Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.168
BES.2023.169
ENTSCHEID
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin 1
vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführer 2
C____ Beschwerdeführerin 3
D____ Beschwerdeführer 4
E____ Beschwerdeführer 5
F____ Beschwerdeführer 6
G____ Beschwerdeführer 7
H____ Beschwerdeführer 8
alle vertreten durch
[...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
I____ Beschwerdegegner
vertreten durch Beschuldigter
[...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 13. Dezember 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte im Strafverfahren VT.[...] gegen I____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels Beweises der Täterschaft ein.
Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 Beschwerde erhoben. Sie stellt die Anträge, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner weiterzuführen und Anklage zu erheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die folgenden Personen als Zeugen/Auskunftspersonen zu befragen: J____, [...]; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, wobei der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit ihrem Vertreter zu bewilligen sei. Diesem Beschwerdeverfahren ist das Aktenzeichen BES.2023.169 zugeordnet.
Mit Eingabe vom 25. Dezember 2023 haben auch B____, C____, D____, E____, F____, G____ und H____ (nachfolgend Beschwerdeführende 2–8), vertreten durch [...], Advokatin, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben. Sie stellen die Anträge, es sei die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchungshandlungen sowie zur anschliessenden Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Diesem Beschwerdeverfahren ist das Aktenzeichen BES.2023.168 zugeordnet.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 hat [...], Advokatin, in Vertretung der Beschwerdeführenden 2–8 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführenden 2, 3 und 5–8 gestellt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 hat der Verfahrensleiter den Parteien des Verfahrens BES.2023.168 mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Beschwerde entschieden werde.
Die Beschwerden sind der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 23. Dezember 2023 (BES.2023.169) und mit Eingabe vom 13. Februar 2024 zur Beschwerde vom 25. Dezember 2023 (BES.2023.168) Stellung genommen. Sie beantragt, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen unter o/e-Kostenfolge.
Der Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand für das Verfahren BES.2023.169 und mit Eingabe vom 14. März 2024 gleichlautenden Antrag für das Verfahren BES.2023.168 gestellt. Mit Verfügungen vom 13. Februar 2024 (BES.2023.169) und 15. März 2024 (BES.2023.168) ist ihm die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand bewilligt worden.
Der Beschwerdegegner hat zur Beschwerde vom 23. Dezember 2023 (BES.2023.169) am 23. Februar 2024 und zur Beschwerde vom 25. Dezember 2023 (BES.2023.168) am 14. März 2024 Stellung genommen. Er beantragt, die Beschwerden abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 haben die Beschwerdeführenden 2–8 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2024 und die Eingabe des Beschwerdegegners vom 14. März 2024 repliziert. Zugleich hat ihre Vertreterin, [...], Advokatin, ihre Honorarnote eingereicht.
Am 15. Mai 2023 hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners seine Honorarnote für das Verfahren BES.2023.168 eingereicht.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024 und die Eingabe des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2024 repliziert.
Am 1. Juli 2024 hat der Beschwerdegegner dem Gericht eine «Kürzestreplik» zur Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 15. Juni 2024 eingereicht.
Mit Verfügungen vom 6. August 2024 hat der Verfahrensleiter den Parteien mitgeteilt, dass die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens SG.2023.196 eingeholt würden. Mit Verfügungen vom 15. August 2024 ist den Parteien Einsicht in die Akten des Strafgerichts gewährt worden.
Zu den strafgerichtlichen Akten hat der Beschwerdegegner am 25. August 2024 Stellung genommen und zugleich seine Honorarnote für das Verfahren BES.2023.169 eingereicht.
Mit Eingabe vom 28. August 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 25. August 2024 Stellung genommen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten und der Akten des Strafgerichts im Verfahren SG.2023.196 ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist weit zu verstehen (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 1). Als Partei gelten sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 105 StPO N 18). Die Beschwerdeführenden sind als Privatkläger Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Eltern und Geschwister des Opfers sind sie selbst von der Einstellung des Verfahrens betroffen und unmittelbar in ihren Interessen tangiert. Somit sind sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3 Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Die Beschwerden BES.2023.168 und BES.2023.169 richten sich beide gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2023 im Verfahren VT.[...]. Die Beschwerde BES.2023.168 ist vom Vater und den Geschwistern und jene im Verfahren BES.2023.169 von der Mutter des Opfers erhoben worden. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt.
