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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.08.2017 BES.2017.111 (AG.2017.578)

August 24, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,874 words·~9 min·1

Summary

amtliche Verteidigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.111

ENTSCHEID

vom 24. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Juli 2017

betreffend Verweigerung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

A____ wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2016.110 und SG 2016.150 vom 29. November 2016 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Tatzeit: 25. August 2015 bis 9. November 2016), mehrfacher Sachbeschädigung (Tatzeiten 4. September 2015, 3. November 2015) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Tatzeiten: 14. Oktober 2015, 3., 5., 6. und 9. November 2015) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt.

Bereits im Rahmen dieses Strafverfahrens war ein am 18. September 2015 in das Lebensmittelgeschäft B____ verübter Einbruchdiebstahl (Deliktsbetrag rund CHF 1‘500.– [Einkaufspreise], Sachschaden rund CHF 1‘300.–) ein Thema. Nachdem A____ den entsprechenden Vorhalt abgestritten hatte, erging in diesem Verfahren am 24. Mai 2016 eine Einstellungsverfügung. Am 24. Januar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft allerdings eine Verfügung betreffend Wiederaufnahme dieses eingestellten Verfahrens. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Am 22. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass für den Folgetag eine Einvernahme mit ihm zum wiederaufgenommenen Fall geplant sei. Am 23. Juni 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht für Rechtsanwalt [...], welcher der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Juni 2017 zur Kenntnis brachte, dass er den Beschwerdeführer im wiederaufgenommenen Verfahren vertreten werde, und gleichzeitig um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersuchte. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 hat der verfahrensleitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 13. Juli 2017, mit welcher A____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit [...] als Anwalt ab dem 27. Juni 2017 beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2017 die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 22. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.        

Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer zwar bedürftig erscheine, der Straffall aber weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereite, zumal der Beschwerdeführer behörden- und gerichtserfahren sei. Aufgrund der gesamten Umstände sei im Übrigen von einem Bagatellfall auszugehen, da eine vier Monate übersteigende Sanktion – es sei eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2016 auszusprechen –  nicht zu erwarten sei. Der Verteidiger vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erfüllt seien. Er weist darauf hin, dass es sich zum einen nicht um eine Bagatelle handle, und dass sich zum andern durchaus komplexe Fragen – beispielsweise, ob die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme überhaupt erfüllt sind – stellten. 

3.

3.1.     Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses „Gebotensein“ wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, und wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall handelt. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 19, vgl. auch APE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2     

3.2.1   Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ohne weiteres aus den Akten und ist nicht umstritten.

3.2.2   Demgegenüber ist umstritten, ob die Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist. Zunächst ist kurz der Ablauf des wiederaufgenommenen Verfahrens darzulegen:

Bereits im Strafverfahren SG 2016.110 und SG 2016.150, welches mit dem erwähnten Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde, war der Einbruch in das Lebensmittelgeschäft [...] ein Thema gewesen. In unmittelbarer Nähe des Tatortes waren zwei Socken, schwarz und blau, gefunden worden, die aufgrund Beobachtungen einer Auskunftsperson mit der Tat in Zusammenhang zu stehen schienen. In der Folge wurden die an den Socken gesicherten DNA-Spuren ausgewertet: Während an der Innenseite der blauen Socke die DNA von C____ gefunden wurde, wurde an der Aussenseite der schwarzen Socke ein Mischprofil von C____ und vom Beschwerdeführer asserviert. Dieses Ergebnis wurde der Ermittlungsbehörde am 12. Oktober 2015 mitgeteilt (vgl. IPAS-Meldung). Nachdem dem Beschwerdeführer anlässlich Einvernahmen vom 1., 10. und 16. Dezember 2015 ein entsprechender Vorhalt gemacht worden war, er diesen Vorhalt aber dezidiert abgestritten hatte, erging in diesem Verfahren am 24. Mai 2016 zunächst eine Einstellung in Bezug auf den Beschwerdeführer. Diese wurde damit begründet, dass, obwohl gewisse Verdachtsmomente bestünden – Fund der Socke mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Tatortes, Wohnort des Beschwerdeführers in der Nähe des Tatortes –, ihm eine Tatbeteiligung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, zumal er eine solche Beteiligung auch vehement bestreite.

Gegen den anderen, seit Oktober 2015 bekannten, Spurenverursacher C____ wurde, jedenfalls soweit aus den Akten ersichtlich, offenbar erst mit Datum vom 12. September 2016 ein Strafverfahren eröffnet (vgl. Aktennotiz vom 12. September 2016). Am 1. November 2016 wurde der aktuelle Wohnort von C____ ermittelt und dieser wurde am 4. November 2016 zur Einvernahme als beschuldigte Person auf den 23. November 2016 vorgeladen. Anlässlich dieser Einvernahme räumte C____ seine Täterschaft am Einbruchdiebstahl in den Lebensmittelladen [...] ein und erklärte, dass er diesen Einbruch gemeinsam mit einem [...] mit [...]frisur“ begangen habe. Laut Aktennotiz des Sachbearbeiters vom 24. November 2016 müsse es sich bei der von C____ beschriebenen Person um den Beschwerdeführer handeln. Am 14. Dezember 2016 wurde C____, der angekündigt hatte, zu seinem Vater nach [...] reisen zu wollen, zu einer Fotowahlkonfrontation auf die Staatsanwaltschaft geladen. Die vorgelegten Bilder befinden sich bei den Akten. Gemäss Einvernahmeprotokoll (S. 4) soll C____ die Person mit PCN [...] ohne Zögern als seinen Mittäter erkannt haben, wobei es sich dabei um den Beschwerdeführer handeln soll. Die auf dem Fotobogen als erkannt bezeichnete Person weist allerdings eine andere PCN Nummer auf. Ob es sich bei der PCN [...] um den Beschwerdeführer handelt, ergibt sich nicht aus den Akten.

