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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2025 BES.2024.125 (AG.2025.383)

June 20, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,881 words·~19 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.125

ENTSCHEID

vom 20. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch MLaw Stefanie Schneider, Advokatin,

Haupstrasse 47, 4153 Reinach BL

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin,

Totentanz 4, Postfach 109, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. September 2024 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 14. Mai 2024 kam es beim Veloparking […] bzw. auf dem […] zu einem Streit zwischen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), in dessen Verlauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit gegenseitigen Schlägen und Fusstritten gekommen sein soll, wobei der Beschwerdeführer mit einem Taschenmesser mehrmals auf den Beschwerdegegner eingestochen haben soll.

In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren ein (Verfahrensnummern: [...] bzw. [...]). Zunächst teilte die Staatsanwaltschaft den Beteiligten am 25. Juni 2024 mit, sie habe vor, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mittels Strafbefehl abzuschliessen. In Bezug auf den Faustschlag des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer werde sie aber aufgrund der Betroffenheit des Beschwerdegegners durch seine Tat auf eine Weiterverfolgung verzichten und keine separate Einstellungsverfügung erlassen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 beanstandete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Stefanie Schneider, das geplante Vorgehen der Staatsanwaltschaft und begründete dies sinngemäss unter anderem damit, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung seien nicht gegeben. Am 13. August 2024 informierte die verfahrensleitende Staatsanwältin die Rechtvertreterin des Beschwerdeführers per E-Mail darüber, sie sei zwischenzeitlich zum Entschluss gekommen, dass eine gemeinsame Anklage des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners am sinnvollsten sei, damit das Gericht die Gesamtsituation beurteilen könne. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft mit Schlussmitteilung datiert vom 12. August 2024 den Abschluss der Untersuchung an, wobei sie hinsichtlich des Faustschlages nun beabsichtigte, das Verfahren mittels formeller Verfügung einzustellen, während sie betreffend die übrigen Geschehnisse Anklage gegen den Beschwerdegegner und den Beschwerdeführer erheben werde (neue, gemeinsame Verfahrensnummer: [...]). Folglich stellte die Staatsanwaltschaft bezüglich des Faustschlags mit Verfügung vom 24. September 2024 das Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c und e der Schweizerischen Strafprozessordnung ein. Gleichentags erhob sie sodann sowohl gegen den Beschwerdegegner als auch gegen den Beschwerdeführer wegen der übrigen Geschehnisse Anklage beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Strafgericht).

Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Postaufgabe: 10. Oktober 2024; Posteingang: 11. Oktober 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) erhoben. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Strafuntersuchung bzw. Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Stefanie Schneider als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren sei. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2024 (Posteingang: 12. November 2024) beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Sonja Ryf, hat sich mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 (Posteingang: 12. Dezember 2024) vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Replik vom 15. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren zuvor gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der staatsanwaltschaftlichen und der strafgerichtlichen Verfahrensakten (Verfahrensnummern: [...] bzw. SG.2024.220), ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Strafgericht hat mit Urteil SG.2024.220 vom 2. April 2025 über die mit Anklageschrift vom 24. September 2024 erhobenen Vorwürfe betreffend den Vorfall vom 14. Mai 2024 entschieden. Es hat den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, verurteilt und hat den Beschwerdegegner der Drohung, der Beschimpfung, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, des geringfügigen Diebstahls sowie des Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Erwägungen

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tage mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

1.2.1   Beschwerdeberechtigt ist unter anderem die Privatklägerschaft, also die geschädigte Person, welche durch die zu beurteilenden Straftaten selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist und ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 145 IV 491 E. 2.3; AGE BES.2021.33 vom 26. Januar 2022 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer sieht sich vorliegend durch den Faustschlag des Beschwerdegegners in seinen Rechten unmittelbar verletzt und hat sich mit Schreiben vom 8. Juli 2024 als Privatkläger konstituiert (Akten S. 25). Dementsprechend ist er durch die Einstellung des Verfahrens selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, womit er grundsätzlich beschwerdeberechtigt ist.

1.2.2   Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides muss darüber hinaus praktisch und aktuell sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m. w. H., in: Pra 2018 Nr. 152), also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides und nicht nur zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegen (vgl. BGE 137 I 296 E 4.2, in: Pra 2012 Nr. 25; BGer 7B_153/2025 vom 2. April 2025 E. 1.2.1; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 13).

Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt, in dem er die Beschwerde erhoben hatte, zweifelsohne ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung. In der Zwischenzeit hat das Strafgericht mit Urteil SG.2024.220 vom 2. April 2025 über die in der Anklageschrift vom 24. September 2024 vorgeworfenen Taten rechtskräftig entschieden. Die angeklagten Vorwürfe betreffen das dem Faustschlag vorausgehende und nachfolgende Geschehen. Ob und inwieweit dieses Urteil aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) und der daraus folgenden Sperrwirkung einer Verurteilung des Beschwerdegegners wegen des Faustschlages entgegensteht, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen und lässt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht ohne Weiteres entfallen. Das erstinstanzliche Urteil betreffend das übrige Geschehen tangiert mithin die aus der Stellung als Privatkläger abgeleitete Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht (vgl. oben E. 1.2.1).

1.2.3   Folglich ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.3

1.3.1   Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO).

1.3.2   Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Akten S. 16) ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die per Einschreiben versendete Einstellungsverfügung am 30. September 2024 abgeholt hatte, womit die zehntägige Frist am 1. Oktober 2024 zu laufen begann. Die am 10. Oktober 2024 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt und erfüllt die Formerfordernisse ohne Weiteres.

1.4      Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen; die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann einstellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES 2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m. w. H., BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m. w. H.; vgl. auch Heiniger/Rickli, a. a. O., Art. 319 StPO N 8 m. w. H.). Der Grundsatz in dubio pro duriore wirkt sich insofern auch bei der Anklageerhebung aus, als er bei der Frage, welche Vorwürfe im Einzelnen in die Anklage aufzunehmen sind, zum Tragen kommt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, im Rahmen des Grundsatzes in dubio pro duriore in der Anklage auch die Sichtweise der Privatklägerschaft wiederzugeben (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; vgl. auch BGer 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.9.2).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, nur einen Teil des Verfahrens einzustellen («teilweise Einstellung»). Nach der Rechtsprechung liegt eine teilweise Einstellung vor, wenn die Staatsanwaltschaft einzelne Komplexe des Verfahrens zur Anklage bringt oder mittels Strafbefehl beurteilt, es gleichzeitig aber verschiedene Tatsachen oder Verhaltensweisen gibt, die sie aus einem der in Art. 319 Abs. 1 lit. a bis lit. e StPO aufgeführten Gründe nicht verfolgen will und diesen Komplex daher mit einer Einstellung abschliesst (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Eine Teileinstellung kommt nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, wohingegen eine teilweise Einstellung grundsätzlich nicht möglich ist, wenn es sich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69, 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; vgl. auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 ff. m. w. H.). Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren teilweise ein, obwohl kein Raum besteht, erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, sodass deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegensteht (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69; 148 IV 132 E. 2.6.6; 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Die Sperrwirkung des Grundsatzes ne bis in idem ist restriktiv auszulegen und gilt lediglich für den von der Teileinstellung betroffenen Sachverhalt, nicht aber für die Vorwürfe, für welche die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69, 148 IV 132 E. 2.6.6; BGer 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; Heiniger/Rickli, a. a. O., Art. 319 StPO N 8a; anders noch BGE 144 IV 362 E. 1.4). In jedem Fall ist die Staatsanwaltschaft bei einer Teileinstellung verpflichtet, in der Einstellungsverfügung zu erwähnen, dass es sich um eine Teileinstellung handelt, und auf die bereits hängige Anklage bzw. auf den gleichzeitigen Erlass des Strafbefehls zu verweisen (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69, 148 IV 132 E. 2.6.6; BGer 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2).

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. September 2024 zunächst fest, der Beschwerdegegner habe am 14. Mai 2024 um ca. 20:59 Uhr am […], bei der Rampe des Veloparkings […] nahe der Confiserie […], dem von unten auf ihn zustürmenden Beschwerdeführer, welcher kurz zuvor seine Jacke ausgezogen und seinen Rucksack auf den Boden geworfen habe, mit einer Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen, was zu einer Quetsch-Riss-Wunde am Haaransatz der linken Gesichtshälfte des Beschwerdeführers geführt habe. Weil der Beschwerdegegner mit dem Faustschlag einen unrechtmässigen Angriff des Beschwerdeführers in angemessener Weise abgewehrt habe, habe er in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) gehandelt, weshalb das Verfahren aufgrund Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 15 StGB einzustellen sei. Nach dem Faustschlag sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gekommen, wobei der Beschwerdegegner infolge Messerstiche bzw. -schnitts diverse, zum Teil potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe. Folglich könne sie das Verfahren auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 54 StGB einstellen. Denn nach Art. 54 StGB könne die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung absehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen wäre. Unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung aller Umstände sei aufgrund der unmittelbar nach dem Faustschlag folgenden erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners auf dessen Bestrafung zu verzichten und das Verfahren einzustellen. Die angefochtene Einstellungsverfügung nimmt auf die dem Beschwerdegegner mit Anklageschrift vom 24. September 2024 vorgeworfenen Taten bzw. das dem Faustschlag vorgelagerte Geschehen nur insoweit Bezug, als in Ziff. 4 festgehalten wird, dass gegen den Beschwerdegegner «indessen in anderer Sache Anklage erhoben» werde. Nicht erwähnt wird, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen der Taten, welche zu den lebensgefährlichen Verletzungen des Beschwerdegegners geführt haben sollen, angeklagt hat (Akten S. 1 ff.). Eine Erwähnung, dass es sich bei der Einstellungsverfügung vom 24. September 2024 um eine Teileinstellung handelt, fehlt ebenso.

