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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2017 BES.2017.61 (AG.2017.398)

April 3, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,621 words·~13 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.61

ENTSCHEID

vom 2. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

a.o. Staatsanwalt [...]

c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich   

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt,                                                 Beschuldigte

Postfach, 4001 Basel  

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. April 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

In der Zeit vom 4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 23. Mai 2011 gegen B____ (Beschwerdegegnerin 2) wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 als Zeugen und die Beschwerdegegnerin 2 am 1. April 2015 als Beschuldigte. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 3. April 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. April 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 25. April 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 2.1).

2.2      Die Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. April 2017 erwogen, aufgrund der Akten- und Beweislage sei nicht einsichtig, in welcher Hinsicht sich die Beschwerdegegnerin 2 des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnte. Es liege im Rahmen des üblichen Vorgehens, dass der Beschwerdeführer von der Frontpolizei nicht ausführlich zu Protokoll einvernommen wurde. Ist in Folge einer Strafanzeige ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren mit Anhörung aller Parteien und allfälligen zusätzlichen Beweiserhebungen durchzuführen, so dürfe sich die Frontpolizei darauf beschränken, den Tatbestand in Grundzügen aufzunehmen, wie das vorliegend erfolgt sei, und das weitere Vorgehen der zuständigen Kriminalpolizei überlassen. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Beschwerdegegnerin 2 einer Falschbeurkundung schuldig gemacht haben könnte. Bei dieser Sachlage sei das gegen sie wegen Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung geführte Strafverfahren ohne Weiterungen einzustellen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Momente und die sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse liessen sich nicht zu einer Beweisgrundlage verdichten, welche das Gericht bei einer Anklageerhebung zu überzeugen vermöchte (angefochtene Verfügung Ziff. 8.1 f. S. 6 f.).

2.3      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. April 2017 geltend, er habe im Zusammenhang mit Morddrohungen Telefonnummern angegeben (z.B. jene der EKPA GmbH, wo [...] als „Hauptfigur“ fungiere), welche nicht ernsthaft überprüft worden seien. Es sei Aufgabe der Beschwerdegegnerin 2 gewesen, diese Personen so rasch wie möglich zu erfassen und befragen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. A und B.I.1, 3 und 7 ff. S. 1 ff.).

3.

Hierzu ist Folgendes zu erwägen:

3.1      In seiner Einvernahme vom 4. Juli 2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 25. April 2011 im Auto an der Tankstelle Rankhof gesessen und einen Kollegen anrufen wollen. Dann sei ein ihm unbekannter Mann auf ihn zugekommen und habe ihn bedroht. Dieser habe ihm gesagt, er habe eine Waffe in seinem Auto und werde ihn abknallen. Ausserdem habe der unbekannte Mann mit seinem Handy das Auto des Beschwerdeführers fotografiert. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt. Plötzlich sei seine Ex-Freundin, [...], aufgetaucht. Gemäss einer vorsorglichen Verfügung des Zivilgerichts dürfe diese dem Beschwerdeführer nicht zu nahe kommen und müsse ihren Abstand halten. Der unbekannte Mann habe zu [...] gehört, sie habe ihn angestiftet. Der Beschwerdeführer sei anschliessend zur Polizei gefahren. Am 27. April 2011 habe er auf seinem Natel einen Anruf von der Telefonnummer [...] erhalten. Der Anrufer habe sich mit dem Namen [...] vorgestellt. Er habe am Telefon mehrmals die gleiche Drohung wie am 25. April 2011 bei der Tankstelle Rankhof wiederholt (act. 4/14 S. 108 und 121). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 22. Februar 2012 habe die Beschwerdegegnerin 2 ihn am 30. April 2011 angerufen und gefragt, wie der unbekannte Mann ausgesehen habe (act. 4/4 S. 5).

Dem Polizeirapport vom 29. April 2011 zufolge rückte die Beschwerdegegnerin 2 mit zwei weiteren Funktionären nach einer Meldung des Beschwerdeführers vom 25. April 2011, 11:01 Uhr, bezüglich Drohung zu dessen Nachteil und eventuellem Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung unverzüglich zum Tatort (Avia Tankstelle an der Rankstrasse in Basel) aus. Da vor Ort niemand angetroffen werden konnte, begaben sie sich auf die Polizeiwache Clara. Dort wartete bereits der Beschwerdeführer. Seine Depositionen wurden um 11:20 Uhr aufgenommen (act. 4/14 S. 71 f.). Gemäss der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführer dabei wiederholt geäussert, er fühle sich nicht ernst genommen. Sie habe dem Beschwerdeführer auf dessen Aufforderung, den Droher zu holen, erklärt, dass man ohne Signalement und Namen Schwierigkeiten hätte, konkret etwas zu unternehmen (act. 4/9 S. 4). Im Rapport wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ziemlich aufgebracht gewesen sei und kaum habe beruhigt werden können, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 ihm einen Termin am 29. April 2011 gegeben habe. Am betreffenden Tag wurden ausführlichere Depositionen des Beschwerdeführers festgehalten, insbesondere auch der zwischenzeitlich erfolgte Anruf eines [...]. Unter „Bemerkung“ wurde die Rufnummer der EKPA GmbH zugeordnet. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht ernst genommen fühlte. Die Beschwerdegegnerin 2 versuchte am 30. April 2011 beim Beschwerdeführer telefonisch Angaben zum Beschuldigten erhältlich zu machen, da er diese am 29. April 2011 nicht habe machen wollen (act. 4/14 S. 73).