In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2017 die Wiederaufnahme des am 24. Mai 2016 eingestellten Verfahrens. Sie bezieht sich dabei auf die Aussagen von C____ vom 23. November 2016 und vom 14. Dezember 2016 und bezeichnete diese als neue Beweismittel beziehungsweise neue Tatsachen, mit welchen ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründet werde. Gegen diese Wiederaufnahme-Verfügung, welche ihm per Einschreiben in die [...] geschickt wurde, hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen.

3.2.3   Dem Beschwerdeführer werden im Wiederaufnahmeverfahren ein Einbruchdiebstahl, d.h. Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, somit ein Verbrechen und zwei Vergehen, mit nicht ganz unbedeutendem Deliktsbetrag und Sachschaden, vorgeworfen. Der Beschwerdeführer, welcher mehrfach einschlägig vorbestraft ist, müsste dafür an sich mit einer Sanktion rechnen, welche die Grenzwerte in Art. 132 Abs. 3 StPO (Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden) wohl übersteigt. Vorliegend wird allerdings in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2016 auszufällen sein, so dass das Asperationsprinzip zur Anwendung kommt und eine entsprechend mildere (Zusatz)strafe auszufällen sein wird, die hier jedenfalls unbedingt auszusprechen ist. Über das konkret zu erwartende Strafmass lässt sich bei solchen Zusatzstrafen, insbesondere ohne exakte Kenntnis des ersten Urteils, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung wenig Verbindliches aussagen, zumal die Strafzumessung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB komplex und mehrstufig ist (vgl. zum Vorgehen etwa Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 49 N 12 ff.; BGE 142 IV 265). Ob in solchen Fällen auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe abzustellen ist, wie dies der Verteidiger geltend macht, kann hier offen bleiben. Denn immerhin kann vor dem Hintergrund des Grundgedankens von Art. 49 Abs. 2 StGB – der Betroffene soll durch die Aufteilung in mehrere Strafverfahren nicht benachteiligt werden (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 49 N 12) – festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich im bestrittenen Verfahren betreffend Einbruchdiebstahl B____ auf jeden Fall durch einen amtlichen Verteidiger hätte unterstützen lassen können, wenn dieses Verfahren im Rahmen des Gesamtverfahrens SG 2016.110 und SG 2016.150 beurteilt worden wäre. Vor diesem Hintergrund lässt sich hier jedenfalls nicht von einem Bagatellfall reden.

3.2.4   Es kommt dazu, dass sich im vorliegenden Verfahren Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stellen, welche das Wissen und Vermögen eines juristischen Laien – mag er auch vorbestraft sein – sprengen und welche nur von einer juristisch ausgebildeten Person überhaupt aufgeworfen und beantwortet werden können.

So kann entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung das Fehlen von Wiederaufnahmegründen auch im weiteren Verfahren, namentlich auch im Hauptverfahren, immer noch einredeweise geltend gemacht werden, auch wenn der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme-Verfügung nicht angefochten hat. Zudem wird das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen von Amtes wegen zu prüfen sein, da es sich insoweit um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 323 N 5). Der Verteidiger bringt dies denn auch bereits vor, indem er aufgrund der zeitlichen Chronologie (vgl. oben E. 3.2.2) das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel in Abrede stellt. Der Beschwerdeführer wird in Zusammenhang mit diesem komplexen Bereich im weiteren Verfahren auf sachkundige Verteidigung angewiesen sein.

Ferner wird sich die Frage stellen, wie mit den den Beschwerdeführer belastenden Aussagen C____s vom 23 November 2016 und vom 14. Dezember 2016 umzugehen sein wird, nachdem nun eine Konfrontation mit dieser Auskunftsperson infolge deren Todes nicht mehr möglich ist, und da anlässlich dieser Befragung mit der PCN Nummerierung offenbar ein Durcheinander veranstaltet wurde. Auch hier ist der Beschwerdeführer auf eine sachkundige Wahrung seiner Interessen durch einen Verteidiger angewiesen.

Um sich zu diesen Fragen angemessen äussern zu können, braucht der Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Prinzips der Waffengleichheit (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 23 f.), juristische Unterstützung durch einen Verteidiger. Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO sind hier somit erfüllt.

3.3      Aus diesen Gründen ist es angezeigt, eine amtliche Verteidigung für den Beschwerdeführer anzuordnen. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und Rechtsanwalt [...] ist per 27. Juni 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.

4.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Gemäss dem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428 StPO). Dem amtlichen Verteidiger, welcher keine Honorarnote eingereicht hat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, ausgerichtet, mit welchem ein Aufwand von rund vier Stunden, inklusive notwendiger Auslagen, abgegolten wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und Rechtsanwalt [...] wird per 27. Juni 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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