3.2      In seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2024 rügt der Beschwerdeführer die Einstellung sinngemäss mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe die Vorgeschichte – dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer beleidigt und mit einer zerbrochenen Glasflasche bedroht habe, nachdem der Beschwerdegegner trotz Aufforderung des Beschwerdeführers dessen Mobiltelefon und Bargeld nicht zurückgegeben habe – nicht berücksichtigt. Andererseits seien sämtliche Geschehnisse des 14. Mai 2024 entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft unmittelbar zeitlich aufeinandergefolgt. Die Staatsanwaltschaft sei unzutreffenderweise von zwei zeitlich auseinanderliegenden Auseinandersetzungen ausgegangen, um zwei Handlungseinheiten zu konstruieren, obwohl der Vorfall auf der Velorampe des Veloparkings […] zeitlich direkt nach dem Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner sich geweigert habe, die Gegenstände des Beschwerdeführers zurückzugeben, ereignet habe. Es sei demnach fraglich, ob der Beschwerdegegner beim Faustschlag in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt habe. Indem die Staatsanwaltschaft den Faustschlag bzw. diesen Tatkomplex nicht mit den anderen Delikten zur Anklage gebracht habe, habe sie gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB nicht erfüllt. Denn es liege prozessrechtlich ein einziger Lebenssachverhalt vor, weshalb eine Teileinstellung gestützt auf Art. 54 StGB nicht möglich sei. Zudem sei es gerade im Lichte der in Hinblick auf die gemeinsame Anklagerhebung von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Vereinigung der Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner, welche dem Strafgericht erlauben solle, die Gesamtsituation zu beurteilen, nicht nachvollziehbar, weshalb bezüglich des Faustschlags das Verfahren eingestellt wurde. Dementsprechend habe die Staatsanwaltschaft mit der Einstellung ihr Ermessen bei der Anwendung von Art. 54 StGB unsachgemäss missbraucht (Akten S. 4 ff.).

3.3      Mit Vernehmlassung vom 11. November 2024 verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. September 2024. Weiter hält sie fest, der genaue Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Vorplatz habe nicht ermittelt werden können. Jedoch stehe namentlich aufgrund der Aussagen der beiden Beteiligten und der Videoüberwachung fest, dass dieser Vorfall sich zwischen 19:00 und 20:58 Uhr ereignet haben müsse. Zu trennen seien die Fragen, wie viele Lebenssachverhalte vorlägen und ob die Teileinstellung den Grundsatz in dubio pro duriore, welcher primär bei Einstellungen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO anwendbar sei, wahre. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt nicht ein einziger, sondern liegen zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte vor, wobei es sich beim Vorfall auf dem Vorplatz um den ersten und beim Vorfall auf der Velorampe um den zweiten handelt. Auch verstosse die Einstellung nicht gegen den Grundsatz in dubio pro duriore, da kein Zweifel bestehe, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer (in rechtfertigender Notwehr) mit der Faust geschlagen habe. Mangels Zweifel bleibe kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore. Folglich habe sie das Verfahren betreffend den Faustschlag rechtmässig eingestellt (Akten S. 36 ff.).

3.4      Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 aus, er habe sich aufgrund der Verfolgung und der kurz bevorstehenden Attacke des Beschwerdeführers in einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB befunden, sodass er den Beschwerdeführer in rechtfertigender Notwehr mit der Faust geschlagen habe. Dementsprechend liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO vor, welcher eine Einstellung zulasse (Akten S. 46 ff.).

