Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.109
ENTSCHEID
vom 9. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis Basel,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Dr. Meret Rehmann, Advokatin,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. August 2024
betreffend Aktenentfernung
Sachverhalt
Aufgrund eines Strafverfahrens wegen Verdachts auf Menschenhandel war A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) von Dezember 2022 bis März 2023 in Untersuchungshaft. In dieser Zeit fanden diverse Einvernahmen mit Zeugen und Auskunftspersonen statt, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Verteidigerin jeweils in einem anderen Raum per Videoübertragung zugeschaltet war. So unter anderem auch am 8. und 17. Februar 2023. Im Nebenraum, in dem sich der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin aufhielten, war zudem jeweils noch ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anwesend. Im Nachgang zu den Einvernahmen vom 8. und 17. Februar 2023 erstellte der damals anwesende Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, […], Aktennotizen über Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin. Gestützt darauf wurde eine weitere Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung bzw. auf Betrug eröffnet. Der Umstand des erweiterten Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer erst mit der erweiterten Akteneinsicht, welche ihm am 18. Juli 2024 gewährt wurde, bekannt.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entfernung der beiden Aktennotizen aus den Akten, welches diese mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 28. August 2024 ablehnte.
Mit Beschwerde vom 9. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 28. August 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Aktennotizen vom 8. und 17. Februar 2023 sowie sämtliche sich daraus ergebenden Weiterungen von den Strafakten zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung/(versuchtem) Betrug einzustellen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die notwendige amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, mit Dr. Meret Rehmann, Advokatin, als amtlicher Verteidigerin. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 2. Dezember 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2024. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Streit liegt die Abweisung eines Gesuchs um Aktenentfernung. Gemäss Rechtsprechung kann ein Verfahrensentscheid der Staatsanwaltschaft, die streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu entfernen, vor der kantonalen Beschwerdeinstanz mit Beschwerde angefochten werden, ohne dass ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, welcher nicht mit dem rechtlich geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO gleichzusetzen ist, nachzuweisen wäre. Auch der Grundsatz, wonach es der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht obliegt, im Rahmen des Endentscheids über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO), verhindert nicht, dass diese – bei eindeutiger Feststellbarkeit der Unverwertbarkeit – bereits durch die Beschwerdeinstanz aus den Akten entfernt werden. Für den Beschwerdeführer besteht als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden (BGE 143 IV 475 E. 2 S. 476 ff.; AGE BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 1; OGer ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3; jeweils mit Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auch unter diesem Aspekt ist aber nochmals relativierend zu betonen, dass für die Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit Fragen der Beweisverwertung im Vorverfahren – sofern etwa eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO im Raum steht – Zurückhaltung angezeigt sein kann und die Feststellung der Unverwertbarkeit sich auf eindeutige Fälle zu beschränken hat (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481; AGE BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 1; OGer ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3; E. 1.2 oben). Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass im Zweifel das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen ist. Die Rüge der Unverwertbarkeit kann in diesem Fall vor dem Sachgericht nochmals zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden (vgl. BGer 1B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 2.7).
2.
