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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2017 BES.2017.114 (AG.2017.700)

September 26, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,163 words·~6 min·1

Summary

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.114

ENTSCHEID

vom 26. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis BS                                              Beschuldigte

[...]gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juli 2017

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fälschens von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 10. Juli 2017 wurden aus ihren Effekten betäubungsmitteldeliktsspezifische Utensilien, eine ihr zustehende italienische Identitätskarte und ein auf den Namen [...] lautender Niederlassungsausweis C beschlagnahmt. Gegen diesen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl richtet sich die vom 14. Juli 2017 datierte Beschwerde von A____ (Beschwerdeführerin) an das „Beschwerdegericht“, mit der sie die Herausgabe sämtlicher ihrer beschlagnahmten Gegenstände beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 27. Juli 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist ist keine Replik eingegangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2017, mit welcher die Beschlagnahme von Gegenständen der Beschwerdeführerin angeordnet worden ist (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angeordneten Zwangsmassnahme zweifellos zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen schriftlich und begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien ihr alle beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere ihre italienische Identitätskarte, herauszugeben, da diese ihr einziger gültiger Ausweis sei. Im Übrigen könnten ihr die ihr vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden.

2.2      Hierzu führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 27. Juli 2017 aus, dass es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen einerseits um betäubungsmitteldeliktsspezifische Utensilien, die als Beweismittel gebraucht würden und am Ende des Verfahrens eingezogen werden müssten, handle. Andererseits werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe aus der ihr zustehenden italienischen Identitätskarte das Lichtbild herausgelöst und dieses in den ihr nicht zustehenden Niederlassungsausweis C der [...] eingefügt, weshalb auch diese beiden Gegenstände als Beweismittel gebraucht würden.

3.

3.1      Voraussetzungen der Beschlagnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

3.2      Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d).

Neben der Beweismittelbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) sind insbesondere die Einziehungs- und die Deckungsbeschlagnahme von Bedeutung. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) kann der Sicherung der Ausgleichseinziehung oder entsprechender Ersatzforderungen des Staates dienen. Sie stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung – lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung dar. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid somit nicht vor.

3.3      Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können, und die Staatsanwaltschaft hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. zum Ganzen Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22 sowie BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

3.4     

3.4.1   Die Gegenstände wurden am 10. Juli 2017, mithin nach Eröffnung der Strafuntersuchung und damit in Übereinstimmung mit Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt, und die Beschlagnahme beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 263 StPO). Der Vorwurf des Fälschens von Ausweisen ist unbestritten und da die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Drogenkonsum widersprüchliche Aussagen macht (act. 5, Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 17. Juni 217), besteht hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zumindest ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ferner werden sämtliche Gegenstände als Beweismittel gebraucht (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und sind die betäubungsmitteldeliktsspezifischen Utensilien einzuziehen (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Der Umstand, dass letzterer Punkt nicht bereits im Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 10. Juli 2017, sondern erst mit Replik der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2017 als Begründung für die Beschlagnahme vorgebracht worden ist, ist zwar nicht ideal, vermag jedoch an der bisherigen Beurteilung nichts zu ändern.

3.4.2   Im Zeitpunkt der Anordnung lagen keine milderen Mittel vor und die Beschlagnahme war auch insofern verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 StPO), als die Auswertung der Gegenstände dannzumal noch nicht vorgenommen worden war und die Rückgabe der Gegenstände an die Beschwerdeführerin – sofern die Möglichkeit der Einziehung nicht weiterhin besteht – erst nach der Auswertung zu erfolgen hat. Die Beschlagnahme der betäubungsmitteldeliktsspezifischen Utensilien ist aufgrund von Art. 263 Abs. 1 lit. a (Beweismittelbeschlagnahme) und lit. d StPO (Einziehungsbeschlagnahme) auch im jetzigen Zeitpunkt verhältnismässig. Was den Tatbestand des Fälschens von Ausweisen betrifft, hat die Beschwerdeführerin diesen inzwischen eingestanden, weshalb die Beschlagnahme der deliktrelevanten Gegenstände unter dem Titel der Beweismittelbeschlagnahme nicht mehr verhältnismässig sein könnte. Da die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Fälschens von Ausweisen aber unter Verwendung der italienischen Identitätskarte und dem Niederlassungsausweis C der [...] begangen hat, sind diese Gegenstände unter dem Titel einer möglichen späteren gerichtlichen Einziehung von Bedeutung, weshalb deren Beschlagnahme auch im jetztigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. Zu erwähnen bleibt, dass die beiden Ausweise entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin infolge der daran vorgenommenen Manipulation ohnehin nicht mehr gültig sind und im Falle einer Rückgabe zu befürchten wäre, dass diese für weitere Straftaten Verwendung finden würden.

3.4.3   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme zum Zeitpunkt der Beschlagnahme erfüllt waren und diese auch heute noch erfüllt sind, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 10. Juli 2017 nicht zu beanstanden ist.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Darauf ist jedoch umständehalber zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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