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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2024 BES.2024.126 (AG.2024.689)

November 25, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,904 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.126

ENTSCHEID

vom 25. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Oktober 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 29. Oktober 2020 überschritt A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die signalisierte Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h gemäss Ziffer 303.1.b Ordnungsbussenverordnung. Die Kantonspolizei Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer mit der auf den 7. Januar 2021 datierten Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Diese wurde nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt und die Kantonspolizei stellte dem Beschwerdeführer daraufhin eine auf den 18. Februar 2021 datierte Zahlungserinnerung («rappel de facture») an seinen Wohnort in Frankreich zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht bezahlt wurde, leitete die Kantonspolizei Basel-Stadt am 30. Juni 2021 das ordentliche Verfahren ein und überwies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer mittels Strafbefehl vom 26. August 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 31. August 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte allerdings erst, als ihm das Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Schreiben vom 3. September 2024 eine zweite Mahnung betreffend die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl sowie Mahngebühren zustellte. Im Anschluss hieran erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2024 in französischer Sprache sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. August 2021 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 13. September 2024 (zugestellt am 24. September 2024) wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, da die Einsprache nicht innert der zehntägigen Frist erhoben wurde. Im Falle des Festhaltens an der Einsprache solle er dies innert 10 Tagen mitteilen. Mit Eingabe vom 24. September 2024 an die Staatsanwaltschaft hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache vom 10. September 2024 fest. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit Schreiben vom 30. September 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 26. August 2024 infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen diese Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 sinngemäss Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

1.3      Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer hat insoweit auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug genommen, als er die entsprechende Dossiernummer ([...]) aufgeführt und den Grund für die verspätete Einsprache angegeben hat. Er habe sich aufgrund einer Covid-Erkrankung seit dem 15. Dezember 2020 bei seiner Familie im Süden Frankreichs zur Kur aufgehalten und die Post habe den Umleitungsauftrag nicht richtig ausgeführt. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann seine Eingabe an das Appellationsgericht sinngemäss als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden, sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan ist.

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Entscheid der Vor­instanz vom 3. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 8. Oktober 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist rechtzeitig beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben.

1.5      Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit ausschliesslich geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemäss erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2024 eingetreten ist.

2.2

2.2.1   Das Einzelgericht in Strafsachen erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 3. Oktober 2024, die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Der Strafbefehl vom 26. August 2021 sei eingeschrieben an die offizielle Meldeadresse des Beschwerdeführers ([...]) verschickt und gemäss Sendungsverfolgung (Vorakten S. 5) am 31. August 2021 zugestellt worden. Die Einsprachefrist sei demnach bis zum 10. September 2021 gelaufen, womit die Einsprache datiert auf den 10. September 2024 verspätet sei.

2.2.2   Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, dass er die Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt (die Übertretungsanzeige [«Avis d’Infraction»] und die Zahlungserinnerung [«rappel de facture»]), den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft sowie die erste Mahnung des Justiz- und Sicherheitsdepartements nicht erhalten habe. Er habe sich seit dem 15. September 2020 in Südfrankreich bei seiner Familie befunden, um eine Covid-Erkrankung auszukurieren und die Post habe seinen Umleitungsauftrag nicht immer richtig umgesetzt. Es seien mehrere Briefe nicht weitergeleitet worden.

3.

3.1      Die vorliegende Widerhandlung gegen die Ordnungsbussenverordnung (Überschreiten der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h gemäss Ziffer 303.1.b Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031]) ist im Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen (Art. 3 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 314.1]). Bezahlt der Fahrzeughalter die Busse nicht innerhalb der dreissigtägigen Frist (Art. 7 Abs. 2 OBG), so wird ein ordentliches Strafverfahren (d.h. ein Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 352 ff. StPO) durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG).

Aufgrund der ständigen Praxis des Appellationsgerichts (vgl. AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3, BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.3; bestätigt in BGE 145 IV 252 E. 1.8 S. 258) ist die Wahrscheinlichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») noch die Zahlungserinnerung («rappel de facture») dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, zumal sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei den beiden Briefsendungen verwendet wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat. Der an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl vom 26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung nachweislich am 31. August 2021 zugestellt (Vorakten S. 5). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass auch die zweite Mahnung des Justizund Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 3. September 2024 den Beschwerdeführer erreichte, da er im Anschluss daran mit Eingabe vom 10. September 2024 Einsprache an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob. Das Strafbefehlsverfahren wurde daher zu Recht eingeleitet.

3.2

3.2.1   Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 10 ff.).