2.1 Streitig ist die Entfernung zweier Aktennotizen eines Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. und 17. Februar 2023. Der Beschwerdeführer rügt, die Aktennotizen würden gegen das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung in Untersuchungshaft gemäss Art. 235 Abs. 3, Art. 140 Abs. 1, Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 2 StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b und c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossen. Sie seien absolut unverwertbar, weshalb auch alle gestützt darauf erhobenen Folgebeweise unverwertbar seien (Beschwerde, Akten S. 009). Gemäss Art. 235 Abs. 4 dürfe eine inhaftierte Person mit ihrer Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Gespräche, Korrespondenz und Telefonate dürften nicht inhaltlich überwacht werden. Einschränkungen davon seien nur bei konkreter Missbrauchsgefahr möglich, was allerdings eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erfordere. Der Beschwerdeführer moniert nicht, dass er gar keine Möglichkeit gehabt habe, mit seiner Verteidigerin frei zu verkehren. Er rügt, dass Gespräche zwischen ihm und seiner Verteidigerin inhaltlich kontrolliert worden seien, ohne dass diese Einschränkung des Rechts auf freien Verkehr verfügt und vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt worden sei. Zudem sei die inhaltliche Kontrolle nicht offengelegt, sondern unter dem Vorwand der Anwesenheit des Mitarbeitenden im Raum aus Gründen der Bedienung der Technik verschleiert worden. Es handle sich somit faktisch um ein inhaltliches Abhören eines Besuchs der Verteidigung während der Untersuchungshaft. Die sichtbare Anwesenheit eines Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft unter Angabe eines anderen Zwecks genüge nicht als Rechtfertigung für die inhaltliche Kontrolle der Gespräche. Jede inhaltliche Kontrolle bedürfe der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung behauptet, die inhaltliche Kontrolle sei aufgrund der Anwesenheit des Mitarbeiters im gleichen Raum offensichtlich gewesen, weshalb konkludent auf das Anwaltsgeheimnis verzichtet worden sei. Ein konkludenter Verzicht widerspreche jedoch der ratio legis des Art. 235 Abs. 4 StPO. Es gehe nicht um einen Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis, sondern um den Schutz der beschuldigten Person in Untersuchungshaft und der besonderen Stellung der Verteidigung im Strafverfahren, welcher mit Blick auf das Gebot des fairen Verfahrens eine zentrale Rolle zukomme. Die inhaltliche Kontrolle sei keineswegs offensichtlich gewesen. Gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Verteidigerin sei kommuniziert worden, dass der jeweilige Mitarbeitende sich zur Kontrolle der Technik der Videoübertragung im Raum befinde. Es sei nie angedeutet worden, dass über Wortwechsel zwischen der Verteidigung und dem Beschwerdeführer Aktennotizen angefertigt würden. Zudem hätten die anwesenden Mitarbeiter in hoher Kadenz gewechselt und seien oftmals namentlich gar nicht vorgestellt worden. Sie hätten jeweils den Eindruck erweckt, eine eigene Arbeit am Computer zu erledigen oder etwas zu lesen (Beschwerde, Akten S. 010 ff.).
Das Abhören der Gespräche unter dem Vorwand der Anwesenheit zur Kontrolle der Technik stelle weiter eine Täuschung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 StPO dar. Demnach dürften die Strafbehörden bei der beschuldigten Person keinen Irrtum hervorrufen oder verstärken. Der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet, dass über die Gesprächsinhalte Aktennotizen angefertigt würden. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Irrtum bestärkt, indem nie kommuniziert worden sei, dass derartige Aktennotizen erstellt würden (Beschwerde, Akten S. 014).
Das Erstellen der Aktennotizen verletze auch die Selbstbelastungsfreiheit des Beschwerdeführers. Zur effektiven Wahrnehmung dieses Rechts müsse die beschuldigte Person vor jeder Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO belehrt werden. Diese zwingenden Bestimmungen seien durch das Anfertigen der Aktennotiz umgangen worden. Dies gelte auch für informelle Gespräche mit den Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer habe sich während der dokumentierten Äusserungen in Untersuchungshaft befunden, weshalb sämtliche Äusserungen ohne vorherige Belehrung gemäss Art. 158 StPO absolut unverwertbar seien (Beschwerde, Akten S. 014 f.).
Die heimliche inhaltliche Kontrolle der Gespräche zwischen der Verteidigerin und dem Beschwerdeführer verletze das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK. Die Gewährung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person nur per Videoübertragung sei vorliegend rechtswidrig gewesen. Dies habe das Appellationsgericht im Verfahren BES.2023.82 rechtskräftig festgestellt. Das Urteil habe sich zwar formell lediglich auf die angefochtene Einvernahme vom 5. Mai 2023 bezogen. Es sei jedoch dieselbe Situation gewesen wie in den vorliegenden Einvernahmen. Die Kontrolle der Gespräche sei nur durch diese rechtswidrige Einvernahmesituation möglich gewesen. Es widerspreche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn daraus auch noch Beweise gefördert würden, die ansonsten nicht hätten erlangt werden können (Beschwerde, Akten S. 015 f.).