2.
2.1 Das Strafverfahren dient dazu, die materielle Wahrheit zu erkunden. Über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen hat – mit Ausnahme des Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich das Gericht zu befinden und nicht die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde. Stellt sich im Verlaufe des Vorverfahrens heraus, dass die Beweislage für einen Schuldspruch nicht genügen wird oder dass aus anderen Gründen ein Freispruch sehr wahrscheinlich ist, kann die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise auf die Anklageerhebung verzichten. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren namentlich dann ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Im Strafprozess gilt der ungeschriebene Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» beziehungsweise «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO. Er besagt, dass die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob ein genügender Tatverdacht vorliegt, Zurückhaltung zu üben hat und nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) einstellen darf (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 5). Sie hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung respektive aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheint (Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist das Verfahren weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2; BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E 2.1). Insbesondere bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 E 4.1.2; 138 IV 186 E. 4.1).
2.2
2.2.1 Mit Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mangels Beweises der Täterschaft eingestellt. Dem Beschwerdegegner sei vorgeworfen worden, in der Nacht des 15. August 2021 um circa 2.30 Uhr am «[...]» (vor der Liegenschaft [...]) in Basel K____ unter Verwendung eines Klappmessers vorsätzlich eine tödliche Verletzung zugefügt zu haben. Er habe K____ nach einem kurzen verbalen Disput eine Ohrfeige verpasst. Unmittelbar danach habe sein Kollege, L____, K____ attackiert, ihm dabei mehrere Schläge verpasst und ihn mit einem Messer tödlich verletzt. Der Beschwerdegegner und verschiedene Auskunftspersonen und Zeugen hätten bestätigt, dass der Beschwerdegegner K____ zwar zunächst eine Ohrfeige verpasst habe, aber dass sämtliche weiteren Attacken durch L____ erfolgt seien. Der Augenzeuge [...] habe in den Händen von L____ unmittelbar vor dessen Attacke gegen K____ ein Messer gesehen. Der Augenzeuge [...] habe wahrgenommen, dass L____ einen Arm ruckartig vom Opfer weggezogen habe, so als ziehe er etwas aus diesem heraus. Schliesslich habe auch L____ im Rahmen mehrerer Einvernahmen angegeben, dass er beim fraglichen Vorfall mit einem Messer herumgefuchtelt und dabei K____ getroffen habe. Aufgrund dessen könne dem Beschwerdegegner – abgesehen von einer als Tätlichkeit zu qualifizierenden Ohrfeige – keinerlei Tatbeitrag nachgewiesen werden. Auch ein Strafverfahren wegen Angriffs gemäss Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wäre einzustellen. Der subjektive Tatbestand dieses Straftatbestandes erfordere zumindest Eventualvorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff. Der Beschwerdegegner habe K____ lediglich eine als Tätlichkeit zu qualifizierende Ohrfeige verpasst. Sein Kollege, welcher bis dahin völlig unbeteiligt gewesen sei, habe dann K____ völlig überraschend auf massive Art und Weise attackiert. Damit habe der Beschwerdegegner nicht rechnen müssen und können. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner die Beteiligung an einem Angriff auf K____ billigend in Kauf genommen habe.
