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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.09.2017 BES.2017.138 (AG.2018.341)

September 15, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,178 words·~11 min·1

Summary

Amtliche Verteidigung (BGer 1B_318/2018 VOM 28. September 2018)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BES.2017.138

ENTSCHEID

vom 15. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis                                                     Beschuldigte

[...]

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. September 2017

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 16. August 2017 wurde A____ des Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob A____ Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte die Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Advokat [...]. Am 15. September 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Abweisung des Gesuchs von A____ um Anordnung der amtlichen Verteidigung.

Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob A____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr für das Einspracheverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 1. November 2017 verlangte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. Dezember 2017 an ihren Anträgen festhielt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6 vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen worden ist.

2.1      Unbestritten ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4, mit Hinweisen).

Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.4 f.). Demgemäss liegt kein Bagatellfall vor, wenn die Interessen der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise betroffen sind bzw. das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Betroffenen eingreift (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO), wobei es nicht auf die abstrakte Sanktionsdrohung ankommt, sondern auf die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42; AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Aber auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte der Gesuchstellerin droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt oder bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" angenommen (vgl. BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, mit Hinweisen). Schliesslich ist auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen, wobei diese dann nur ausnahmsweise zu bejahen ist. Dies kann zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5).

In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die amtliche Verteidigung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Beim Entscheid, ob die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, ist den zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2012.44 vom 8. September 2012 E. 3.1).

Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Dabei ist aller-dings nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen, sondern auch dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es für eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im Verfahren damit zu beginnen (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7 f.). Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO einerseits sowie Art. 134 Abs. 1 StPO andererseits fallen die Anordnung bzw. Bestellung und der Widerruf der amtlichen Verteidigung in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung, welche im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft obliegt (vgl. BGer 1B_251/2014 vom 4. September 2014 E. 3, AGE BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 2.1).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat zur Ablehnung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen erwogen, dass einerseits ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO vorliege, und andererseits der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht kompliziert sei und keinerlei Schwierigkeiten erkennen lasse, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre, zumal sie bereits über umfangreiche Justizerfahrung verfüge. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptete Kleptomanie erscheine als blosse Schutzbehauptung. Läge tatsächlich eine derartige Sucht vor, wäre zu erwarten, dass die seit Jahren als Diebin auftretende Beschwerdeführerin in Frankreich psychologische, psychiatrische oder anderweitig spezialisierte Hilfe beansprucht, wovon jedoch aufgrund ihrer Aussagen nicht auszugehen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin zur Deliktsbegehung stets in die Schweiz eingereist. Hätte sie sich tatsächlich nicht unter Kontrolle gehabt, wäre sie dem angeblichen Zwang zu stehlen auch in ihrer direkten Umgebung in Frankreich erlegen und hätte nicht immer den Weg in die Schweiz auf sich genommen. Hinweise für gleichgelagerte Delinquenz in Frankreich und Deutschland seien nicht vorhanden. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht wahllos, sondern für bestimmte Zwecke gestohlen (Geschenke für ihre Angehörigen). Schliesslich sei sie über das gegen sie verfügte Einreiseverbot informiert worden, dennoch sei sie immer wieder in die Schweiz eingereist, womit sie grundsätzlich und somit unabhängig von einer behaupteten Kleptomanie manifestiert habe, dass ihr die hiesigen Gesetze egal seien.

Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung als erfüllt. Sie bestreitet zwar nicht, dass es sich vorliegend aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe noch um einen Bagatellfall handelt, in welchem normalerweise noch keine amtliche Verteidigung bewilligt wird. Sie macht aber geltend, der Fall biete in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen sie alleine nicht gewachsen wäre. Sie begründet dies damit, dass sie zwangshaft Sachen stehle. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bestünden daher ernstliche Gründe, um an ihrer Schuldfähigkeit zu zweifeln, was durch einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 7. September 2017 ersichtlich werde. Es stelle sich daher in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob sie schuldfähig gehandelt habe, oder ob die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit zu mildern sei, weshalb im Hauptverfahren ein Gutachten einzuholen sei. Zudem sei die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB zu prüfen.