Die vorliegenden Verletzungen hätten die absolute Unverwertbarkeit der beiden Aktennotizen zur Folge. Ein Anspruch auf Entfernung nach Art. 141 Abs. 5 StPO bestehe nach der Rechtsprechung nur, wenn die Rechtswidrigkeit der Beweise ohne weiteres feststehe. Die Aktennotizen würden vorliegend gegen mehrere fundamentale Beschuldigtenrechte verstossen, weshalb die Rechtswidrigkeit ohne weiteres feststehe (Beschwerde, Akten S. 016 f.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 zusammengefasst aus, es sei falsch, dass sich die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ausschliesslich zwecks Bedienung und Kontrolle der Technik im Raum aufgehalten hätten. Es sei lediglich zutreffend, dass der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin zu Beginn der Befragung darauf hingewiesen worden seien, sie hätten sich im Falle eines dringenden Einwurfs an die im Raum anwesenden Mitarbeitenden zu wenden, damit diese das Mikrofon freischalten könnten. Die Unterstellung des verdeckten Abhörens und der damit einhergehenden Täuschung sei fehlgeleitet. Ein unbeaufsichtigter Aufenthalt eines Untersuchungshäftlings in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft beschränke sich auf das angemeldete, explizit als solches bezeichnete Mandantengespräch mit der Vereidigung. Dieses Recht lasse sich jeweils nur gewährleisten, indem die Einvernahme unterbrochen werde, damit das Recht auch effektiv wahrnehmbar sei. Vor und nach diesem Gespräch sei der Untersuchungshäftling aber selbst in Anwesenheit der Verteidigung immer zu begleiten und zu überwachen und Äusserungen der Verteidigung als auch des Beschuldigten während der Einvernahme würden protokolliert. Dass in diesem Zusammenhang keine Unklarheit bestanden habe, sei durch die Tatsache untermauert, dass die Verteidigerin im Nachgang an die Einvernahme vom 8. Februar 2023 um ein ungestörtes Mandantengespräch gebeten und dieses auch erhalten habe (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 032 ff.).
2.3 In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei in keiner Weise angedeutet worden, dass über Ereignisse im Nebenraum der eigentlichen Einvernahme ein Protokoll geführt werde. Eine eigentliche Protokollführung habe denn auch nicht stattgefunden, da lediglich die zwei strittigen Schriftstücke vorlägen (Replik, Akten S. 039 f.). Eine unablässige Überwachung des Beschwerdeführers sei nicht vereinbar mit dem nemo-tenetur-Grundsatz und der entsprechenden Pflicht zur Belehrung. Entscheidend für die Annahme einer Täuschung sei lediglich, dass die betroffene Person aufgrund von Handlungen der Strafverfolgungsbehörde von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Es sei massgebend, was unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben als zulässig erscheine. Die Anwendung von Art.141 Abs. 2 StPO sei vorliegend fraglich, weil die Beweise dafür zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sein müssten. Es könne nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden, da weder eine Bereicherung noch eine Bereicherungsabsicht vorliege (Replik, Akten S. 039 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 235 Abs. 4 StPO kann die inhaftierte Person in Untersuchungshaft mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. Von einer eigentlichen Einschränkung des freien Verkehrs im Sinne von Art. 235 Abs. 4 Satz 2 StPO zu unterscheiden sind administrative und organisatorische Schutzvorkehren zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt, welche lediglich die Modalitäten des Verkehrs mit der Verteidigung beschlagen. Die konkrete Ausgestaltung des Verkehrs der inhaftierten Person mit ihrer Verteidigung richtet sich nach kantonalem Vollzugsrecht (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO), wobei aber die bundesrechtlichen Vorgaben gewahrt werden müssen (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 235 N 18; zum Ganzen BGer 7B_1295/2024 vom 19. März 2025 E. 4).