2.2.2 Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2023 im Verfahren BES.2023.169 beantragt die Beschwerdeführerin 1, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen sei, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner weiterzuführen und Anklage zu erheben. Im Wesentlichen begründet sie ihren Antrag damit, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach auch ein Strafverfahren wegen Angriffs einzustellen wäre, auf einer bisher ungenügenden Strafuntersuchung basiere. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nur oberflächlich und ungenügend abgeklärt, vorschnell geurteilt und leichtfertig die Rollen von Gut und Böse verteilt. Es lägen zahlreiche Hinweise vor, wonach der Beschwerdegegner einiges mehr zum Unheil beigetragen habe als nur das Verpassen einer Ohrfeige. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner gezielt eine gewaltsame Auseinandersetzung angestrebt und die Situation angeheizt habe. Der Beschwerdegegner sei über die Intoxikation von L____ im Bilde gewesen und er habe dessen kurze Zündschnur gekannt. Zudem gehöre das Tatmesser dem Beschwerdegegner.
2.2.3 In die gleiche Richtung wie die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2023 argumentieren die Beschwerdeführenden 2–8 in ihrer Beschwerde vom 25. Dezember 2023. Sie machen eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft und eine inkorrekte rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdegegners sowie eine die damit verbundene Verletzung des Prinzips «in dubio pro duriore» geltend. Insbesondere weisen die Beschwerdeführenden 2–8 darauf hin, dass dem Beschwerdegegner die Gewaltbereitschaft von L____ bestens bekannt gewesen sei und er gewusst habe, dass L____ in der Vergangenheit schwere Gewalttaten verübt habe. Daher irre die Staatsanwaltschaft, wenn sie davon ausgehe, dass dem Beschuldigten keine Delikte nachgewiesen werden könnten und im Falle einer Anklage von einem klaren Freispruch auszugehen sei. Da sich der Beschwerdegegner massgeblich am Angriff auf K____ beteiligt respektive diesen gestartet habe, sei zumindest der Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB klar anwendbar und zwingend durch ein Sachgericht zu beurteilen.
2.2.4 Die Staatsanwaltschaft hält in ihren Stellungnahmen vom 25. Januar 2024 (BES.2023.169) und vom 13. Februar 2023 (BES.2023.168) zu den Beschwerden an der Einstellungsverfügung fest. Die Vorwürfe, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, nicht ergebnisoffen ermittelt und vorschnell geurteilt habe, entbehrten jeder Grundlage. Die Untersuchung sei äusserst akribisch und unter hohem Aufwand erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 lägen mitnichten zahlreiche Hinweise vor, wonach der Beschuldigte einiges mehr zum Unheil beigetragen habe als nur das Verpassen einer Ohrfeige. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte gezielt auf eine gewaltsame Auseinandersetzung aus gewesen sei, könne in keiner Weise gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hätten zahlreiche Augenzeugen mitnichten eine aggressive Stimmung beim Beschuldigten geschildert. Auch bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschuldigte um die Intoxikation von L____ und dessen frühere Straftaten gewusst habe, handle es sich um nicht belegbare Mutmassungen. Der Beschuldigte sei nicht wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB anzuklagen. Die Auseinandersetzung habe ihren Anfang unbestrittenermassen mit der durch den Beschuldigten verpassten Ohrfeige genommen. Zwar sei der Tatbestand des Angriffs in objektiver Hinsicht erfüllt, nicht jedoch in subjektiver Hinsicht.
2.2.5 Der Beschwerdegegner schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2023 (BES.2023.169) der Begründung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. In seiner Stellungnahme vom 14. März 2023 (BES.2023.168) verweist er im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Er bestreitet allerdings, dass der objektive Tatbestand des Angriffs erfüllt sei.
2.2.6 Die Beschwerdeführenden 2–8 wiederholen in der Replik vom 13. Mai 2024 im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Beschwerde vom 25. Dezember 2023.
