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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2024 BES.2024.103 (AG.2024.679)

December 4, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,284 words·~36 min·3

Summary

Teilverfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.103

ENTSCHEID

vom 4. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. August 2024

betreffend Teilverfahrenseinstellung

Inhalt

Sachverhalt 3

Erwägungen. 5

1...... Formelles. 5

2...... Standpunkte der Parteien.. 6

3...... Materielles. 9

3.1... Zu beurteilende Einstellungsgründe. 9

3.2... Rechtliche Grundlagen zur Verfahrenseinstellung. 9

3.3... Sachverhaltskomplex «Authentizität der Unterschriften». 11

3.3.1   Bisherige Erwägungen des Appellationsgerichts. 11

3.3.2   Standpunkt der Staatsanwaltschaft 12

3.3.3   Rechtliche Würdigung. 12

3.3.4   Vorzunehmende Untersuchungshandlungen. 14

3.4... Sachverhaltskomplex «Überweisungen und Bezüge mit Vollmacht». 15

3.4.1   Bisherige Erwägungen des Appellationsgerichts. 15

3.4.2   Standpunkt der Staatsanwaltschaft 16

3.4.3   Rechtliche Würdigung. 16

3.4.3   Vorzunehmende Untersuchungshandlungen. 21

3.4.4   Anzeigepflicht der Staatsanwaltschaft 22

3.5... Sachverhaltskomplex «Verkauf Liegenschaft in D____/BE». 22

3.5.1   Bisherige Erwägungen des Appellationsgerichts. 22

3.5.2   Standpunkt der Staatsanwaltschaft 22

3.5.3   Rechtliche Würdigung. 23

3.5.4   Vorzunehmende Untersuchungshandlungen. 24

4...... Kosten.. 24

Dispositiv. 25

Sachverhalt

Am 16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerde­führerin), die Tochter des am [...] 2020 in Basel verstorbenen C____, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdegegner habe ihren Vater, dessen einzige Tochter die Beschwerdeführerin ist, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des C____ auf sich, seine Ehefrau und die E____ GmbH in [...] (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdegegner sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass C____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der Beschwerdegegner ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe bringen können. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht; diese wurde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022).

In der Folge führte die Staatsanwaltschaft verschiedene weitere Beweismassnahmen durch, stellte das Verfahren am 21. Juni 2023 indes erneut mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft ein. Auch gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte, die Einstellungsverfügung kostenlos und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beantragten Beweise abzunehmen und den Beschwerdegegner anschliessend wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs, eventuell Veruntreuung, Erschleichung einer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung anzuklagen. Mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 hiess das Appellationsgericht auch diese Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht und beantragte, es sei unter o./e. Kostenfolge festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren innerhalb von drei Monaten mittels Anklage zum Abschluss zu bringen. In Gutheissung dieser Beschwerde wies das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 23. August 2024 an, das Verfahren unverzüglich und nach den Massgaben der Entscheide BES.2021.121 und BES.2023.96 voranzutreiben (AGE BES.2024.79 vom 23. August 2024).

Am 15. August 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Teil-Einstellungsverfügung. Gemäss dieser Verfügung wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erneut mangels Beweises des Tatbestands (Art. 319 StPO) eingestellt. Von der Einstellung ausgenommen waren jedoch die Konten von C____ bei der Bank_1____ im Zusammenhang mit der Verwendung des Guthabens für den Kauf der Liegenschaft D____/BE bzw. der Rücküberweisung des Kaufpreises, wo Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung erhoben wurde.

Gegen die Teil-Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 26. August 2024 Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, die Teil-Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung, allenfalls ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrug i.S. Bank_1____, Bank_2____ und Bank_3____ und wegen Erschleichung einer falschen Urkunde i.S. Liegenschaft in D____, zu erheben. Ebenso sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, alle Beweisanträge, die das Appellationsgericht in den Entscheiden BES.2021.121 und BES.2023.96 gutgeheissen habe, innert kurzer Frist durchzuführen. Sodann sei dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zur Kenntnis zu bringen, dass sich die fallführende Staatsanwältin weigere, Beweisanträge, die das Appellationsgericht in den Entscheiden BES.2021.121 und BES.2023.96 gutgeheissen habe, durchzuführen. Es seien beide Instanzen zur Umsetzung der Entscheide des Appellationsgerichts anzuweisen bzw. zu ersuchen. Alles unter o./e. Kostenfolge.

Mit Stellungnahme vom 24. September 2024 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024 replicando Stellung bezogen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel per 15. Oktober 2024 geschlossen werde. Am 15. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft eine weitere Stellungnahme eingereicht. Am 24. Oktober 2024 hat die Beschwerdeführerin hierzu nochmals Stellung genommen. Diese Eingabe ist zu den Akten genommen worden, hat aber – da die Beschwerde gutzuheissen sein wird – in den folgenden Erwägungen keine Berücksichtigung mehr gefunden.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7, 14 ff.; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 10, mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13, mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 382 StPO N 7). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner Anzeigestellerin und hat sich zudem formell als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. In Bezug auf die teilweise Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeführerin insofern persönlich betroffen, als die von ihr angezeigten Vermögensübertragungen zu ihrem Nachteil als Pflichtteilserbin dieses Vermögens ausgeführt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung. Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3      Das Appellationsgericht urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition und kann im Falle der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.

2.         Standpunkte der Parteien

2.1      Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 15. August 2024 das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Urkundenfälschung sowie wegen mehrfacher Veruntreuung in Bezug auf die Konten von C____ bei der Bank_2____, bei der Bank_3____ und bei der Bank_1____, mit Ausnahme der Verwendung des Guthabens bei der Bank_1____ für den Kauf der Liegenschaft D____/BE bzw. der Rücküberweisung des Kaufpreises, mangels Beweises des Tatbestandes ein. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst an, es könne nicht nachgewiesen werden, dass C____ bei der Ausstellung der fraglichen Vollmachten nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. So habe Dr. med. G____ mit E-Mail vom 5. Juli 2024 mitgeteilt, C____ scheine bei seiner Hospitalisation am 22. Juni 2020 noch urteilsfähig gewesen zu sein. Weiter sei es nicht gelungen, die drei Originale der Bankvollmachten vom 12. März 2018 beizuziehen und im Vergleich mit den vorhandenen Unterschriften hätten sich keine «spontanen Deckungsgleichheiten» gezeigt. Zudem stünde der Untersuchungsaufwand für die Erstellung einer handschriftlichen Untersuchung oder eines Gutachtens gemäss dem Leiter der Forensik der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aufgrund der ungenügenden Ausgangslage in einem absolut «ungünstigen» Verhältnis zum erwarteten Ergebnis. Weiter liege der Beweis für eine eigennützige Verwendung des dem Beschwerdegegner anvertrauten Bankguthabens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und eine entsprechende Beweisführung sei unmöglich. Zudem werde in den Vollmachten der Bank_2____ und der Bank_3____ ausdrücklich festgehalten, dass auch Verfügungen zu Gunsten des Beschwerdeführers umfasst seien. Schliesslich sei weder ersichtlich noch von der Privatklägerin dargetan, was sie an sachdienlichen, beweisrelevanten Informationen zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und ihrem Vater mündlich zu Protokoll geben könnte, was nicht bereits in ihrer Strafanzeige oder den diversen Eingaben ihres Rechtsbeistandes Eingang in die Akten gefunden hätte, weshalb sie – entgegen ihrem Antrag – nicht einvernommen worden sei (Verfahrensakten S. 1 ff.).