3.1.2 Das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung während der Untersuchungshaft garantiert, dass jede beschuldigte Person ohne inhaltliche Kontrolle jederzeit, auf Wunsch, mit ihrer Verteidigung frei verkehren kann. Gemeint damit ist einerseits, dass briefliche oder telefonische Kontakte mit der Verteidigung nicht kontrolliert werden dürfen und dass andererseits bei einem Besuch der Verteidigung oder einem als solchem bezeichneten Mandantengespräch keine Überwachung stattfinden darf. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, das Gespräch zwischen ihm und seiner Verteidigerin während einer Einvernahme würde auch unter diese Regelung fallen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Recht auf freien Verkehr garantiert einen unbeaufsichtigten Kontakt auf Verlangen der beschuldigten Person. Dieses Recht wurde zu keiner Zeit beschränkt, durfte der Beschwerdeführer doch jederzeit um ein unbeaufsichtigtes Mandantengespräch bitten und wurde ihm dies auch jeweils gewährt; so etwa im Anschluss an die Einvernahme vom 8. Februar 2023 (siehe strittige Aktennotiz vom 8. Februar 2023). Das Recht auf freien Verkehr bedeutet hingegen nicht, dass jeder wie auch immer geartete Austausch zwischen der Verteidigung und der beschuldigten Person keinen Eingang in die Verfahrensakten finden darf. Nach der Auslegung des Beschwerdeführers dürfte ansonsten auch über ein zufällig mitgehörtes Gespräch auf dem Gang oder vor einer Einvernahme zwischen der Verteidigung und seinem Mandanten niemals Bericht erstattet werden. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Verteidigung und auch der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen durften, dass ihre Gespräche unbeaufsichtigt waren. Dies einerseits, weil sie ein (auch nur zufälliges) Mithören aufgrund der offensichtlichen, weil sichtbaren Anwesenheit eines Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft nicht ausschliessen konnten. Andererseits, weil während einer Einvernahme nicht gleichzeitig ein unbeaufsichtigtes Gespräch stattfinden kann. Daraus folgt, dass die Situation, in der das Gespräch stattfand, von Vornherein keine solche des freien Verkehrs mit der Verteidigung war. Art. 235 Abs. 4 StPO ist daher in diesem Fall nicht einschlägig. Aus diesem Grund ist auch irrelevant in welcher Funktion der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft im Raum anwesend war. Auch wenn der Mitarbeiter tatsächlich nur für die Technik dort gewesen wäre, hätte er (zufällig) das Gespräch mithören und darüber seinen Vorgesetzten berichten können.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E. 2.8.1). Der Gesetzgeber misst der Willensfreiheit der beschuldigten Person hohe Bedeutung bei (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5). Eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn die betroffene Person bewusst von der Strafverfolgungsbehörde irregeführt wird. So ist es etwa während der Haft unzulässig, im geheimen Abhörmittel in Räumen zu installieren, in denen der Häftling seiner Verteidigung begegnen kann (vgl. BGE 144 IV 23 E. 4.2 = Pra 2018 Nr. 151). Ob eine unzulässige Täuschung vorliegt, ist daran zu messen, ob die Willensfreiheit der beschuldigten Person durch das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden eingeschränkt wird (siehe Gless, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 49).
