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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2017 BES.2017.23 (AG.2017.277)

April 10, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·817 words·~4 min·1

Summary

Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. August 2016

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.23

ENTSCHEID

vom 10. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Februar 2017

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. August 2016

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. August 2016 wurde A_____  (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und geringfügiger Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Es wurde festgehalten, durch Freiheitsentzug seien bereits zwei Tage der Freiheitsstrafe getilgt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Auslagen von CHF 250.– und eine Gebühr von CHF 210.– auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, datiert am 10. Februar 2017, Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, er sei damals nur nach Basel gekommen, weil er einen Arzt habe sehen wollen. Er sei nicht dort geblieben. Man könne das beim Universitätsspital überprüfen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit begründeter Verfügung vom 15. Februar 2017 zufolge verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht ein, verzichtete indessen auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2017, welches am 22. Februar 2017 der Post übergeben worden ist, gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht. Mit dieser Eingabe macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er sei damals nur nach Basel gekommen, weil er krank gewesen sei und ein Krankenhaus aufgesucht habe. Ferner bezweifle er, dass seine Einsprache zu spät erfolgt sei, denn er habe diese zehn Tage nach Erhalt des Dokumentes erhoben. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte, sofern für den vorliegenden Entscheid von Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache erhoben hat. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die zehntägige Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen und ist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil.

2.2      Der fälschlicherweise vom 17. August 2016 datierte, recte am 16. August 2016 ergangene Strafbefehl (vgl. die Übermittlung per Fax vom 16. August 2016, 13.10 Uhr gemäss Vorakten ES2017.127 S. 38) konnte dem Beschwerdeführer gleichentags persönlich und gegen Unterschrift ausgehändigt werden (vgl. Vorakten ES.2017.127 S. 39 [wo eine Übergabe am 16. August 2016, 14.20 Uhr dokumentiert ist]). Zusammen mit dem Strafbefehl wurden dem Beschwerdeführer nicht nur ein Informationsblatt zum Strafbefehl und die Rechnung, sondern zusätzlich auch ein Informationsblatt für fremdsprachige Personen ausgehändigt (Vorakten ES.2017.127 S. 39). Auf diesem Informationsblatt befinden sich in albanischer, englischer, französischer und italienischer Sprache Angaben zum Verfahren bezüglich Einsprachen gegen Strafbefehle und weitere Informationen im Falle benötigter Übersetzungen. Insbesondere ist ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer angibt, neben Arabisch als Muttersprache auch die französische und englische Sprache zu beherrschen (vgl. Vorakten ES.2017.127 S. 7 f., 12 f. und 21 f.).

2.3      Die Beschwerdefrist begann in vorliegendem Fall am 17. August 2016 zu laufen und endete am 26. August 2016. Der Beschwerdeführer hat hingegen mit der Einsprache gegen den Strafbefehl über fünf Monate zugewartet und erst mit Eingabe, datiert am 10. Februar 2017 und am 13. Februar 2017 bei der Post aufgegeben, bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben. Die Einsprache ist somit offensichtlich zu spät und folglich nicht innert Frist erfolgt.

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 300.– angemessen erscheint. Diese ist jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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