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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.04.2017 BES.2017.20 (AG.2017.306)

April 12, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,240 words·~6 min·1

Summary

Amtliche Verteidigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.20

ENTSCHEID

vom 12. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Februar 2017

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Entführung, Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Angriffs. Mit Gesuch vom 1. Februar 2017 liess A____ durch Rechtsanwalt [...] die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragen. Mit begründeter Verfügung vom 7. Februar 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

Gegen diese Verfügung liess A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Februar 2017 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde führen. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Gesuch vom 1. Februar 2017 um Anordnung einer amtlichen Verteidigung gutzuheissen. Mit Verfügung vom 16. März 2017 setzte die Staatsanwaltschaft in Wiedererwägung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2017 Advokat [...] mit Wirkung ab 1. Februar 2017 als amtlichen Verteidiger ein. Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei nach Gewährung der amtlichen Verteidigung abzuschreiben. Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts reichte [...] am 24. März 2017 seine Honorarnote vom 23. März 2017 ein.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2      Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 16. März 2017 in Wiedererwägung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2017 die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Verfügung vom 7. Februar 2017 nicht mehr beschwert. Daraus folgt die Abschreibung der Beschwerde.

2.

2.1      Bei diesem Verfahrensausgang ist der amtliche Verteidiger für seinen im Beschwerdeverfahren geleisteten Aufwand zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 752 Fn 257).

2.2      Der Verteidiger macht in seiner Eingabe vom 24. März 2017 geltend, der mit Honorarnote vom 23. März 2017 geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.– entspreche seinem aktuellen Ansatz als spezialisierter Privatverteidiger. Da im vorliegenden Fall das Verfahren zu Folge der Eingabe der Staatsanwaltschaft gegenstandslos geworden und abzuschreiben sei, ersuche er um Entrichtung der geltend gemachten Parteientschädigung zum geforderten Stundenansatz.

2.3      Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Im Zuge der Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechts wurden die Anwaltstarife für amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht. Dementsprechend variieren die Entschädigungen von Kanton zu Kanton (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im Schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, § 16 Kap. II Abs. 1; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 7.3.1 ff. S. 206 ff.; AGE BES.2016.84 vom 01. November 2016 E. 3.1).

Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt resp. die Anwältin eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 IV 124 E. 3.1 S. 126 m.w.H.). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen, da das Risiko der Uneinbringlichkeit entfällt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 f., 139 IV 261 E. 2.2.1 S. 263, 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfreiheit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 6. Juni 2006 festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.6 und 8.7 S. 217). Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann die Verteidigung von ihrer Klientschaft keine weitere Vergütung verlangen (BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Strafprozessordnung regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat indessen der Umstand des Obsiegens oder Unterliegens nach der Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung keinen Einfluss auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Honorars. Mit dem Obsiegen wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin ist bei einem Obsiegen nicht wegen des Umstands des Obsiegens zu entschädigen, sondern – ebenso wie im Fall des Unterliegens – weil die verteidigte Person einer Verteidigung bedurfte. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO. Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Eine volle Entschädigung lässt sich auch nicht mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO begründen, wonach die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person bei wirtschaftlicher Besserstellung „der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten“ hat. Diese Bestimmung will sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine mit privater Verteidigung (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1180 f. zu Art. 133). Dabei geht es allein um eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person und nicht um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurteilung der Mandantin oder des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO die „Differenz“ einfordern kann) als bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die „Differenz“ nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 f.).

2.4      Für die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen Offizialverteidigungen ist ihm oder ihr gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein angemessenes Honorar zuzusprechen, welches nach Zeitaufwand zu berechnen ist. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde zugesprochen (zuzüglich Aus-lagen und Mehrwertsteuer; vgl. BJM 2013 S. 331).

2.5      Aus diesen Erwägungen folgt, dass vorliegend kein Grund dazu besteht, dem amtlichen Verteidiger eine über dem üblichen Tarif von CHF 200.– liegenden Stundenansatz zu vergüten. Die Höhe des geltend gemachten Zeitaufwandes von 5 Stunden und 25 Minuten ist nicht zu beanstanden, ebensowenig wie die geltend gemachten Auslagen im Umfang von CHF 21.30.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'083.35 und ein Auslagenersatz von CHF 21.30, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 88.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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