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe ihn durch ihr Verhalten im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO getäuscht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die sichtbare Anwesenheit eines Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft im selben Raum wie der Beschwerdeführer und dessen Verteidigung schliesst bereits ein heimliches Abhören aus. Sodann hätte die Staatsanwaltschaft absichtlich einen Irrtum des Beschwerdeführers hervorrufen oder bestärken müssen. Durch das bloss passive Mithören ist dies nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er aus eigener Initiative tätigt, von Dritten wahrgenommen werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Was für verdeckte Ermittlungen gilt, hat umso mehr in einer Situation zu gelten, in der der Beschwerdeführer wusste, dass die anwesende Drittperson ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft war (auch wenn er davon ausging, dass es sich nur um eine Person für die Technik handelte). Die Willensfreiheit des Beschwerdeführers wurde durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft nicht beeinträchtigt, hat sie doch in keiner Weise auf seine Äusserung hingewirkt. Eine Täuschung liegt nicht vor.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 158 StPO, da er nicht belehrt worden sei. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Die detaillierte Belehrung hat gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung muss die ausführliche Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden (vgl. Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5; gl.M. Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 861). Der Begriff der «ersten Einvernahme» ist an den Verfahrensgegenstand – die «Straftat» im verfahrensrechtlichen Sinne – gebunden, der durch die Mitteilung nach Abs. 1 lit. a umgrenzt wird. Erweitert sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte Verfahrensgegenstand, muss die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene «erste Einvernahme» stattfindet. Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb der Regel folgen, die beschuldigte Person zumindest dann erneut nach Abs. 1 zu informieren und zu belehren, wenn sie aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse zum tatsächlichen Geschehen den Eindruck gewinnen, dass das Vorverfahren ausgeweitet werden muss (BGer 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt. Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (zum Ganzen BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.3.2 Art. 158 StPO findet vorliegend keine Anwendung, regelt er doch die «Hinweise bei der ersten Einvernahme» der beschuldigten Person. Weder handelte es sich in der vorliegenden Konstellation um eine Einvernahme der beschuldigten Person noch wäre es ihre erste gewesen. Zwar ist korrekt, dass die Belehrung jeweils erneut zu erfolgen hat, wenn der Verfahrensgegenstand sich erweitert. Dies gilt jedoch noch nicht für Aussagen, die einen (neuen) Tatverdacht überhaupt erst begründen (vgl. Gless, a.a.O., Art. 141 N 51). Auch bei der zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2023, nachdem der Anfangsverdacht schon vorlag, hätte der Beschwerdeführer nicht belehrt werden müssen. Es handelte sich nicht um eine «neue» erste Einvernahme von ihm als beschuldigte Person nach der Erweiterung des Verfahrensgegenstands, sondern um die Einvernahme einer Drittperson im bereits laufenden Verfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel. Weder dem Beschuldigten noch der damals einvernommenen Person wurden Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Vorwurf gestellt.
Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, im Rahmen der Haft seien Spontangeständnisse ohne vorgängige Belehrung generell unverwertbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die festgenommene Person überhaupt nie belehrt worden ist (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 158 N 8). Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 12. Dezember 2022 in Untersuchungshaft und wurde am 13. Dezember 2022 zur Sache befragt (siehe Aktennotiz vom 10. Januar 2023, Akten Stawa 1, elektronisch eingereicht, pdf-S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mindestens einmal über seine Rechte als beschuldigte Person, insbesondere auch über die Selbstbelastungsfreiheit sowie das Aussageverweigerungsrecht, umfassend belehrt worden ist. Damit war ihm bekannt, dass er sich zu keiner Zeit belastend äussern musste. Die dokumentierten Äusserungen sind überdies nicht als Spontangeständnisse zu werten, handelte es sich doch um ein allgemeines Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung.
Zusammenfassend lag in der strittigen Konstellation weder eine formelle noch informelle Befragungssituation des Beschwerdeführers vor. Zudem war er zum gegebenen Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in Haft und schon befragt worden, weshalb davon auszugehen ist, dass er mindestens einmal umfassend über seine Beschuldigtenrechte aufgeklärt worden war. Eine Verletzung von Art. 158 oder Art. 113 StPO ist demnach nicht gegeben.