3.2.2   Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl nachweislich am 31. August 2021 zugestellt (Vorakten S. 5). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 1. September 2021 zu laufen und endete am 10. September 2021 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer erhob indes erst mit Schreiben vom 10. September 2024 (Datum der Postaufgabe unbekannt) gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Die Einsprache wurde mithin drei Jahre nach Ablauf der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben.

3.3      Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm aufgrund seines Aufenthalts in Südfrankreich und dem Versagen der Post, seinen Umleitungsauftrag korrekt durchzuführen, nicht möglich gewesen, den Strafbefehl vom 26. August 2021 innert 10 Tagen zu beantworten, kann sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach Art. 94 StPO entgegengenommen werden.

3.3.1   Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft (Art. 354 StPO). Diese Voraussetzung ist mit der erhobenen Einsprache vom 10. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft erfüllt.

3.3.2   Dass dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Hingegen gilt es zu beurteilen, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2019.266 vom 13. Januar 2020 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich seit dem 15. September 2020 zur Kur in Südfrankreich befunden. Der Post habe er einen Umleitungsauftrag erteilt, der allerdings nicht korrekt umgesetzt worden sei. Es seien mehrere Briefe nicht umgeleitet worden («plusieurs courriers n’ont pas été réexpédiés», act. 3).

Zunächst ist festzuhalten, dass bereits der Nachweis darüber fehlt, dass der Beschwerdeführer die Post tatsächlich hat umleiten lassen. Der Beschwerdeführer geht gemäss den Ausführungen in seiner Beschwerde (act. 3) allerdings nicht davon aus, dass die Post den gesamten Umleitungsauftrag nicht korrekt erfasst hat, sondern nur «mehrere Briefe» ihn nicht erreichten. Überdies legt der Beschwerdeführer auch nicht genauer dar, inwiefern die Post diesem Umleitungsauftrag nicht nachgekommen ist und sich entsprechend über seine Anweisungen hinweggesetzt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer die Post tatsächlich mit einem Umleitungsauftrag beauftragt und die Post nicht alle Briefe korrekt weitergeleitet hätte, ist die Wahrscheinlichkeit, dass den Beschwerdeführer keines der Schreiben (die Übertretungsanzeige [«Avis d’Infraction»], die Zahlungserinnerung [«rappel de facture»], der Strafbefehl und die erste Mahnung) erreichte, doch relativ klein. Diese Vermutung wird dadurch gestützt, dass alle Schreiben an dieselbe Adresse ([...]) geschickt wurden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Tatzeit in Basel vom 29. Oktober 2020 datiert. Das heisst, der Beschwerdeführer hat sich rund sechs Wochen nach dem Kurbeginn in Südfrankreich (15. September 2020) nochmals in Basel und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch an seinem offiziellen Wohnort in [...] aufgehalten. Hätte die Post seinen Umleitungsauftrag übergangen, hätte der Beschwerdeführer dies wohl bereits zu diesem Zeitpunkt realisiert oder zumindest realisieren können.

Alles in Allem kann von fehlendem Verschulden an der verpassten Einsprachefrist keine Rede sein. Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO ist somit ausgeschlossen.

3.4      Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid der Vor­instanz zu Recht ergangen ist.

4.

4.1      Von Amtes wegen ist jeweils die Vollstreckungsverjährung zu prüfen, welche bei Bussen drei Jahre beträgt und den Strafvollzug einer rechtskräftigen Sanktion verhindert (Art. 441 StPO in Verbindung mit Art. 109 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die Vollstreckungsverjährung einer Busse beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (Art. 100 StGB).

4.2      Der Strafbefehl vom 26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 31. August 2021 zugestellt (Vorakten S. 5). Da der Strafbefehl nicht innert der zehntägigen Frist angefochten wurde (siehe hiervor E. 3.2.2), ist dieser am 26. August 2021 (rückwirkend) in Rechtskraft erwachsen (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Vollstreckungsverjährung ist somit am 25. August 2024 eingetreten. Deshalb kann die Busse nicht mehr vollstreckt werden. Dies gilt allerdings nicht für die Verfahrenskosten und Gebühren, für welche die normalen Bestimmungen betreffend Verjährung einer Geldforderung – zehn Jahre – gelten (Art. 127 Obligationenrecht [OR, SR 220]).

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Busse von CHF 120.– nicht zu tragen, hingegen die Verfahrenskosten und Gebühren im Umfang von CHF 208.60 (Vorakten S. 9).

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 200.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Übersetzung des Dispositivs auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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