Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 BES.2024.135 (AG.2025.274)

May 13, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,265 words·~6 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.135

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt           Beschwerdegegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel                                                  Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. Oktober 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Im Rahmen einer Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 18. Mai 2020 machte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geltend, er sei während seiner Festnahme am 16. Februar 2018 durch Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt gefoltert worden. Mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2020 wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter anderem angewiesen, das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als Prüfung einer Anzeige entgegenzunehmen. Unter dem Aktenzeichen UT.[…] führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in der Folge ein Strafverfahren gegen Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs zum Nachteil des Beschwerdeführers. Am 14. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft mangels Nachweises von strafrechtlich relevanten Verfehlungen der involvierten Personen die Einstellung dieses Strafverfahrens.

Mit undatierter Eingabe hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2024 erhoben. Er hat damit die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2024 verlangt. Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Weiter hat er um Akteneinsicht ersucht und den Eventualantrag gestellt, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, beantragt. Mit Verfügung vom 7. November 2024 hat der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Nachfrist gewährt, um die Beschwerde gesetzeskonform zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2024 eine von ihm als «Antrag auf Beweisergänzung» bezeichnete Eingabe eingereicht. Am 15. November 2024 ist eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgt. Er hat dabei an seinen Anträgen festgehalten und den Eventualantrag gestellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen sei, das Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft abzutreten.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, Rz. 690). Der Beschwerdeführer ist durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Fraglich ist vorliegend, ob die Eingaben des Beschwerdeführers dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügen.

1.3.1   Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3, 6; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

1.3.2   Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens damit, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage rechtfertigen würde und im Übrigen das polizeiliche Vorgehen im Rahmen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt gewesen sei.

1.3.3   Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft verstosse gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Verbindung mit Art. 18 EMRK, soweit sie in der Einstellungsverfügung zum Ergebnis komme, es lägen aufgrund der getätigten Ermittlungen keine strafrechtlichen Verfehlungen der involviert gewesenen Angehörigen des Polizeikommandos der Kantons vor. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Teilnahme an Beweiserhebungen, eine Verweigerung der Akteneinsicht sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer reicht als Beweismittel einen Bericht der nationalen Folterkommission vom 27. September 2022 sowie zwei Artikel der Wochenzeitung ein. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine Tatortbegehung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Polizeiposten Kannenfeldpark sowie dem Untersuchungsgefängnis Waaghof.

1.3.4   Inwiefern die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK verstösst, legt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht dar. Aus der Beschwerde kann zwar sinngemäss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer fehlende Beweiserhebungen bemängelt, welche das aber sind und weshalb man solche durchführen sollte, wird nicht ausgeführt. Auch eine allfällige Relevanz des eingereichten Berichts der nationalen Folterkommission sowie der beiden Artikel der Wochenzeitung für das vorliegende Verfahren wird nicht dargelegt. Warum eine Tatortbegehung durchgeführt werden und was diese bringen soll, wird ebenso wenig erläutert, wie die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Scheinbar macht der Beschwerdeführer ebenfalls eine Einschränkung der Teilnahmerechte an Beweiserhebungen, eine Verweigerung der Akteneinsicht und eine Verschleppung des Verfahrens geltend. Aus welchen Gründen er dies aber geltend macht, wird ebenfalls nicht konkret ausgeführt. Der Beschwerdeführer setzt sich auch sonst in keiner seiner Eingaben mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2024 auseinander. Insgesamt bleiben die Bestreitungen und Einwände des Beschwerdeführers somit zu pauschal und genügen den Anforderungen von Art. 385 StPO nicht. Die Begründung erschöpft sich in der Aufzählung vermisster Handlungen bzw. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, ohne einen konkreten oder auch nur sinngemässen Bezug zur staatsanwaltschaftlichen Verfügung herzustellen. Vor diesem Hintergrund reichen die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst für eine Laieneingabe nicht für ein Eintreten, auch wenn an eine solche keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen. Auf die Beschwerde kann aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.135 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 BES.2024.135 (AG.2025.274) — Swissrulings