2.2.7 Die Beschwerdeführerin 1 hält in ihrer Replik vom 15. Juni 2024 an den Rechtsbegehren ihrer Beschwerde fest. Sie ergänzt, dass J____ in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 24. Mai 2024 im strafgerichtlichen Verfahren gegen L____ geschildert habe, dass K____ nochmals einen oder zwei Schläge vom Beschwerdegegner erhalten habe. Zudem gehe aus dem psychiatrischen Gutachten betreffend L____ vom 22. Mai 2022 hervor, dass der Beschwerdegegner bereits in der Vergangenheit als Auslöser an einem Gewaltdelikt von L____ beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe ganz genau gewusst, dass L____ gewalttätig eingreifen werde, wenn er verbal und mit körperlichen Attacken wie Ohrfeigen oder Faustschlägen gegenüber einer Drittperson provoziere. Zudem verweist die Beschwerdeführerin auf Aussagen, wonach es immer «Stress» gebe, wenn der Beschwerdegegner dabei sei, und er diesen «Stress» suche. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass es gemäss dem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 31. Mai 2024 wahrscheinlicher sei, dass die Wunde im Halsbereich des Opfers durch ein in der Wohnung des Beschwerdegegners beschlagnahmtes Klappmesser verursacht worden sei, als durch das in der Nähe des Tatortes sichergestellte.
2.2.8 Zur Replik der Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegner mit Kürzestreplik vom 1. Juli 2024 Stellung genommen. Insbesondere macht er geltend, dass die vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 24. Mai 2024 von J____ im Verfahren gegen L____ ohne Parteirechte des Beschwerdegegners erfolgt und deshalb nicht verwertbar sei.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass keinerlei Tatverdacht habe erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertige, beziehungsweise kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Beschwerdeführenden demgegenüber machen in ihren Beschwerden insbesondere geltend, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erfüllt habe.
3.2 Des Angriffs macht sich gemäss Art. 134 StGB schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Somit ist der Angriff die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen Person anschliesst (BGer 6B_1257/2020 Urteil vom 12. April 2021). Die angegriffene Person muss entweder völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 6 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird der Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten vorausgesetzt (Maeder, a.a.O., Art. 134 N 10).
Der subjektive Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erfordert Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BGE 135 IV 152, 153 f.; Maeder, a.a.O., Art. 134 N 9; Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Art. 134 N 3; Ros, in: Commentaire Romand Code pénal II, Basel 2017, Art. 134 N 17; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 134 N 4). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1 Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 und in ihren Stellungnahmen vom 25. Januar 2024 und 13. Februar 2024 ausführt, ist nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner am 15. August 2024 gegenüber K____ eine Tätlichkeit, vermutlich durch ohrfeigen, begangen hat, unmittelbar bevor K____ am gleichen Ort, während einer Auseinandersetzung mit L____, tödlich verletzt worden ist. Dieses Tatgeschehen lässt sich nicht in zwei Phasen (erstens Tätlichkeit des Beschwerdegegners, zweitens anschliessende Attacke von L____) aufgliedern, sondern bildet in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit. Der Beschwerdegegner hat den objektiven Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erfüllt.
3.3.2 Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands muss der Beschwerdegegner nicht eine schwere Verletzung oder gar den Tod von K____ gewollt oder in Kauf genommen haben. Massgebend ist einzig, ob er zumindest damit rechnen musste und in Kauf nahm, dass sich L____ an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und eingreift. Für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes muss sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1).
Gemäss Aussage von L____ am 3. März 2022 habe er gemeinsam mit dem Beschwerdegegner, [...] und einer weiteren Person Kokain konsumiert, das komisch gewesen sei. Auf einmal seien der Beschwerdegegner und [...] sehr aggressiv geworden. Er selbst sei dann später wegen «dem Zeugs» auch aggressiv geworden. Alle seien von «dem Zeugs» aggressiv geworden (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 2252). Der Beschwerdegegner sei in ««Prügellaune» gewesen (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 273). [...] sagte aus, dass er glaube, dass die beiden auf «Stress» aus gewesen seien (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 1832). Sinngemäss die gleiche Aussage machte er erneut am 6. September 2023 (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 2252). [...] sagte aus, «die anderen Leute waren aggressiv» (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 1877). Gemäss der Staatsanwaltschaft, die sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024 auf diverse Aussagen stützt, sei vor allem L____, nicht aber der Beschwerdegegner aggressiv gewesen. Unbestrittenermassen befand sich L____ am Abend der Tat in einer aggressiven Grundstimmung. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024 ausführt, wusste der Beschwerdegegner, dass L____ in der Vergangenheit Gewaltdelikte begangen hat und auch schon im Jugendgefängnis war. Wie aus dem psychatrischen Gutachten betreffend L____ vom 22. Mai 2022 mit Verweis auf den Polizeibericht der Stadtpolizei Zürich vom 17. Juli 2016 und den Strafbefehl vom 24. März 2017 hervorgeht, war der Beschwerdegegner zudem bereits im Sommer 2016 an einem Gewaltdelikt gemeinsam mit L____ beteiligt. (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 202). Ausserdem hatte er gemäss eigener Aussage am 17. August 2021 im 2014/2015 gemeinsam mit L____ eine Schlägerei nach einer Party (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 748).