2.2      Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 26. August 2024 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Staatsanwaltschaft die bisherigen in der vorliegenden Sache ergangenen Entscheide des Appellationsgerichts ignoriere. Die Staatsanwaltschaft habe mittlerweile lediglich den «Fall D____» zur Anklage gebracht, ohne aber das Erschleichen einer Falschbeurkundung anzuklagen. Der Beschwerdegegner habe mittels Vollmachten die Konten von C____ bei der Bank_1____, der Bank_2____ und der Bank_3____ vor dessen Tod zu seinen Gunsten «leergeräumt». Es sei erstellt, dass der Verstorbene sehr sparsam gelebt habe. Die Vollmachten hätten dem Beschwerdegegner keinerlei Rechtsgrund gegeben, zu seinen Gunsten Abhebungen zu tätigen. Der Beschwerdegegner sei – entgegen den Vorgaben des Appellationsgerichts – bisher nicht zu dieser Thematik befragt worden, obwohl die Ehefrau des Beschwerdegegners ausgesagt habe, dass «absolut nichts geschenkt» worden sei. Für einen allfälligen Rechtsgrund sei nicht die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerin, sondern der Beschwerdegegner beweispflichtig. Entgegen der Vorgaben des Appellationsgerichts sei die Privatklägerin bisher nicht einvernommen worden. Auch hinsichtlich des Antrags der Privatklägerin, diejenigen Dokumente des [...]spitals beizuziehen, die gemäss Dr. med. G____ auf eine Verschlechterung der geistigen Verfassung von C____ im Laufe der Hospitalisation hindeuten, sei die Staatsanwaltschaft untätig geblieben. Weiter sei auch der in den Verkauf der Liegenschaft in D____/BE involvierte Notar – entgegen den Vorgaben des Appellationsgerichts – bisher nicht einvernommen worden (Verfahrensakten S. 8 ff.).

2.3      In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sie den Beschwerdegegner nicht wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung angeklagt habe, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern der Notar getäuscht worden sein soll. Objektive Beweismittel, die den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit diesem Liegenschaftskauf einer strafbaren Handlung überführen könnten, würden fehlen. Es sei im Falle einer Anklage wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Auch im Zusammenhang mit der angeklagten Veruntreuung habe der Vertreter der Privatklägerin noch keine einzige sachdienliche Frage formuliert, die dem Notar in diesem Zusammenhang gestellt werden könnte. Unzutreffend sei die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe zu beweisen, dass es ihm erlaubt gewesen sei, die Vermögenswerte zu beziehen. Tatsächlich sei es gerade umgekehrt: Die Staatsanwaltschaft müsse eine Beschränkung der Vollmacht durch das Innenverhältnis nachweisen. Der Rechtsgrund für die durch den Beschwerdegegner vorgenommenen Belastungen stehe nicht fest. Stelle man auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab, dass es sich einerseits um Schenkungen gehandelt habe und er andererseits beauftragt gewesen sei, Rechnungen zu bezahlen, sei das Verfahren im einen wie im anderen Fall einzustellen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner nicht zu einer allfälligen Schenkung als Rechtsgrund der Geldbezüge befragt habe, sei tatsachenwidrig. Hinsichtlich des Kaufpreises der Liegenschaft in D____/BE habe der Beschwerdegegner die Fragen bejaht. Zudem habe er hinsichtlich weiterer Geldbezüge mehrfach sinngemäss angegeben, dass ihm von C____ Vermögenswerte geschenkt worden seien. Weshalb die von Dr. med. G____ erwähnten Dokumente eingeholt werden sollten, sei unerfindlich, da diese lediglich auf eine Verschlechterung der geistigen Verfassung im Verlaufe der Hospitalisation hindeuten, vorliegend indes die Urteilsfähigkeit im Ausstellungszeitpunkt der Vollmachten von Interesse sei. Schliesslich bestehe kein vom Verfahrenszweck losgelöster Rechtsanspruch der Privatklägerin auf eine Einvernahme. Voraussetzung jeder Beweiserhebung sei, dass dadurch die Beweislage irgendwie beeinflusst werde. Weder in den Eingaben der Privatklägerin noch im Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. März 2024 werde auch nur eine einzige Frage aufgeführt, welche der Privatklägerin im Rahmen einer Einvernahme gestellt werden könnte (Verfahrensakten S. 88 ff.).

2.4      In ihrer Replik vom 2. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zusammengefasst entgegen, dass es hinsichtlich des Tatbestands des Erschleichens einer Falschbeurkundung nicht um die Angemessenheit des Kaufpreises gehe, sondern dass gar kein Verkaufsgeschäft stattgefunden und deshalb der Notar, der ein solches zu beurkunden glaubte, irregeführt worden sei. Im Übrigen hätte eine allfällige Schenkung gegenüber den Steuerbehörden deklariert werden müssen. Verfehlt sei weiter die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass diese eine allfällige Beschränkung der Vollmacht nachweisen müsste. Mit den erstellten Geldüberweisungen zu Gunsten des Beschwerdegegners liege ein illegales Verhalten auf der Hand. Es sei Sache des Beschwerdegegners, Rechtfertigungsgründe vorzubringen. Zutreffend sei, dass der Beschwerdegegner in der Einvernahme vom 23. August 2022 erstmals Schenkungen behauptet und Dokumente vorgelegt habe. Allerdings müsse der Beschwerdeführerin das Recht zugestanden werden, diese Dokumente zu hinterfragen, um dann Anschlussfragen zu stellen. Im Übrigen sei die Befragung durch das Appellationsgericht bereits angeordnet worden. Weiter seien die von Dr. med. G____ erwähnten Dokumente durchaus von Relevanz, da der Beschwerdegegner während des Spitalaufenthalts von C____ den ihm monatlich von der AHV ausbezahlten Betrag abgehoben habe. Eine Befragung der Beschwerdeführerin sei auch in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschwerdegegners angezeigt (Verfahrensakten S. 96 ff.).