3.2

3.2.1   Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 7).

3.2.2   Gemäss dem Polizeirapport war die Tatzeit um ca. 10:40 bis 10:50 Uhr. Der Anruf des Beschwerdeführers ging aber erst um 11:01 Uhr bei der Polizei ein, die sich unverzüglich an den Tatort begab (act. 4/14 S. 71 f.). In der Einstellungsverfügung vom 5. Oktober 2011 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe ca. 10-11 Minuten bis zu seinem Anruf gewartet, weshalb die Beschuldigten die Örtlichkeiten ohne Weiteres hätten verlassen können. Darin könne kein Fehlverhalten der Polizei erblickt werden (act. 4/14 S. 184). Eine gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Appellationsgericht abgewiesen (AGE BE.2011.166 vom 14. November 2012). In der Tat erstaunt es nicht und ist es ihr auch nicht anzulasten, dass die Polizei am Tatort niemanden betreffen konnte, nachdem zwischen der Tatzeit und ihrem Eintreffen mindestens ca. eine viertel Stunde verstrich. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung Ziff. 8.1 S. 6), ist auch nachvollziehbar, dass die Polizei nach den Depositionen des Beschwerdeführers vom 25. April 2011 nicht nochmals an den Tatort ausrückte, da sie bereits kurz davor dort gewesen war. Ausserdem war ihr kein Namen bekannt und sie hatte kein Signalement. Der Beschwerdegegnerin 2 ist darin zuzustimmen, dass von der Frontpolizei unter diesen Umständen nicht erwartet werden konnte, „die Nadel in einem Heuhaufen“ zu suchen (act. 4/9 S. 7). Dass dem Beschwerdeführer für die ausführliche Anzeigeerstattung ein Termin erst ein paar Tage später gegeben wurde, stellt auch keinen Amtsmissbrauch dar. Durch eine Unterlassung ist ein Amtsmissbrauch ohnehin nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 18, mit Hinweisen). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nehme die Frontpolizei in Basel-Stadt lediglich den Sachverhalt entgegen und halte ihn in einem Bericht fest, welchen sie an die Kriminalpolizei weiterleite. Der Rest sei Aufgabe der Kriminalpolizei. Die Frontpolizei würde dieser nicht „dreinpfuschen“. Die Kriminalpolizei führe dann auch entsprechende Befragungen durch (act. 4/9 S. 4 f.). Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung Ziff. 8.1 S. 7; siehe oben E. 2.2) ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Amtsmissbrauchs sind somit nicht erfüllt.

3.3      Die vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers aus seiner Einvernahme vom 4. Juli 2011 (siehe oben E. 3.1) entsprechen jenen, die in den Polizeirapport vom 29. April 2011 aufgenommen wurden (act. 4/14 S. 72 f.). In ihrer Einvernahme vom 1. April 2015 führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, es sei für sie aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalls verständlich gewesen, dass dieser am 25. April 2011 auf der Polizeiwache sehr aufgebracht und nervös gewesen sei (act. 4/9 S. 3). Indem sie im Protokoll vermerkte, der Beschwerdeführer sei „ziemlich aufgebracht“ gewesen und habe „kaum beruhigt“ werden können (act. 4/14 S. 73), wollte sie den Beschwerdeführer nicht „quasi als Idioten“ hinstellen (act. 4/4 S. 6), sondern damit ihre Feststellungen zu seinem Gemütszustand festhalten, für welchen sie Verständnis zeigte.

Der Vorwurf der Falschbeurkundung entbehrt damit jeder Grundlage. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der Wahrheit der Urkunde einen Irrtum erregen wollte. Wo hier eine Täuschung zwecks Veranlassung zu einem rechtserheblichen Verhalten liegen soll, ist nicht ersichtlich.

3.4      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht eingestellt hat.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 4.1).

4.2      Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15 Anzeigen. Diese wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 1. April 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Falschbeurkundung schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für die Beschuldigte mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu können (AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 4.2). Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll von B____ (act. 4/9) verwiesen werden, die gemäss Seite 2 des Befragungsprotokolls auf die Frage, ob sie den Fall noch im Gedächtnis habe, antwortete: „Die ganze Sache liegt bereits 4 Jahre zurück. Ich habe meinen damals erstellten Rapport noch einmal gesehen, und so wie ich das damals festgehalten habe, wird es sich auch abgespielt haben.“. Zudem bedeutet es für eine Beschuldigte – und dies muss erst recht für eine im weitesten Sinn in der Strafverfolgung tätige Person gelten – eine nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).

Als besonders stossend kommt hinzu, dass nach der am 1. April 2015 durchgeführten Befragung der Beschwerdegegnerin 2 während zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 3. April 2017 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung verfügt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 4.2).

4.3      Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben, festzustellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

a.o. Staatsanwalt [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2017.61 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2017 BES.2017.61 (AG.2017.398) — Swissrulings