3.5      Mit Replik vom 15. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und betonte, dass – auch wenn die verschiedenen Handlungen möglicherweise zeitlich auseinandergehalten und unterteilt werden könnten – es sich nicht um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte handle. Es sei nicht einleuchtend, warum der Faustschlag als einzige Handlung ausgeklammert und diesbezüglich keine Anklage erhoben worden sei. Schliesslich sei es zwar grundsätzlich zutreffend, dass der Grundsatz in dubio pro duriore eine gerichtliche Beurteilung nur dann verlange, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch. Gerade in Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft auch selbst der Ansicht sei, das Gericht solle die Gesamtsituation beurteilen, und ohnehin bereits wegen der anderen Delikte Anklage erhoben habe, sei es sinnwidrig, eine einzelne Handlung aus dem Gesamtkontext herauszubrechen. Sinn und Zweck der Regelung sei, Gerichte nicht übermässig zu beanspruchen und erkennbare Leerläufe zu vermeiden. Da sich das Gericht jedoch ohnehin mit den übrigen Geschehnissen vom 14. Mai 2024 befassen müsse und das Tatgeschehen nicht unabhängig voneinander beurteilt werden könne, seien sämtliche Delikte, also auch der Faustschlag, gemeinsam anzuklagen (Akten S. 55 ff.).

4.

4.1      Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht infolge Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft mit Urteil SG.2024.220 vom 2. April 2025 über das dem Faustschlag vorgelagerte und nachfolgende Geschehen rechtskräftig entschieden hat. Eine Rückweisung der vorliegenden Sache zur gemeinsamen Anklage und Beurteilung scheidet somit von vornherein aus.

4.2

4.2.1   Sowohl der Faustschlag als auch die angeklagten Handlungen vom 14. Mai 2024 sind zweifellos Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die einzelnen Handlungen ohne Weiteres auseinandergehalten werden können (vgl. dazu auch BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.2). Dementsprechend war die Staatsanwaltschaft grundsätzlich befugt, das Verfahren betreffend den Faustschlag einzustellen (siehe dazu oben E. 2.2).

4.2.2   Nichtsdestotrotz ist dem Beschwerdeführer eigentlich zuzustimmen, dass es in Anbetracht eines übergeordneten Gesamtgeschehens sinnvoll gewesen wäre, den Faustschlag mit dem übrigen Geschehen gemeinsam anzuklagen. Die Staatsanwaltschaft hat die zunächst getrennt geführten Verfahren des Beschwerdeführers vereinigt, «damit das Gericht die Gesamtsituation beurteilen kann» (Akten des Verfahrens [...] S. 924). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Faustschlag als einziges Delikt ausgeklammert und nicht mitsamt den anderen Delikten angeklagt wurde. Eine gemeinsame Anklageerhebung ist – wie bereits erwähnt – aufgrund des rechtskräftigen Urteils aber nicht mehr möglich. Zu klären bleibt somit, ob die von der Staatsanwaltschaft aufgerufenen Einstellungsgründe tatsächlich vorliegen.

4.3

4.3.1   Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren unter anderem ein, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fällt auch die rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB (BGE 147 I 386 E. 1.3, in: Pra 2022 Nr. 16 m. w. H.). Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar von einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Bei einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ist der Grundsatz in dubio pro duriore ebenfalls zu beachten, weshalb sie nur zulässig ist, wenn das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (BGer 1B_534 vom 7. Juni 2013 E. 2.1; AGE BES.2022.167 E. 3.3.3; Heiniger/Rickli, a. a. O., Art. 319 StPO N 11; vgl. oben E. 2.2).

4.3.2   Aus den Akten, namentlich aus den Videoaufnahmen des Veloparkings […], ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Messer in der Hand auf den Beschwerdegegner zugerannt kam, bevor dieser ihn mit der Faust schlug. Unabhängig von der vorherigen Auseinandersetzung und des Umstands, ob der Beschwerdegegner in diesem Zeitpunkt im Besitz des zuvor entwendeten Mobiltelefons und Bargelds war und der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Beschwerdegegner zur Rückgabe dieser Gegenstände veranlassen wollte, war die Verwendung des Messers bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Aufgrund des unmittelbar drohenden Angriffs des Beschwerdeführers handelte der Beschwerdegegner klarerweise in rechtfertigender Notwehr, als er den Beschwerdeführer mit der Faust geschlagen hat. Gerade weil der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen bei der Frage, ob die Beweis- oder Rechtslage zweifelhaft ist, zusteht (dazu bereits oben E. 2.2), war sie berechtigt, das Verfahren betreffend den Faustschlag gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

4.3.3   Dementsprechend kann bei diesem Resultat auch offengelassen werden, ob eine Einstellung aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 54 StPO ebenfalls möglich gewesen wäre.