2.5      Am 15. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft nochmals unaufgefordert Stellung genommen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird zusammengefasst entgegnet, dass der Notar nicht habe erkennen müssen, dass der Kaufpreis vom Beschwerdegegner mit Vermögenwerten bezahlt worden sei, die er am 23. April 2018, d.h. mehr als ein halbes Jahr vor dem Liegenschaftskauf, vom Sparkonto des C____ abgehoben und auf das Gemeinschaftskonto von ihm und seiner Frau bzw. an die von ihm kontrollierte E____ GmbH überwiesen habe. Wenn es sich beim Liegenschaftskauf um eine dissimulierte Schenkung gehandelt hätte, könnte der vorgängige Vermögenstransfer keine Veruntreuung darstellen. Die Anklage dieses Vermögenstransfers als Veruntreuung schliesse die Qualifikation des Liegenschaftsverkaufs als Urkundendelikt aus. Unzutreffend sei weiter die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der blosse Geldtransfer von ca. CHF 800'000.– bereits den Tatbestand der Veruntreuung erfülle. Selbstverständlich müsse nicht der Beschwerdegegner beweisen, dass ihn der Kontoinhaber im Innenverhältnis auch tatsächlich berechtigt habe, Vermögenswerte in seinem eigenen Nutzen zu verwenden, sondern die Staatsanwaltschaft. Alles andere würde auf eine unzulässige Beweislastumkehr hinauslaufen. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 23. August 2022 offen gestanden, Ergänzungsfragen zu stellen, was diese indes nicht getan hat. Zudem seien zu den behaupteten Schenkungen keine Dokumente eingereicht worden (Verfahrensakten S. 101 f.).

3.         Materielles

3.1      Zu beurteilende Einstellungsgründe

Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung unter Hinweis auf Art. 319 StPO mit dem Fehlen des Beweises des Tatbestands. Sie geht also im Ergebnis davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Andere Einstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3.2      Rechtliche Grundlagen der Verfahrenseinstellung

3.2.1   Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

3.2.2

3.2.2.1 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht. Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).

3.2.2.2 Im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Lands­hut/Boss­hard, a.a.O., Art. 319 N 15).

3.2.2.3 Eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt werden können (Wohlers, «In dubio pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374 ). Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die Staatsanwaltschaft namentlich Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für die rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu aufdrängen, so verletzt die Einstellung des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6 StPO und Art. 139 StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.). Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung und einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 2 mit Hinweisen).

3.2.3   Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.2.1 f. hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen).

3.3      Sachverhaltskomplex «Authentizität der Unterschriften»

3.3.1   Bisherige Erwägungen des Appellationsgerichts

Im Zusammenhang mit der Frage der Authentizität der Unterschriften von C____ auf den drei Vollmachten vom 12. März 2018 (Vorakten S. 441 [PDF S. 453], S. 450 [PDF S. 462], S. 754 [PDF S. 771], S. 763 [PDF S. 780], SB/34 [PDF S. 1155], SB/43 [PDF S. 1164], SB/112 [PDF S. 1233]) sowie auf den beiden Rückzahlungsquittungen vom 18. Oktober 2019 (Vorakten SB Vtg/13 [PDF S. 1393], SB Vtg/14 [PDF S. 1394]) hat das Appellationsgericht im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 in E. 3.7.2 festgehalten, dass eine Prüfung der Echtheit der Unterschriften von C____ auf den Bevollmächtigungen in Erwägung gezogen werden sollte. Und im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 hat das Appellationsgericht in E. 3.9.2 den von der Beschwerdeführerin beantragten kriminaltechnischen Unterschriftenvergleich als verhältnismässig und zur Sachaufklärung geboten qualifiziert.

3.3.2   Standpunkt der Staatsanwaltschaft

In der angefochtenen Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft nun aus, dass die Versuche, die drei Originale der Bankvollmachten zu beziehen, im Sand verlaufen seien (Verfahrensakten S. 4). Gemäss Auskunft des Sachverständigen für Handschriftenvergleichung müssten strittige Unterschriften für eine methodisch abgesicherte vergleichende Handschriftenuntersuchung jedoch im Original vorliegen. Zudem könne die natürliche Variationsbreite der habituellen Schreibweise des Namenseigners anhand bloss zweier Vergleichsunterschriften nicht beurteilt werden. Insgesamt sei bei diesem Ausgangsmaterial (fünf strittige Unterschriften in Kopie und zwei Vergleichsunterschriften im Original) bei Erstellung einer handschriftlichen Untersuchung oder eines Gutachtens nur eine deutlich eingeschränkte Aussage über die Echtheit der Namenszeichnungen zu erwarten (Verfahrensakten S. 5 f., Vorakten S. 347 [PDF S. 359]). Im Ergebnis könne – so die Staatsanwaltschaft – nicht nachgewiesen werden, ob der Beschwerdegegner die fraglichen Unterschriften allenfalls gefälscht habe (Verfahrensakten S. 6).

3.3.3   Rechtliche Würdigung

Der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

3.3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die betroffenen Banken – soweit ersichtlich – bisher nicht ausdrücklich zur Edition der Vollmachten vom 12. März 2018 im Original aufgefordert worden sind. So findet sich in den mehreren Editionsverfügungen und teilweise auch in der E-Mail-Korrespondenz mit den betroffenen Banken der Hinweis, dass «eine Beschlagnahme der zu edierenden Originalunterlagen […] durch Herausgabe qualitativ gleichwertiger Kopien abgewendet werden» könne (vgl. etwa Editionsverfügung vom 10. März 2021 [Vorakten S. 112, PDF S. 121], Editionsverfügung vom 6. September 2022 [Vorakten S. 126, PDF S. 136], E-Mail vom 7. September 2022 [Vorakten S. 143, PDF S. 153], Editionsverfügung vom 7. Oktober 2022 [Vorakten S. 146, PDF S. 156], E-Mail vom 7. September 2022 [Vorakten S. 156, PDF S. 166], Editionsverfügung vom 7. Oktober 2022 [Vorakten S. 162, PDF S.  173]).

3.3.3.2 Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner über die Originale der beiden Quittungen vom 18. Oktober 2019 (Vorakten SB VtG/13 und SB VtG/14, PDF S. 1393 f.) sowie der Vollmacht vom 21. März 2018 (Vorakten S. 82 f., PDF S. 91 f.) verfügen dürfte, bisher aber – soweit ersichtlich – nicht zu deren Edition aufgefordert worden ist.

