Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.92
ENTSCHEID
vom 24. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom
25. Januar 2016
betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl vom 22. Juni 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten und Auslagen in Höhe von CHF 205.30 verurteilt. Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 25. Januar 2016 zufolge Verspätung nicht ein.
Ein mit Eingabe vom 18. April 2016 gestelltes „sinngemässes Wiederherstellungsgesuch“ wies die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 2. Mai 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Im Zusammenhang mit der erfolglosen Zustellung der Verfügung kam die Strafgerichtspräsidentin auf ihren Entscheid zurück und überwies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2016 an das Appellationsgericht zur Prüfung der Frage, ob möglicherweise dieses zuständig sei und mit dem Hinweis, dass diesfalls die Verfügung vom 2. Mai 2016 als Stellungnahme zum Gesuch zu betrachten wäre.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 20. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zukommen lassen, mit der Möglichkeit, sich innert Frist dazu zu äussern. Nachdem die Verfügung gemäss dem Postvermerk „nicht abgeholt“ bis am 14. Juni 2016 nicht zugestellt werden konnte, gilt sie per 15. Juni 2016 als zugestellt.
Die Einzelheiten und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid notwendig sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Vorbringen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung von dieser berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie ist damit zur Beschwerde erhebung legitimiert.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Vorliegend hat die instruierende Strafgerichtspräsidentin das von ihr als „sinngemässes Widereinsetzungsgesuch“ bezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. April 2016 dem Appellationsgericht zugestellt zur Prüfung, ob dieses zuständig sei. Soweit es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 25. Januar 2016 handelt, ist somit richtig, dass das Appellationsgericht grundsätzlich zuständig ist. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, wurde der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2016 persönlich ausgehändigt. Mit ihrer Eingabe vom 18. April 2016 ist deshalb die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht gewahrt, so dass darauf zufolge Verspätung nicht einzutreten ist.
1.4 Soweit es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin um ein Wiederherstellungsgesuch handelt, ist gemäss Art. 94 StPO die Behörde zuständig, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Dies ist vorliegend das Strafgericht. Die Strafgerichtspräsidentin hat diesbezüglich entschieden und das Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gegen diese Verfügung vom 2. Mai 2016 ist keine Beschwerde erhoben worden. Sie ist somit rechtskräftig.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.