4.4      Dennoch sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Einstellungsverfügung vom 24. September 2024 den Tatkomplex betreffend den Vorfall auf dem Vorplatz des […], wofür gegen den Beschwerdegegner unter anderem wegen Drohung, Beschimpfung und unrechtmässiger Aneignung Anklage erhoben wurde, nicht näher schildert. Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Einstellungsverfügung lediglich, dass sie den Beschwerdegegner in anderer Sache angeklagt habe. Zwar umschreibt sie in der Einstellungsverfügung das dem Faustschlag nachfolgende Geschehen, jedoch nicht das vorausgehende. Zudem erhellt aus der Einstellungsverfügung nicht, dass sie wegen des dem Faustschlag nachfolgenden Geschehens gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben hat (vgl. auch oben E. 3.1). Es geht demnach aus der Einstellungsverfügung nicht ganz klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt hat. Dies hätte sie präziser darlegen müssen (vgl. hierzu auch oben E. 2.2). Weil die Einstellung im Ergebnis dennoch zulässig war (siehe oben E. 4.3.2), ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zur Verbesserung der Einstellungsverfügung zu verzichten.

5.

5.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich wäre der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kostenpflichtig. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810), da die Staatsanwaltschaft den Faustschlag mit den anderen Taten eigentlich zur Anklage hätte bringen müssen, was vorliegend aber aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts nicht mehr möglich ist (dazu oben E. 4.2).

5.2      Der Beschwerdeführer ist seinem Eventualantrag entsprechend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art.  136 StPO zu bewilligen, da die Voraussetzungen, namentlich seine finanzielle Bedürftigkeit, offensichtlich erfüllt sind. Gemäss eingereichter Honorarnote vom 15. Januar 2025 macht seine Rechtvertreterin einen Zeitaufwand von 12.67 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.­– sowie Auslagen in Höhe von CHF 34.10 (davon CHF 11.60 für Porto und CHF 22.50 für Kopien à CHF 0.50) geltend.

Dieser Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten insgesamt als zu hoch. Namentlich zehn Stunden für das Verfassen der zehnseitigen Beschwerdeschrift erscheinen in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers eigentlich als überhöht. Insgesamt ist der Gesamtaufwand von 12.67 Stunden jedoch noch knapp angemessen. Demnach ist antragsgemäss ein Honorar von CHF 2'533.35 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % zu entrichten.

§ 23 Abs. 1 HoR sieht eine Pauschale von 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, für Auslagen vor. Praxisgemäss werden bei unentgeltlicher Verbeiständung Kopien zu CHF 0.25 pro Kopie entschädigt. Dementsprechend wäre der beantragte Auslagenersatz für die Kopien von CHF 0.50 pro Kopie zu reduzieren. Indessen beträgt der Gesamtbetrag der Auslagen weniger als die in § 23 Abs. 1 HoR vorgesehene Pauschale, womit auf eine Kürzung zu verzichten ist. Folglich sind die Auslagen dem Antrag entsprechend mit CHF 34.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % zu entschädigen.

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist demnach eine Entschädigung von CHF 2'567.45 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 207.95, gesamthaft mithin CHF 2'775.40 auszurichten.

5.3      Dem Beschwerdegegner als Beschuldigtem ist für das Beschwerdeverfahren die beantragte amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bewilligen, zumal die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners offensichtlich gegeben ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 45 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 200.– und Auslagen von CHF 17.95 (davon CHF 8.20 Porto und CHF 9.75 für Kopien à CHF 0.25 pro Kopie) geltend.

Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners geltend gemachte Gesamtaufwand von 4 Stunden und 45 Minuten ist angemessen. Der kantonale Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.­– (§ 14 i. V. m. § 20 Abs. 2 HoR i. V. m. Art. 135 Abs. 1 StPO) zuzüglich des in Rechnung gestellten Auslagenersatzes in Höhe von (maximal) 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR; vgl. auch oben E. 5.2). Für das Beschwerdeverfahren ist der Vertreterin des Beschwerdegegners folglich gemäss Honorarnote ein Honorar und ein Auslagenersatz von insgesamt CHF 967.95 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 78.40, total also CHF 1'046.35, zu entrichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seiner Vertreterin, Advokatin MLaw Stefanie Schneider, ein Honorar von CHF 2'533.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 34.10 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 207.95, insgesamt somit CHF 2'775.40, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und seiner amtlichen Verteidigerin, Advokatin lic. iur. Sonja Ryf, ein Honorar von CHF 950.– und eine Auslagenentschädigung von CHF 17.95 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 78.40, somit insgesamt CHF 1'046.35, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Amt für Migration Basel-Landschaft

-       Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Ariana de la Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.125 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2025 BES.2024.125 (AG.2025.383) — Swissrulings