3.3.3.3 Sodann ist in Bezug auf die mündlichen Angaben des Grundbuch- und des Erbschafts­amtes, wonach Belege zu Eintragungen im Grundbuch (Aktennotiz vom 27. Juni 2024 [Vorakten S. 335, PDF S. 346]) bzw. Testamente gemäss § 140 Abs. 2 des basel-städtischen Einführungsgesetzbuches zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB BS, SG 211.100) nicht im Original herausgegeben werden dürften (Aktennotiz vom 5. Juli 2024 [Vorakten S. 338, PDF S. 349]) zu beachten, dass die Behörden des Bundes und der Kantone gemäss Art. 44 StPO zur Rechtshilfe verpflichtet sind, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Als Rechtshilfe gilt gemäss Art. 43 Abs. 4 StPO jede Massnahme, u.a. auch das Zurverfügungstellen von Unterlagen, die nicht aus einem separaten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren stammen (vgl. AGE BES.2022.86 vom 28. Oktober 2022 E. 2.3). Unterlagen aus einem separaten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren können von der Staatsanwaltschaft sodann gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO beigezogen werden. In beiden Fällen sind Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons von der kantonalen Beschwerdeinstanz zu beurteilen (Art. 48 Abs. 1 StPO, Art. 194 Abs. 3 StPO). Sofern das Grundbuchamt Basel-Stadt und das Erbschaftsamt Basel-Stadt sich weigern sollten, auf schriftliches Gesuch hin die erforderlichen Unterschriften im Original herauszugeben, könnten entsprechende Verfügungen mit Beschwerde angefochten werden. Ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Herausgabe der Originale aufgrund von öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen verweigert werden könnte, scheint – ohne eine Prüfung dieser Frage in einem allfälligen separaten Beschwerdeverfahren vorwegzunehmen – bei summarischer Beurteilung kaum denkbar, da sich die fraglichen Unterlagen bereits in Kopie in den Verfahrensakten befinden.

3.3.3.4 Im Übrigen ist hinsichtlich der forensischen Untersuchung von Unterschriften, die nicht im Original vorliegen, darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Echtheit einer solchen Unterschrift in den meisten Fällen zwar ausgeschlossen, der Nachweis der Fälschung hingegen in manchen Fällen möglich ist (Seibt, Unterschriften und Testamente. Praxis der forensischen Schriftuntersuchung, München 2008, S. 32). So sind bei Fotokopien die Möglichkeiten einer physikalisch-technischen Untersuchung zwar eingeschränkt und gewisse Schriftmerkmale wie die Strichbeschaffenheit oder der Druckverlauf können nicht mit genügender Sicherheit erkannt werden, allerdings ist der Nachweis der Fälschung auch anhand eines Vergleichs der feststellbaren Schriftmerkmale der fraglichen Unterschrift mit Vergleichsunterschriften möglich (Seibt, a.a.O., S. 32 f.). So kann etwa auch anhand von Kopien eine Analyse von Schriftbild, Proportionen und Relationen der Schriftelemente sowie Ansatz- und Endpunkte der Schriftzüge vorgenommen werden (vgl. Seibt, a.a.O., S. 33 f.). Erforderlich ist hierfür eine ausreichende Anzahl authentischer Vergleichsunterschriften, idealerweise rund 20 Stück, die nicht mehr als drei bis fünf Jahre vor bzw. nach den zu prüfenden Unterschriften entstanden sind (Seibt, a.a.O., S. 42; Michel, Gerichtliche Schriftvergleichung, Berlin 1982, S. 225). Sodann sind die Beschränkungen bei der Begutachtung von Nicht-Originalen und deren Auswirkungen auf das Ergebnis zu diskutieren und im Untersuchungsergebnis abzubilden (Umgang mit Nicht-Originalen in der Forensischen Handschriftenuntersuchung, Richtlinie 4.00 der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung [http://www.gfs2000.de]).

Vorliegend stehen fünf strittige Unterschriften in Kopie und mindestens 15 Vergleichsunterschriften ebenfalls in Kopie (zwei davon im Original) zur Verfügung (vgl. insb. Vorakten S. 83 [PDF S. 92], S. 204 [PDF S. 214], S. 269 [PDF S. 280], SB/14 [PDF S. 1135], SB/34 [PDF S. 1155], SB/43 [PDF S. 1164], SB/78 [PDF S. 1199], SB/112 [PDF S. 1233], SB MV/19 [PDF S. 1309], SB Vtg/13 f. [PDF S. 1393 f.], SB ST Zur/5 [PDF S. 1617], SB ST Zur/17 [PDF S. 1629], SB ST Zur/31 [PDF S. 1642], SB ST Zur/34 [PDF S. 1646], SB ST Zur/38 [PDF S. 1650], SB ST Zur/48 [PDF S. 1660], SB ST Zur/54 [PDF S. 1666], SB ST Zur/62 [PDF S. 1674], SB ST Zur/68 [PDF S. 1680]). Bei dieser Ausgangslage scheint es durchaus möglich, dass mit einem Schriftgutachten der Nachweis der Fälschung der vorliegend zu beurteilenden Unterschriften erbracht werden könnte.

3.3.3.5 Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Verdacht der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB nicht möglich.

3.3.4   Vorzunehmende Untersuchungshandlungen

Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage der Authentizität der erwähnten Unterschriften gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, die folgenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen:

-       Die von der Bank_1____ (Vorakten SB/33, PDF S. 1154 f.), der Bank_2____ (Vorakten SB/43, PDF S. 1164) und der Bank_3____ (Vorakten SB/112, PDF S. 1233) bisher in Kopie eingereichten Vollmachten vom 12. März 2018 sind ausdrücklich im Original herauszuverlangen;

der Beschwerdegegner ist aufzufordern, die beiden von ihm bisher in Kopie eingereichten Rückzahlungsquittungen vom 18. Oktober 2019 (Vorakten SB Vtg/13 f., PDF S. 1393 f.) sowie die Vollmacht vom 21. März 2018 (Vorakten S. 82 ff., PDF S. 91 ff.) im Original einzureichen;

das Erbschaftsamt Basel-Stadt ist unter Hinweis auf Art. 44 StPO bzw. Art. 194 Abs. 2 StPO schriftlich aufzufordern, das Testament vom 5. Januar 1999 (Vorakten S. 204, PDF S. 214) im Original herauszugeben;

das Grundbuchamt Basel-Stadt ist unter Hinweis auf Art. 44 StPO bzw. Art. 194 Abs. 2 StPO schriftlich aufzufordern, den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Juni 2012 (Vorakten SB/8 ff., PDF S. 1129 ff.) im Original herauszugeben;

das Grundbuchamt [...] (Dienststelle [...]) ist unter Hinweis auf Art. 44 StPO bzw. Art. 194 Abs. 2 StPO schriftlich aufzufordern, den Vorkaufsvertrag vom 8. Dezember 2016 (Vorakten SB MV/17 ff., PDF S. 1307 ff.) sowie die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 27. Dezember 2018 (Vorakten SB/70 ff., PDF S. 1191) erstellte Spezialvollmacht von C____ (Vorakten SB/78, PDF S. 1199) im Original herauszugeben.