3.4 Auf Grund des Gesagten kann der Tatbestand des Angriffs zumindest nicht ausgeschlossen werden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht sprechen Indizien dafür, dass zumindest Eventualvorsatz vorliegen könnte. Wer in Begleitung eines aggressiven Kollegen, mit dem er bereits in der Vergangenheit zusammen Gewaltdelikte verübt hat, in einer Auseinandersetzung jemandem ins Gesicht schlägt, muss wohl damit rechnen, dass der Kollege sich einmischen und ebenfalls gewalttätig wird und nimmt dies wohl auch in Kauf. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Angreifer mit einer Körpergrösse von 163 cm und einem Gewicht von ca. 58 kg (staatsanwaltschaftliche Akten [VT.[...]], S. 1174) dem Opfer mit einer Körpergrösse von 177 cm und einem Gewicht von 75 kg (staatsanwaltschaftliche Akten [VT.[...]], S. 1124), körperlich klar unterlegen, dagegen der Kollege mit vom Beschwerdegegner geschätzten 195 cm und 120 kg (staatsanwaltschaftliche Akten [VT.[...]], S. 739) dem Opfer körperlich klar überlegen ist. Da sich nach dem Gesagten die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung zumindest in Waage halten und ein Freispruch des Sachgerichts nicht genügend sicher ist, ist die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 im Verfahren VT.[...] aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren weiterzuführen und Anklage zu erheben. Die Würdigung des Sachverhalts ist dem Sachgericht zu überlassen.
3.5
3.5.1 Eine weitergehende Beteiligung des Beschwerdegegners nach dem Eingreifen von L____ erachtet die Staatsanwaltschaft als nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 hingegen hält eine solche für möglich. Sie stellt auf Zeugenaussagen von J____ ab, wonach der Beschwerdegegner auch noch ins Geschehen involviert gewesen sei, als K____ bereits zu Boden gegangen sei, und weist darauf hin, dass die Tatwaffe dem Beschwerdegegner gehöre. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 aus, dass die Aussage von J____ den Aussagen sämtlicher anderer Augenzeugen entgegenstehe. Ein tätliches Eingreifen des Beschwerdegegners nach dem Eingreifen von L____ sei nicht erstellt und dass die Tatwaffe dem Beschwerdegegner gehöre, begründe im Übrigen auch keine weitere Tatbeteiligung des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner macht zudem in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024 die Unverwertbarkeit der Aussage von J____ im strafgerichtlichen Verfahren gegen L____ geltend. Diese Aussage sei ohne Gewährung der Teilnahmerechte des Beschwerdegegners gemacht worden.
3.5.2 Die Staatsanwaltschaft wird wie ausgeführt angewiesen, das Strafverfahren weiterzuführen und Anklage zu erheben. Die Würdigung des Tatgeschehens wird dem Sachgericht überlassen. In diesem Beschwerdeverfahren kann daher offenbleiben, ob dem Beschwerdegegner allenfalls auch eine weitere oder andere Tatbeteiligung nach seiner initialen Tätlichkeit gegen K____ nachgewiesen werden kann und inwiefern auf die Aussagen von J____ im strafgerichtlichen Verfahren gegen L____ abgestellt werden kann. Darüber soll das Sachgericht urteilen.
