von einer Verteidigung begleiten zu lassen. Anlässlich der Einvernahme vom 7. November 2024 wollte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau als Verteidigerin begleiten lassen. Dies wurde vom zuständigen Untersuchungsbeamten verweigert, da die Ehefrau des Beschwerdeführers keine eingetragene Anwältin ist. Die Einvernahme wurde vertagt, mit dem Hinweis an den Beschwerdeführer, dass er sich zu seiner Verteidigung eine im Anwaltsregister eingetragene Person aussuchen und einen Antrag auf amtliche Verteidigung stellen könne.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 20. November 2024 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die amtliche Verteidigung. Das Zivilgericht Basel-Stadt überwies das Schreiben am 28. November 2024 (zugestellt am 2. Dezember 2024) zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (zugestellt am 9. Dezember 2024) wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag um amtliche Verteidigung ab, da es sich um einen Bagatellfall handle und der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, seine Interessen in diesem Verfahren, das weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten biete, selbst zu wahren.
Gegen diese Abweisungsverfügung richtet sich die am 19. Dezember 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit RA [...] als seine Rechtsbeiständin sowohl im Verfahren VT.[...] als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt. Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handle und die vorliegende Strafsache in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen er allein nicht gewachsen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihre Verfügung vom 3. Dezember 2024.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der bisherigen Verfahrensakten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 393 N 10). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist im Übrigen innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Abweisung der amtlichen Verteidigung in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2024 damit, dass es sich bei der im Strafbefehl vom 3. Juni 2024 verhängten Busse in der Höhe von CHF 350.– um einen offensichtlichen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO handle. Weiter sei der Beschwerdeführer der Verfahrenssprache mächtig und es sei durch die von ihm eingereichten Eingaben ersichtlich, dass er in der Lage sei, seine Interessen im Verfahren, das weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise, zu wahren (Akten S. 1).
2.2 Dementgegen rügt der Beschwerdeführer, dass die Fähigkeit auf Deutsch zu lesen und zu schreiben bzw. im Internet ein Einspracheformular herunterzuladen und auszufüllen nicht genügend sei, um seine Interessen im Verfahren zu wahren. Er könne als «Juristisch unerfahrener Beschuldigter» diverse Schritte im Strafverfahren nicht nachvollziehen. So könne er nicht verstehen, warum der Strafbefehl nach Feststellung eines offensichtlichen Versehens ersetzt werden könne. Er könne auch nicht nachvollziehen, warum es trotz Festhaltens an seiner Einsprache zu einer Konfrontationseinvernahme kommen könne und wie eine solche ablaufen solle. Ferner könne er nicht absehen, welche Auswirkungen der Strafbefehl auf die Administrativmassnahmen im Kanton Zürich habe.
Unter Bezugnahme auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bringt er weiter vor, die Sachverhaltsdarstellung durch die Polizei sei falsch und basiere auf nicht aussagekräftigen Beweisen. Auch daraus ergebe sich, dass der vorliegende Fall Schwierigkeiten bereite, denen er alleine nicht gewachsen sei. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung erfüllt.
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19, vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Folglich ist primär auf die entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft abzustellen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2023, Art. 132 N 14). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO ist eine amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen, sondern kann auch dann ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte ist es notwendig, dass die Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, was sich einer strengen Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016 E. 3.5). Allerdings haben die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten umso höher zu sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist und umgekehrt (AGE BES.2023.111 vom 2. Februar 2024 E. 2.2). Die Schwierigkeiten sind ausserdem an den Fähigkeiten der beschuldigten Person zu messen, wobei deren Alter, Bildung, Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen ist. (s. zum Ganzen: Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Vd Auflage 2023, Art. 132 N 37 ff. mit Verweis auf BGE 143 I 164 E. 3.6). Bei offensichtlichen Bagatellfällen, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe droht, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung (BGE 143 I 164 E. 3.5).
3.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Akten, S. 29-66) hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO wohl hinreichend dargelegt. Sie braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – aus anderen Gründen abzuweisen ist.
3.3 Dem Beschwerdeführer werden Übertretungen vorgeworfen, die konkret mit einer Busse von CHF 350.– geahndet werden sollen. Diese Strafe liegt weit unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO aufgeführten Schwellenwerte. Wie die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 3. Dezember 2024 richtig ausführt, handelt es sich somit klarerweise um einen offensichtlichen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO. Schon deshalb ist – übereinstimmend mit der Bundesgerichtspraxis (soeben, E. 3.1 [letzter Satz]) – das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung abzuweisen.
Im Übrigen liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, welche die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung geboten erscheinen lassen würden. Die Abklärung des Sachverhalts stellt sich weder in technischer noch in beweisrechtlicher Hinsicht als schwierig dar. In der vorliegenden Situation steht die Aussage des Beschwerdeführers derjenigen der involvierten Polizisten entgegen, wobei der Beschwerdeführer die Darstellung der involvierten Polizisten in Abrede stellt, sodass eine Konfrontationsbefragung zu erfolgen hat. Es wird letztlich dem Gericht obliegen, die vorhandenen Beweise abschliessend zu würdigen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ergibt sich daraus keine Schwierigkeit, die eine amtliche Verteidigung erforderlich macht. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, wie sie beispielsweise bei der Frage nach einer Rechtfertigung oder bei komplexen Delikten wie Betrug oder Urkundenfälschung auftreten können (vgl. AGE BES.2024.118 vom 12. Februar 2025 E. 2.3 sowie BGer 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3), sind ebenfalls nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es dabei nicht von Relevanz, dass er bestimmte Verfahrenselemente wie die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers oder die Durchführung einer Konfrontationsbefragung subjektiv nicht nachvollziehen kann. Auch die Frage nach allfälligen Auswirkungen auf Administrativmassnahmen im Kanton Zürich stellt vorliegend keine besondere Schwierigkeit dar, die eine amtliche Verteidigung gebieten würde. Diese Informationen können ohne unverhältnismässig grossen Aufwand auch durch juristische Laien – etwa durch Nachfrage bei den involvierten Behörden – beschafft werden.
Dass der Beschwerdeführer seine Interessen im Verfahren denn auch tatsächlich wahren kann, zeigen seine mehrseitige Eingabe bei der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024 (vgl. Akten, S. 20 ff.) sowie die mehrseitige Beschwerdeschrift in vorliegender Sache (vgl. Akten S. 2 ff.). Darin begründet der Beschwerdeführer seine Einsprache bzw. Beschwerde ausführlich, sodass seine wesentliche Argumentation ohne Schwierigkeiten verstanden werden kann. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers wird daher deutlich, dass er ohne Beigabe einer Verteidigung seine Sicht des Vorfalls vom 26. Dezember 2023 in das Strafverfahren einbringen kann, weshalb diesbezüglich keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen ist. Im Übrigen zeichnet der Beschwerdeführer gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der B____ AG, [...], als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien. Dies weist auf eine gewisse Erfahrung des Beschwerdeführers im Umgang mit Behörden hin.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Nachdem es sich vorliegendenfalls um eine offensichtliche Bagatelle handelt und sich im Übrigen auch keinerlei besonderen Schwierigkeiten stellen, ist die Beschwerde entsprechend dem soeben Referierten von Vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden kann (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.