-       Im Anschluss an diese Untersuchungshandlungen ist – unabhängig davon, ob dann zusätzliche Unterschriften im Original zur Verfügung stehen – ein Schriftgutachten in Auftrag zu geben, wobei sämtliche im Original oder in Kopie vorhandenen Unterschriften von C____ (vgl. insb. Vorakten S. 83 [PDF S. 92], S. 204 [PDF S. 214], S. 269 [PDF S. 280], SB/14 [PDF S. 1135], SB/34 [PDF S. 1155], SB/43 [PDF S. 1164], SB/78 [PDF S. 1199], SB/112 [PDF S. 1233], SB MV/19 [PDF S. 1309], SB Vtg/13 f. [PDF S. 1393 f.], SB ST Zur/5 [PDF S. 1617], SB ST Zur/17 [PDF S. 1629], SB ST Zur/31 [PDF S. 1642], SB ST Zur/34 [PDF S. 1646], SB ST Zur/38 [PDF S. 1650], SB ST Zur/48 [PDF S. 1660], SB ST Zur/54 [PDF S. 1666], SB ST Zur/62 [PDF S. 1674], SB ST Zur/68 [PDF S. 1680]) in die Untersuchung miteinzubeziehen sind.

-       Sollte weiteres Vergleichsmaterial erforderlich sein, können die zum Nachlass von C____ gehörenden Schriftstücke beschlagnahmt und auf Unterschriften des Verstorbenen durchsucht werden. Zudem kann die Beschwerdeführerin zur Einreichung allfälliger sich in ihrem Besitz befindlichen Vergleichsunterschriften ihres Vaters aufgefordert werden.

3.4      Sachverhaltskomplex «Überweisungen und Bezüge mit Vollmacht»

3.4.1   Bisherige Erwägungen des Appellationsgerichts

Hinsichtlich der Geldtransfers in Höhe von rund CHF 800'000.– zu Gunsten des Beschwerdegegners, seiner Frau bzw. der von ihm beherrschten E____ GmbH hat das Appellationsgericht im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 in E. 3.7.6 festgehalten, dass dem Beschwerdegegner hinsichtlich der von ihm eingereichten Quittungskopien Rückfragen zu stellen sind. Zudem sei es im Zusammenhang mit den mutmasslichen Schenkungen verhältnismässig, die Beschwerdeführerin (wie von ihr beantragt) einzuvernehmen, da sie bestreite, dass zwischen dem Beschwerdegegner und C____ eine freundschaftliche Verbundenheit bestanden habe, die eine Schenkung des gesamten Vermögens glaubhaft machen könnte.

3.4.2   Standpunkt der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf den Standpunkt, dass die Beweislast dafür, dass der Beschwerdegegner im Innenverhältnis durch C____ Grenzen hinsichtlich der eigennützigen Verwendung des ihm durch die Bevollmächtigung anvertrauten Bankguthabens gesetzt worden wären, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt liege und die Beweisführung ohne entsprechende Belege wie bspw. schriftliche Anweisungen für eine derartige Beschränkung unmöglich sei. Zudem sei weder erkennbar, noch von der Privatklägerin dargetan worden, was sie an sachdienlichen, beweisrelevanten Informationen zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und ihrem Vater mündlich zu Protokoll geben könnte, was nicht bereits in ihrer Strafanzeige oder den diversen Eingaben ihres Rechtsbeistandes Eingang in die Akten gefunden hätte (Verfahrensakten S. 6). In der Stellungnahme vom 24. September 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass der Rechtsgrund für die durch den Beschwerdegegner vorgenommenen Belastungen der Bankkonten schlechterdings nicht feststehe, da es dem Beschwerdegegner von Gesetzes erlaubt sei, falsche und widersprüchliche Aussagen zu machen, der Vollmachtgeber nicht mehr befragt werden könne und keine weiteren Beweismittel vorliegen würden, es sei denn, man stelle auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab, wonach es sich einerseits um Schenkungen gehandelt habe und er andererseits beauftragt gewesen sei, Rechnungen von C____ zu bezahlen. Dann wäre indes in beiden Fällen das Verfahren einzustellen (Verfahrensakten S. 89).

3.4.3   Rechtliche Würdigung

Der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

3.4.3.1 Unterscheidung zwischen Vollmacht und Rechtsgrund

Wie das Appellationsgericht bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 ausgeführt hat, muss zwischen einer von C____ dem Beschwerdegegner eingeräumten Vollmacht, mit der dieser jenen gegenüber Dritten rechtswirksam vertreten konnte (vgl. Art. 32 ff. Obligationenrecht [OR, SR 220]), und dem zwischen C____ sowie dem Beschwerdegegner bestehenden internen Rechtsverhältnis (z.B. Auftrag, Arbeitsvertrag, Schenkung, Darlehen, Geschäftsführung ohne Auftrag) unterschieden werden. Aus dem Vorliegen einer Vollmacht kann für sich genommen nicht auf einen internen Rechtsgrund für die zahlreichen individuellen Verfügungsgeschäfte zur Übertragung des Gesamtvermögens von C____ auf den Beschwerdegegner – und noch weniger auf dessen Ehefrau oder dessen Unternehmen – geschlossen werden (vgl. AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.5).

3.4.3.2 Möglicher Rechtsgrund

Der Beschwerdegegner hat zumindest einen Teil der übertragenen Vermögenswerte – seinen eigenen Angaben zufolge – für eigene Zwecke verwendet (vgl. etwa die Überweisungen von CHF 230'000.– am 24. April 2018 sowie von CHF 10'000.– am 29. August 2018: «hauptsächlich» für den «Kauf vom Ferienhaus» bzw. «das hat auch mit dem Ferienhaus zu tun» [Einvernahme vom 23. August 2022, Vorakten S. 231, PDF S. 241]; neun Überweisungen in Tranchen von je wohl CHF 10'000.– oder CHF 20'000.– zzgl. Gebühren im Zeitraum zwischen dem 13. März und dem 7. September 2018, insgesamt CHF 160'085.–: «privat gebraucht» [Vorakten S. 235, PDF S. 245]; Überweisung von CHF 20'020.– am 22. März 2018: «ich glaube auch privat» [Vorakten S. 236, PDF S. 246]; Überweisung von CHF 20'000.– am 22. März 2018: «auch privat» [Vorakten S. 236, PDF S. 246]). Zudem gab er zumindest hinsichtlich bestimmter Überweisungen an, dass es sich um Schenkungen gehandelt habe (etwa die Überweisung von CHF 25'000.– am 21. März 2018: «[a.F. des Rechtsvertreters der Privatklägerin, ob es sich dabei um eine Schenkung handelt] Also als Schenkung kann ich das bezeichnen, ja» [Vorakten S. 231, PDF S. 241]; die Überweisungen von CHF 230'000.– am 24. April 2018 sowie von CHF 10'000.– am 29. August 2018: «[a.F. des Rechtsvertreters der Privatklägerin, ob man das ebenfalls als Schenkung betrachten könne] Ja» [Vorakten S. 231, PDF S. 241]). Sodann wurden vom Beschwerdegegner am 29. August 2022 –­ im Anschluss an die Einvernahme vom 23. August 2022 – zwei angeblich von C____ ausgestellte Quittungen über die Rückzahlung zweier von diesem dem Beschwerdegegner am 17. April 2018 gewährter Darlehen über CHF 190'000.– und CHF 230'000.– (Quittungen vom 18. Oktober 2019 [Vorakten SB Vtg/13 und 14, PDF S. 1393 f.]) eingereicht (E-Mail vom 29. August 2022 [Vorakten S. 255, PDF S. 266]).

Beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung scheint es – zumindest bei summarischer Beurteilung – wenig wahrscheinlich, dass die zahlreichen Übertragungen von Vermögenswerten auf den Beschwerdegegner, dessen Frau bzw. die von ihm kontrollierte E____ GmbH als rechtmässig qualifiziert werden könnten, wenn ihnen nicht – wie vom Beschwerdegegner behauptet – jeweils Schenkungen bzw. Darlehen zugrunde gelegen hätten. Dass es sich bei den Überweisungen um Gegenleistungen für vertraglich erbrachte Leistungen des Beschwerdegegners, seiner Frau oder seiner E____ GmbH handeln könnte, wird – soweit ersichtlich – von keiner Seite behauptet. Eine entsprechende synallagmatische Verknüpfung irgendwelcher Leistungen und Gegenleistungen ist – zumindest bei summarischer Prüfung – auch nicht ersichtlich.

3.4.3.3 Darlehen als Rechtsgrund?

Diese vom Beschwerdeführer eingereichten Quittungen über die angebliche Rückzahlung eines Darlehens an C____ weisen, wie das Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 E. 3.7.5 ausgeführt hat, zahlreiche Ungereimtheiten auf.

3.4.3.3.1 Zunächst lassen verschiedene sprachliche Ungereimtheiten («im Bar» [sic], «Auszahlung erfolgte in dieser Weise auf Darlehens Geber sein persönlicher Wunsch» [sic], «somit erlischt und verliert seine Gültigkeiten die Darlehens Vertrag» [sic]; Vorakten SB Vtg/13 und 14 [PDF S. 1393 f.]) Zweifel aufkommen, dass C____ diese Quittungen am 18. Oktober 2019 im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ausgestellt haben könnte.

3.4.3.3.2 Sodann ist völlig unklar, ob am gleichen Tag, dem 17. April 2018, zwei Darlehen (eines über CHF 190'000.– und eines über CHF 230'000.–, d.h. insgesamt in Höhe von CHF 420'000.–) gewährt und wiederum am gleichen Tag, dem 18. Oktober 2019, zurückbezahlt worden sind oder ob es sich nicht lediglich um bloss ein Darlehen in Höhe von CHF 230'000.– handelte. In der Einvernahme vom 23. August 2022 gab der Beschwerdegegner an, sich am 24. April 2018 einen Betrag in Höhe von CHF 230'000.– überwiesen zu haben, wobei es sich dabei um eine Schenkung von C____ gehandelt habe, die «hauptsächlich» mit dem «Kauf vom Ferienhaus» zu tun gehabt habe [Einvernahme vom 23. August 2022, Vorakten S. 231, PDF S. 241]). Die Liegenschaft in D____/BE wurde am 27. Dezember 2018 für CHF 250'000.– von C____ an den Beschwerdegegner und seine Ehefrau verkauft (öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 27. Dezember 2018 [Vorakten SB/70 ff., PDF S. 1191 ff.).

3.4.3.3.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb zur Rückzahlung des Darlehens bzw. der Darlehen, obschon zwischen den Bankkonten von C____ und dem Beschwerdegegner zahlreiche Überweisungen dokumentiert sind (vgl. etwa oben E. 3.4.3.2) und der Beschwerdegegner über verschiedene Vollmachten für die Konten von C____ verfügte, mehrere hunderttausend Schweizerfranken in bar hätten übergeben werden sollen.

3.4.3.4 Schenkungen als Rechtsgrund?

Schliesslich liegen – wie das Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 in E. 3.7.7 ausgeführt hat – zahlreiche Indizien vor, die gegen die Annahme von Schenkungen zugunsten des Beschwerdegegners, seiner Frau bzw. der von ihm beherrschten E____ GmbH sprechen.

3.4.3.4.1 So haben der Beschwerdegegner und seine Frau in ihren Steuererklärungen der Jahre 2018–2021 jeweils angegeben, keine Schenkungen erhalten zu haben (2018: SB ST Ves/44 [PDF S. 1526]; 2019: SB ST Ves/32 [PDF S. 1514]; 2020: SB ST Ves/19 [PDF S. 1501]; 2021: SB ST Ves/5 [PDF S. 1487]). Ebenso hat C____ in der Steuererklärung des Jahres 2018 angegeben, keine Schenkungen ausgerichtet zu haben (Vorakten SB St Zur/5, PDF S. 1617).

3.4.3.4.2 Auch der Umstand, dass C____ in seiner letztwilligen Verfügung vom 5. Januar 1999 nicht etwa den Beschwerdegegner, sondern seine Tochter, die Beschwerdeführerin, zusammen mit F____, der früheren Ehefrau des Beschwerdegegners, als seine Erbinnen eingesetzt hat (Vorakten S. 204, PDF S. 214) und er diese Verfügung – soweit ersichtlich – bis zu seinem Ableben nicht geändert hat, spricht dagegen, dass C____ sein ganzes Vermögen dem Beschwerdegegner hätte schenken wollen. Explizit zu diesem Punkt drängt sich eine Befragung der Tochter auf.

3.4.3.4.3 Gegen die Annahme von Schenkungen spricht weiter die Aussage der Ehefrau des Beschwerdegegners in ihrer Einvernahme vom 8. Dezember 2022, wonach C____ dem Beschwerdegegner und ihr «nichts geschenkt» hätte («C____ hat uns nichts geschenkt» und «wir [haben] von Herrn C____ absolut nichts geschenkt bekommen»). Auf Vorhalt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner genau das Gegenteil gesagt und von Schenkungen gesprochen hätte, ergänzte sie in dieser Einvernahme noch: «Ich möchte gerne Wissen, um welche Schenkungen es hier konkret geht. Geht es hier um eine Vase? Ich entschuldige mich, falls ich es ausgelassen habe, dass er uns vielleicht eine Vase geschenkt hat» (Vorakten S. 308, PDF S. 319).