4
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur ungenügend und oberflächlich abgeklärt habe und J____, [...] als Zeugen / Auskunftspersonen zu befragen habe.
4.2 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art 393 StPO N 16). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Das Weisungsrecht wird, da der Beweisantrag erneut im Hauptverfahren gestellt werden kann und unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden (Art. 4 Abs. 1 StPO), zurückhaltend ausgeübt (Guidon, a.a.O., Art. 397 StPO N 8; Bürge, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Diss. Bern 2018, S. 170). So auch im vorliegenden Entscheid. Es steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft zu prüfen und zu entscheiden, ob noch weitere Beweiserhebungen vorzunehmen sind oder ob Anklage zu erheben ist. Von einer Weisung an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung von Beweisen ist deshalb abzusehen.
5
5.1 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegen die Beschwerdeführenden, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
5.2 Bei Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung im Beschwerdeverfahren durch die Rechtsmittelbehörde haben die Parteien in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 436 StPO N 14). Im erstinstanzlichen Verfahren sind, soweit ersichtlich, keine Bemühungen für den aufgehobenen Teil der Verfügung angefallen.
5.3
5.3.1 Die Vertreterin der Beschwerdeführenden 2–8 macht für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8 Stunden und ein Honorar von CHF 1'600.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.60 (7,7 % auf CHF 1’000.– sowie 8,1 % auf CHF 600.–), somit total CHF 1'725.60 geltend. Dieses Honorar erscheint angemessen. Es wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 2–8 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.3.2 Der Beschwerdeführerin 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Der angemessene Aufwand für die Beschwerde sowie die zwei weiteren Eingaben wird auf acht Stunden bemessen. Der Stundenansatz für die Honorare von Anwältinnen und Anwälte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung in Gerichtsverfahren, Honorarreglement, SG 291.400). Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 1’600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 126.40 (7,7 % auf CHF 800.– sowie 8,1 % auf CHF 800.–), somit total CHF 1'726.40. Das Honorar wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.3.3 Mit Verfügungen vom 13. Februar 2024 (BES.2023.169) und vom 15. März 2024 (BES.2023.168) ist dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand bewilligt worden. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat mit Eingabe vom 15. Mai 2024 seine Honorarnote für das Verfahren BES.2023.168 eingereicht. Er macht einen Zeitaufwand von 3 Stunden und 20 Minuten und ein Honorar von CHF 666.67 zuzüglich Auslagen von CHF 16.75 und zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 55.36 (8,1 % auf CHF 683.43), somit total CHF 738.80, geltend. Mit Eingabe vom 25. August 2024 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners seine Honorarnote für das Verfahren BES.2023.169 eingereicht. Er macht einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 30 Minuten und ein Honorar von CHF 1'900.– zuzüglich Auslagen von CHF 26.50 und zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 156.05 (8,1 % auf CHF 1'926.50), somit total CHF 2'082.55, geltend. Diese Honorare sind angemessen und werden dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten: Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger geleisteten Entschädigungen zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden vereinigt und gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 im Strafverfahren VT.[...] wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens und Erhebung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) und zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 126.40 (7,7 % auf CHF 800.– sowie 8,1 % auf CHF 800.–) somit total CHF 1'726.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 2–8, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) und zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.60 (7,7 % auf CHF 1’000.– sowie 8,1 % auf CHF 600.–), somit total CHF 1'725.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, [...], Advokat, wird für das Verfahren BES.2023.168 ein Honorar von CHF 666.67 zuzüglich Auslagen von CHF 16.75 und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 55.36 (8,1 % auf CHF 683.43) und für das Verfahren BES.2023.169 ein Honorar von CHF 1'900.– zuzüglich Auslagen von CHF 26.50 und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 156.05 (8,1 % auf CHF 1'926.50), somit total CHF 2'821.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin 1
- Beschwerdeführende 2–8
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.