3.4
3.4.1 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b und c EMRK. Fraglich ist, ob das Fairnessgebot vorliegend verletzt wurde und ob daraus eine absolute oder offensichtliche Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise folgt. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Behörde zu unterbreiten. Dabei wird vom Sachrichter erwartet, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2, 139 IV 128 E. 1.6 f.). Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387 E. 4.4, 142 IV 207 E. 9.8, 141 IV 284 E. 2.3, 141 IV 289 E. 1.3). Auch nach der Lehre gilt bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung ihrer Verwertbarkeit dem Sachrichter obliegt, womit es – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung auszuschliessen. Das Beschwerdegericht entscheidet über die Verwertbarkeit von Beweisen demnach unter Zugrundelegung einer reduzierten Prüfungsdichte (Guidon, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 19 mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 1116; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 40).
3.4.2 Bei einer anderen Einvernahme im selben Verfahren, in der der Beschwerdeführer lediglich per Videoübertragung zugeschaltet gewesen war, entschied das Appellationsgericht rechtskräftig (Urteil des ABG BES.2023.82 vom 23. Oktober 2023), dass die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers durch die Modalitäten der Einvernahme verletzt worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer kann die Situation zwar nicht eins zu eins auf eine andere Einvernahme mit gleichen Modalitäten übertragen werden. Das Appellationsgericht hat eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Einvernahme im Mai 2023 keine Kollusionsgefahr mehr bestand, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Monaten auf freiem Fuss war. Dies im Gegensatz zur vorliegend strittigen Situation, in der der Beschwerdeführer noch in Haft war. Trotzdem erwog das Appellationsgericht im genannten Verfahren – wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt – auch, dass die alleinige physische Anwesenheit im selben Raum wie die befragte Person keine Gelegenheit zu weitergehenden Verdunkelungshandlungen bieten könne (Urteil des APG BES.2023.82 vom 23. Oktober 2023, E. 5.2.2). Demnach hätte das Appellationsgericht – auf entsprechende Beschwerde hin – allenfalls auch bei den Einvernahmen vom 8. und 17. Februar 2023 eine Verletzung der Teilnahmerechte festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer normal durchgeführten Einvernahme, in der alle beteiligten Personen im selben Raum gewesen wären, kein derartiges Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin stattgefunden hätte. Mit dem Beschwerdeführer ist deshalb festzuhalten, dass es dem Fairnessgebot widerspricht, wenn aus einer allenfalls rechtswidrigen Einvernahmesituation Beweise erhoben werden, die anschliessend gegen den Beschwerdeführer verwendet werden.
Abschliessend kann jedoch offenbleiben, ob das Recht auf ein faires Verfahren effektiv verletzt wurde. Selbst unter der Annahme einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens läge nicht derart klar eine Unverwertbarkeit vor, dass davon gesprochen werden könnte, dass diese «ohne Weiteres» feststehen würde. Die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit der Beweismittel ist daher praxisgemäss dem erkennenden Sachgericht zu überlassen (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6, 143 IV 270 E. 7, 142 IV 207 E. 9.8, 141 IV 284 E. 2.1 ff., 141 IV 289 E. 1). Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen und die beiden Notizen vom 8. und 17. Februar 2023 sind vorerst in den Akten zu belassen.
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 600.– zu bemessen.
4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist mit seiner Rechtsvertreterin, Dr. Meret Rehman, Advokatin, als amtliche Verteidigerin zu bewilligen, und ihr ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 8,19 Stunden im Betrag von CHF 1'655.– ist nicht zu beanstanden und aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Auslagen sind auf 3 % des Honorars und damit auf CHF 49.65 festzusetzen (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu addiert wird die beantragte Mehrwertsteuer von 8,1 % im Betrag von CHF 138.10, womit insgesamt der Betrag von CHF 1'842.75 aus der Gerichtskaste auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der amtlichen Verteidigerin Dr. Meret Rehmann, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'704.65 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 138.10, somit total CHF 1'842.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.