3.4.3.4.4 Sodann ist zu beachten, dass Schenkungen gemäss der Regelung im Obligationenrecht entweder als Schenkungsversprechen im Sinne von Art. 243 OR oder als Handschenkungen gemäss Art. 242 OR vorgenommen werden können. Ein Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit gemäss Art. 243 Abs. 1 OR der schriftlichen Form, ansonsten ist es ohne Rechtswirkung («est sans effet juridique», BGE 136 III 142 E. 3.3). Vorliegend wurde – soweit ersichtlich – das Vorliegen eines schriftlichen Schenkungsversprechens von keiner Seite auch nur behauptet. Als Rechtsgrund für die vorliegend zu beurteilenden Übertragungen von Vermögenswerten kommen daher – beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung und einer summarischen Prüfung – lediglich Handschenkungen im Sinne von Art. 242 OR in Frage. Eine Handschenkung kann grundsätzlich auch durch Forderungsabtretung im Sinne von Art. 164 f. OR oder Anweisung im Sinne von Art. 466 ff. OR erfolgen (BGE 136 III 142 E. 3.3). Vorliegend scheidet eine Forderungsabtretung aber ebenfalls aus, da eine solche gemäss Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfte und eine solche Abtretung bisher – soweit ersichtlich – von keiner Seite vorgebracht worden ist.

Möglich wäre es sodann, dass der Beschwerdegegner als Stellvertreter von C____ im Sinne von Art. 32 ff. OR Schenkungen an sich selbst vorgenommen hätte. Diesbezüglich muss indes berücksichtigt werden, dass die vollzogenen Zahlungsaufträge auf die eigenen Konten des Beschwerdegegners – wie das Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 in E. 3.7.4 ausgeführt hat – als Insichgeschäfte bzw. genauer als Fälle des sog. Selbstkontrahierens zu qualifizieren wären (vgl. Huggenberger, Privatrechtliche Normen, in: Abegg et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bankenrecht, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 52 f.; Fischer, Prüfung von Bankvollmachten und Interessenkonflikte, in: AJP 2020, S. 1250, 1260). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGE 127 III 332 E. 2a, 126 III 361 E. 3a). Im vorliegenden Fall enthält die auf den Beschwerdegegner ausgestellte Vollmacht für das auf C____ lautende Konto der Bank_1____, mit welcher ein erheblicher Teil der fraglichen Überweisungen getätigt wurde (vgl. etwa die Überweisungen zu Gunsten des Gemeinschaftskontos des Beschwerdegegners und seiner Frau von CHF 230'000.– am 24. April 2018 [Vorakten SB/30, PDF S. 1151] und von CHF 190'000.– am 4. Februar 2019 [Vorakten SB/31, PDF S. 1152] sowie zu Gunsten des Kontos des Beschwerdegegners von CHF 25'000.– am 21. März 2018 [Vorakten SB/30, PDF S. 1151] und von CHF 50'000.– am 15. Januar 2019 [Vorakten SB/31, PDF S. 1152]), keine solche besondere Ermächtigung für Verfügungen zu Gunsten des Bevollmächtigten. Stattdessen weist die besagte Vollmacht sogar explizit die Einschränkung auf, dass der Bevollmächtigte nicht berechtigt sei, «für sich selbst oder für Dritte Kontoguthaben, Wertschriften bzw. bei der Bank hinterlegten [sic] Werte zu verpfänden, oder Kredite und Darlehen im Namen und auf Rechnung des Kunden aufzunehmen» (vgl. Vorakten SB/33 f., PDF S. 1154 f.). Auch die auf den Beschwerdegegner lautende «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 ermächtigt den Beschwerdegegner nicht explizit zu Handlungen zu eigenen Gunsten, sondern befähigt den «Beauftragten» nur zu Vorkehrungen, die «zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers [C____] für notwendig oder angemessen erachtet» werden (Vorakten S. 82 f., PDF S. 91 f.). Vor diesem Hintergrund muss – zumindest bei summarischer Prüfung – wohl davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdegegner mithilfe der Vollmacht der Bank_1____ getätigten Überweisungen als unzulässiges Selbstkontrahieren zu qualifizieren wären, was die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge hätte.

Somit scheint – bei summarischer Prüfung – ein gültiger Rechtsgrund im Sinne von Art. 242 f. OR nur dann vorzuliegen, wenn von mehreren in zeitlich unmittelbarer Nähe zu den fraglichen Bargeldbezügen und Überweisungen jeweils durch C____ selbst veranlassten Schenkungen ausgegangen würde. Das bedeutet aber auch, dass C____ im jeweiligen Zeitpunkt der Veranlassung der Schenkungen urteilsfähig gewesen sein müsste (vgl. Art. 18 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Blosse Urteilsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt – etwa im Zeitpunkt der Vollmachtausstellung – würde demgegenüber nur im Falle eines schriftlichen Schenkungsversprechens im Sinne von Art. 243 OR, einer Handschenkung durch schriftlichen Forderungsabtretung im Sinne von Art. 164 f. OR oder einer besonderen Ermächtigung zum Selbstkontrahieren genügen.

3.4.3.5 Insgesamt bestehen beim derzeitigen Kenntnisstand nicht unerhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der vom Beschwerdegegner zu seinen Gunsten, zu Gunsten seiner Frau bzw. zu Gunsten der von ihm beherrschten E____ GmbH vorgenommenen Übertragungen von Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Verdacht der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB nicht möglich.

3.4.4   Vorzunehmende Untersuchungshandlungen

Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage der Authentizität der erwähnten Unterschriften gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, die folgenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen:

-       Der Beschwerdegegner ist zu den Umständen der Darlehensgewährung (Anzahl Darlehen, Höhe, Zweck), der Darlehensrückzahlung (Aussteller der Quittung, Schreibfehler in Quittung, Geisteszustand von C____, Grund für die Rückzahlung in bar, Herkunft des Bargelds, Verwendungszweck des Bargelds durch C____) sowie zu den Umständen der angeblichen Schenkungen (Zeitpunkt der jeweiligen Schenkungen; Grund für die zahlreichen kleinen Schenkungen von CHF 10'000.– und CHF 20'000.–; Grund für die Aufteilung der Schenkungen auf ihn, seine Frau und die von ihm beherrschte E____ GmbH) nochmals einzuvernehmen. Vorzuhalten sind ihm ebenfalls die erwähnten gegen die Annahme von Schenkungen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. oben E. 3.4.3.4.1 ff.). Sodann ist der Beschwerdegegner mit seinen widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der Überweisung von CHF 230'000.– zu konfrontieren: In der Einvernahme vom 23. August 2022 bezeichnete er die am 24. April 2018 getätigte Überweisung in Höhe von CHF 230'000.– als Schenkung (Vorakten S. 231, PDF S. 241). Gemäss einer der beiden von ihm am 29. August 2022 eingereichten Darlehensquittungen sei ihm am 17. April 2018 indes ein Darlehen in Höhe von CHF 230'000.– gewährt worden (Vorakten SB Vtg/14, PDF S. 1394]).

