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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.11.2017 BES.2017.158 (AG.2017.845)

November 21, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·700 words·~4 min·1

Summary

Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren SG.2016.263

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.158

ENTSCHEID

vom 21. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, Rechtsanwältin                                                  Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafdreiergerichts

vom 11. Januar 2017

betreffend Entschädigung für die amtliche Verteidigung

im Strafverfahren SG.2016.263

Sachverhalt

Mit Urteil vom 11. Januar 2017 hat das Strafdreiergericht über die gegen B____ erhobene Anklage entschieden und der in diesem Verfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzten A____ ein Honorar von CHF 20‘540.– und eine Spesenvergütung von CHF 729.–, beides zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das begründete Urteil ging der Verteidigerin am 8. Mai 2017 zu. Am 1. Juni 2017 hat A____ namens und im Auftrag von B____ Anschlussberufung erhoben, womit sie unter anderem auch eine Erhöhung des amtlichen Honorars auf CHF 29‘519.– zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt hat. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) überdies in eigenem Namen eine Beschwerde mit demselben Antrag eingereicht. In einer weiteren Eingabe vom 15. November 2017 hat sie ferner die Entschädigung ihres Aufwands im vorliegenden Verfahren verlangt. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet.

Erwägungen

1.

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

2.

2.1      Gemäss Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die amtliche Verteidigung zählt indessen nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, kann die amtliche Verteidigung nicht nur, sondern muss sie auch gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215). Dies gilt auch dann, wenn die amtlich verteidigte Partei (oder eine andere Partei) gegen das ergangene Urteil Berufung/Anschlussberufung erhebt. Sofern das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt und ein neues Urteil ergeht, entfällt zwar das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens, weshalb als Folge davon die Einwände der amtlichen Verteidigung gegen die Höhe ihrer Entschädigung in der Berufung zu behandeln sind (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 205). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung wird davon jedoch nicht betroffen. Vorliegend ist das Honorar der amtlichen Verteidigerin ein erstes Mal in der Anschlussberufung, die sie namens und im Auftrag der verurteilten Beschuldigten B____ erhoben hat, angefochten worden. Damit hat die falsche Person das falsche Rechtsmittel ergriffen.

2.2      Die Anschlussberufung kann auch nicht als teilweise im Namen der amtlichen Verteidigerin eingereichte Beschwerde uminterpretiert werden. Denn gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine solche innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Das begründete Urteil des Strafdreiergerichts wurde der amtlichen Verteidigerin am 8. Mai 2017 eröffnet. Im Zeitpunkt der Einreichung der Anschlussappellation am 1. Juni 2017 war die Frist von 10 Tagen somit längst abgelaufen. Abgesehen davon ist in der Anschlussberufung der Antrag auf Erhöhung des Honorars der amtlichen Verteidigerin mit keinem Wort begründet worden.

2.3      Schliesslich ist festzuhalten, dass auch auf die Eingabe vom 23. Oktober 2017, mit welcher A____ in eigenem Namen Beschwerde erhoben hat, zufolge Verspätung nicht eingetreten werden kann. Es ist unerfindlich, weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung (erst) mit der im Berufungsverfahren von B____ ergangenen Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 20. September 2017, mit welcher er einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht bewilligt und A____ zur schriftlichen Berufungsantwort bis zum 23. Oktober 2017 aufgefordert hat, zu laufen begonnen haben soll. Bei der Frist zur Erhebung einer Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Richtet sich die Beschwerde gegen ein Urteil, beginnt die Frist mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4 S. 47).

3.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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