2.3      Bei der in Frage stehenden Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe ist zwar unbestrittenermassen von einem Bagatellfall auszugehen (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO), im Sinne der obigen Erwägung (2.1) ist jedoch zu prüfen, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Beschwerdeführerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre.

Die von der Staatsanwaltschaft gemachten Ausführungen zur Schutzbehauptung durch die Beschwerdeführerin überzeugen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liefert der Bericht der UPK vom 7. September 2017 keine Anhaltspunkte für die behauptete Krankheit Kleptomanie ICD-10 F63.2. Die Oberärztin kommt darin vielmehr zum Schluss, es bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer akuten behandlungsbedürftigen affektiven oder psychotischen Störung (act. 3 S. 2). Zudem ist aufgrund der guten schulischen Ausbildung der Beschwerdeführerin eher davon auszugehen, dass sie sich den Begriff und die Symptome der Kleptomanie angeeignet hat. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. August 2017 antwortete sie auf die Frage, woher ihre perlenförmige, blumige Halskette stamme: „Ich habe den mir vorgehaltenen Schmuck im Kilopreis in Mulhouse im Juli 2017 gekauft. Ich brauche einen Psychiater wegen meiner Kleptomanie“ (act. 114). Auffällig an dieser Antwort ist, dass der zweite Satz nicht die Frage beantwortet und daher vorgeschoben scheint. Negativ ins Gewicht fällt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Behauptung nicht wahllos, sondern für bestimmte Zwecke gestohlen hat. In der Einvernahme vom 13. August 2017 sagte sie in Bezug auf den ihr zur Last gelegten Diebstahl aus, sie habe ein Geschenk für ihre Cousine aussuchen wollen (act. 126). Weiter fällt auf, dass sie hinsichtlich ihrer behaupteten Krankheit offenbar nie professionelle Hilfe in Anspruch genommen hat. Eine solche hat sie auch anlässlich des Untersuchungsgesprächs bei den UPK abgelehnt (Bericht vom 7. September 2017 S. 2, act. 3), obwohl sie zuvor selbst behauptet hat, einen Psychiater zu benötigen (Einvernahme vom 13. August 2017, act. 114). Ferner befinden sich in den Akten unterdessen die durch die Staatsanwaltschaft bestellten Strafregisterauszüge der in Mulhouse wohnhaften Beschwerdeführerin aus Deutschland und Frankreich (act. 5), in denen keine Vorstrafen verzeichnet sind. Da sie es offenbar selbst unter Kontrolle hatte, nur in der Schweiz und nicht in ihrer direkten Umgebung in Frankreich zu stehlen, kann nicht von einem zwanghaften Verhalten ausgegangen werden. Schliesslich kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin auch gegen ihr Einreiseverbot verstossen hat und bei ihr insofern eine gewisse kriminelle Energie vorhanden ist, welche nicht mit ihrer angeblichen Kleptomanie begründbar ist. Aufgrund des Ausgeführten ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie stehle zwanghaft, nicht glaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu werten.

Aus dem Dargelegten folgt, dass der Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereitet, denen die Beschwerdeführerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu verzichten.

Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung. Die amtliche Verteidigung wird nur gewährt, wenn die Hablosigkeit belegt ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 10). Auch wenn die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erweist sie sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerdeführerin hat zwar keine Unterlagen für den Beleg ihrer Hablosigkeit eingereicht, sie bezieht aber offenbar Sozialhilfe (Fragen zur Person, act. 6). Folglich ist der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung zu gewähren.

In der Honorarnote vom 14. Dezember 2017 (act. 8) werden zahlreiche Aktivitäten erwähnt, die nicht mit der vorliegenden Beschwerde zusammenhängen können. Nebst mehreren Telefonaten mit der Klientin wird beispielsweise ein 70-minütiger Besuch sowie eine Telefonbesprechung mit dem Straf- und Massnahmenvollzug und der Heilsarmee von insgesamt 90 Minuten aufgeführt. Auch eine Eingabe an das Strafgericht kann nicht dem Beschwerdeverfahren zugerechnet werden. Das Honorar ist daher auf ein Mass festzulegen, welches dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen (Beschwerde von 5 Seiten, Replik von 2 Seiten) entspricht. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (6 Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 41.10, zuzüglich MWST zu 8 %.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘241.10, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 99.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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