-       Die Beschwerdeführerin ist zum Verhältnis zu ihrem Vater, C____, zu den Umständen der von ihm verfassten letztwilligen Verfügung vom 5. Januar 1999 (Vorakten S. 204, PDF S. 214), zu den Reisen ihres Vaters, zur der von ihr behaupteten (vgl. Vorakten S. 189, 396 [PDF S. 199, 408]) langjährigen Krankheit ihres Vaters (inkl. Frage nach entsprechenden Dokumenten), zur körperlichen und geistigen Verfassung ihres Vaters (inkl. Konfrontation mit den Diagnosen des [...]spitals zur geistigen Verfassung ihres Vaters [vgl. Vorakten SB ST. C/1 ff., PDF S. 1240 ff.]) zum Verhältnis ihres Vaters zu F____ sowie zum Verhältnis ihres Vaters zum Beschwerdegegner und seiner Ehefrau zu befragen.

3.4.5   Anzeigepflicht der Staatsanwaltschaft

Sollte die Staatsanwaltschaft zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdegegner Vermögenswerte von C____ mit grosser Wahrscheinlichkeit geschenkt erhalten hat, so bestünde – da keine diesbezüglichen Deklarationen in den massgebenden Steuererklärungen ersichtlich sind (vgl. 2018: SB ST Ves/44 [PDF S. 1526]; 2019: SB ST Ves/32 [PDF S. 1514]; 2020: SB ST Ves/19 [PDF S. 1501]; 2021: SB ST Ves/5 [PDF S. 1487]) – der dringende Tatverdacht für eine vollendete Steuerhinterziehung im Sinne von § 209 StG BS. In diesem Falle wäre die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO zu einer Anzeige an die Steuerverwaltung Basel-Stadt verpflichtet.

3.5      Sachverhaltskomplex «Verkauf Liegenschaft in D____/BE»

3.5.1   Bisherige Erwägungen des Appellationsgerichts

In Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft in D____/BE hat das Appellationsgericht im Entscheid vom 13. März 2024 in E. 3.7.6 festgehalten, dass zumindest erhebliche konkrete Zweifel daran bestehen, ob die fraglichen Überweisungen, die der Beschwerdegegner in Bezug auf die Liegenschaft in D____/BE tätigte, im Innenverhältnis gedeckt waren und tatsächlich den wohlverstandenen Interessen von C____ entsprochen haben. Vor diesem Hintergrund sei der involvierte Notar zu befragen.

3.5.2   Standpunkt der Staatsanwaltschaft

In der Folge hat die Staatsanwaltschaft am 15. August 2024 Anklage gegen den Beschwerdegegner wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) erhoben (Verfahrensakten S. 77 ff.). Nicht zur Anklage gebracht wurde jedoch der Vorwurf des Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB). Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 24. September 2024 aus, dass nicht ersichtlich sei, worin die Täuschung des Notars bestanden habe. Objektive Beweismittel, die den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit diesem Liegenschaftskauf einer strafbaren Handlung überführen könnten, seien keine vorhanden. Hinsichtlich der beantragten Befragung des Notars sei keine einzige sachdienliche Frage ersichtlich, die dem Notar gestellt werden könnte (Verfahrensakten S. 88 f.). In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass der Notar nicht habe erkennen müssen, dass der Kaufpreis vom Beschwerdegegner mit Vermögens­werten bezahlt worden sei, die er am 23. April 2018, d.h. mehr als ein halbes Jahr vor dem Liegenschaftskauf, vom Sparkonto des C____ abgehoben und auf das Gemeinschaftskonto mit seiner Frau bzw. an die von ihm kontrollierte E____ GmbH überwiesen habe. Wenn es sich beim Liegenschaftskauf um eine dissimulierte Schenkung gehandelt hätte, könnte der vorgängige Vermögenstransfer keine Veruntreuung darstellen. Die Anklage dieses Vermögenstransfers als Veruntreuung schliesse die Qualifikation des Liegenschaftsverkaufs als Urkundendelikt aus (Verfahrensakten S. 101).

3.5.3   Rechtliche Würdigung

3.5.3.1 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft D____/BE – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (vgl. Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 S. 1) – eine Verurteilung wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) ausschliessen würde, da in einem solchen Fall aufgrund des Willens von C____, einen Kaufvertrag abzuschliessen, ein normativer Konsens hinsichtlich des Abschlusses eines Kaufvertrages vorgelegen hätte (vgl. Art. 1 OR; statt vieler BGE 123 III 35 E. 2b) und für eine vor dem Notar dissimulierte Schenkung kein Raum bleiben würde. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass C____ die Liegenschaft D____/BE – wie vom Beschwerdegegner behauptet (vgl. Vorakten S. 231, PDF S. 241) – dem Beschwerdegegner, seiner Ehefrau bzw. der von ihm beherrschten E____ GmbH habe schenken wollen. Und in diesem Fall bestünde der dringende Verdacht, dass der Notar über die Natur des beurkundeten Geschäfts getäuscht worden wäre (vgl. hierzu z.B. BGer 6B_371/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 5.3).

3.5.3.2 Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Verdacht des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB sowohl aus prozesstaktischen als auch prozessökonomischen Gründen fehl am Platz. Überdies ist eine bloss implizite Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme im Lichte der für verfahrenserledigende Verfügungen geltenden Formvorschriften von Art. 80 Abs. 2 StPO ohnehin unzulässig.

3.5.3.3 Zu diesem Punkt sei zu Handen der Staatsanwaltschaft der Hinweis erlaubt, dass in Fällen, wo hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten ein hinreichender Tatverdacht besteht, der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO die Möglichkeit offen steht, eine Alternativ- oder eine Eventualanklage zu erheben (vgl. Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 325 StPO N 45 ff.).

3.5.4   Vorzunehmende Untersuchungshandlungen

Vor diesem Hintergrund ist der Notar [...], soweit dies in der Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, zu den Umständen des von ihm öffentlich beurkundeten Kaufvertrages vom 27. Dezember 2018 zu befragen. Zu eruieren ist insbesondere, ob er im Zusammenhang der fraglichen Transaktion Handnotizen angefertigt hat, ob er C____ anlässlich der Unterzeichnung der Spezialvollmacht oder des Beurkundungsakts persönlich gesehen hat, ob er Angaben zum körperlichen und geistigen Zustand von C____ oder zum Verhältnis der Parteien machen kann und ob er sich an Anhaltspunkte dafür erinnern kann, dass die Parteien womöglich gar keinen Kaufvertrag hätten abschliessen wollen.

4.         Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 4.2.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird vorliegend auf acht Stunden bemessen, die zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %, ausmachend CHF 129.60, zu entschädigen sind. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1'729.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO angewiesen, die in den Erwägungen (E. 3.3.4, E. 3.4.4 und E. 3.5.4) aufgeführten Untersuchungshandlungen unverzüglich vorzunehmen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'729.60 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       [...], Leiter Forensik der Kriminalpolizei Basel-Stadt (z.K.)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.103 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2024 BES.2024.103 (AG.2024.679) — Swissrulings