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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2018 BES.2018.46 (AG.2018.361)

February 22, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,420 words·~7 min·3

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2018.46

ENTSCHEID

vom 2. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Februar 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 16. Oktober 2017 wurde dem Einzelunternehmen B____ wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsübertretung von 6 km/h bei einer Fahrt am 11. Februar 2017) ein Strafbefehl mit einer Bussenhöhe von CHF 60.– zugestellt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 205.30 auferlegt. Dagegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Einsprache an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, die am 14. Februar 2018 bei der Schweizer Post aufgegeben wurde [Poststempel auf dem Couvert, act. 5 S. 10]. Da die Staatsanwaltschaft beschloss, am Strafbefehl festzuhalten, hat sie die Einsprache und die Akten an das Strafgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Fristversäumnis nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2018 Beschwerde beim Strafgericht Basel-Stadt ein, welches die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete. Der Beschwerdeführer macht geltend, nie einen Strafbefehl erhalten zu haben, ansonsten er die Busse bezahlt hätte.

Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Appellationsgericht die Möglichkeit gewährt, bis zum 27. März 2018 seine Beschwerde kostenlos zurückzuziehen. Es wurde ihm dargelegt, dass die Abweisung der Beschwerde aufgrund der Aktenlage als sehr wahrscheinlich gelte und er sich mit einem Rückzug allfällige weitere Kosten sparen könne. Die Beschwerde vom 3. März 2018 gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2018 wurde in der Folge nicht zurückgezogen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom 22. Februar 2018. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist am 3. März 2018, und somit innert Frist, beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar an das Strafgericht Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen nachteiligen Folgen nach sich. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 22. Februar 2018 nicht auf die Beschwerde vom 14. Februar 2018 eingetreten. Die Vorinstanz erwog, dass vorgängig zum Strafbefehl eine Übertretungsanzeige sowie eine Zahlungserinnerung über den Betrag von CHF 60.– an die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers versendet worden sei [Akten Nr. 5, S. 13-16]. Es wird weiter angeführt, dass der Strafbefehl vom 16. Oktober 2017 vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden sei, obwohl dieser an dieselbe Adresse wie die vorgängige Übertretungsanzeige und die dazugehörige Zahlungserinnerung gesendet worden sei. Das Einzelgericht in Strafsachen erklärt weiter, dass eine Sendung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nach dem siebten Tag der erfolglosen Zustellung als zugestellt gelte, wenn diese nicht abgeholt worden ist, sofern der Sendungsempfänger mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Es werde davon ausgegangen, dass durch die zugestellte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung durchaus mit einer Zustellung des Strafbefehls habe gerechnet werden müssen. Das Einzelgericht in Strafsachen hält die Voraussetzung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vorliegend für erfüllt, und die Einsprachefrist, welche bis am 6. November 2017 gedauert habe, sei mit der Einsprache vom 14. Februar 2018 offensichtlich verspätet.

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2017 sinngemäss geltend, dass er vorgängig zum Strafbefehl weder einer Busse noch eine Zahlungserinnerung bekommen habe, ansonsten er diese sofort bezahlt hätte. Daraus ist zu schliessen, dass er zwar die Busse, nicht aber die Auferlegung der Verfahrenskosten anerkannt.

3.

3.1      Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind und das Einzelgericht in Strafsachen dadurch zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Gemäss Artikel 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die betroffene Person mit der Zustellung rechnen musste. Nach der Rechtsprechung obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f., in: Praxis 2003 Nr. 58 S. 287, 289 f. [dort E. 4.2]; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2). Der Nachweis der Zustellung kann auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Es gibt folglich keine Formvorschrift, wie der Beweis zu erbringen ist (Art. 139 Abs. 1 StPO). Er kann sich auch aus einer geschlossenen Indizienkette ergeben. Für die Geltung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kann deshalb der Nachweis der erfolgreichen Zustellung beispielsweise auch dadurch erfolgen, dass an die gleiche Adresse andere behördliche Korrespondenzen zugestellt werden konnten (vgl. AGE BES.2016.27 vom 21. März 2016 E. 2.2, BES.2015.100 vom 27. Oktober 2015, BES.2015.76 vom 29. Juli 2016, BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1).

3.2      Es ist erstellt und nicht umstritten, dass der vom 16. Oktober 2017 datierende Strafbefehl am 17. Oktober 2017 bei der Post aufgegeben und von dieser dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 mit Frist bis zum 25. Oktober 2017 zur Abholung gemeldet worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer die Sendung nicht abgeholt hatte, wurde sie von der Post am 26. Oktober 2017 dem Absender, d.h. der Staatsanwaltschat, retourniert [Akten Nr. 5, S. 21].

3.3      Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer mit der Zustellung dieser Sendung rechnen musste. Es trifft zu, dass die Übertretungsanzeige vom 16. Februar 2017 und deren Mahnung vom 20. April 2017 an die Firmenadresse des Einzelunternehmens B____ versendet wurden, da das Fahrzeug, mit welchem die Verkehrsübertretung erfolgt ist, auf das Einzelunternehmen eingelöst war. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2017 und dessen Mahnung vom 24. Januar 2018 wurden ebenfalls an die Adresse des Einzelunternehmens versendet. Beim Einzelunternehmen ist eine natürliche Person alleinige Geschäftsinhaberin respektive alleiniger Geschäftsinhaber. Durch die wirtschaftliche Einheit des Einzelunternehmens mit der dahinterstehenden natürlichen Person (vgl. Meyer-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, Bern 2012, § 26 N 2 ff.) und durch das Auftreten des Beschwerdeführers unter der Zustellungsadresse ist davon auszugehen, dass sämtliche Korrespondenz erhalten wurde [act. 5 S. 9]. Der Beschwerdeführer hat zudem dieselbe Anschrift bei seiner Einsprache gegen den Strafbefehl als Absender aufgeführt, wodurch er selbst die Korrektheit und Erreichbarkeit der Anschrift bestätigt hat. An dieselbe Adresse wie der Strafbefehl wurden dem Beschwerdeführer zuvor schon die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung zugestellt. Unter diesen Umständen ist nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (vgl. AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 5.1, BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2, BES.2013.31 vom 12. Juli 2014 E. 3) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens eine Übertretungsanzeige erhalten hat. Der Beschwerdeführer musste somit mit der Zustellung des nachfolgenden Strafbefehls rechnen. In Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO begann die Einsprachefrist daher am 26. Oktober 2017 zu laufen und endete am 6. November 2017. Dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht abgeholt und erst am 14. Februar 2018 verspätet Einsprache erhoben hat, fällt in seine Verantwortung. Das Einzelgericht in Strafsachen ist folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Claudio Frick

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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