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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.09.2016 BES.2016.60 (AG.2016.648)

September 21, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,042 words·~10 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.60

ENTSCHEID

vom 21. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

Zustelladresse: c/o B____,

[...]strasse […], Y____   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. März 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 1 km/h) zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 5.30 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der an die [...]strasse [...] in X____ adressierte Strafbefehl wurde mit dem Vermerk „weggezogen“ an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Eine Erkundigung der Staatsanwaltschaft bei der Einwohnerkontrolle X____ ergab, dass der Beschwerdeführer bereits per 30. April 2012 an die [...]strasse [...] in Y____ umgezogen war. In der Folge sandte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl, neu datiert vom 3. November 2015, an diese Adresse, wo er vom dort wohnhaften Sohn des Beschwerdeführers, B____, entgegengenommen wurde. Dieser teilte der Staatsanwaltschaft mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 18. November 2015) mit, dass seine Eltern vor einem Jahr nach Z____ ausgewandert seien und sich von der Schweiz abgemeldet hätten. Er – der Sohn – wohne weiterhin im Elternhaus und erledige auch die Post seiner Eltern, welche weiterhin an ihre alte Adresse gesandt werde. Nach Erhalt des Strafbefehls für seinen Vater habe seine telefonische Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei Basel-Stadt ergeben, dass die Übertretungsanzeige und die nachfolgende Mahnung an die alte Adresse in X____ gesandt worden seien, weshalb weder sein Vater noch er Kenntnis davon gehabt hätten.

Eine Erkundigung der Staatsanwaltschaft bei der Gemeindeverwaltung Y____ ergab, dass der Beschwerdeführer sich per 31. Oktober 2014 aus Y____ abgemeldet hatte und nach Z____ ausgewandert war. Als Wegzugsadresse ist auf dem Formular der Gemeindeverwaltung Y____ eine Adresse in Z____, als Zustelladresse die Adresse seines Sohnes B____ in Y____ aufgeführt. Mit an diese Zustelladresse (c/o B____) gerichtetem Schreiben vom 19. November 2015 an den Beschwerdeführer erklärte die Staatsanwaltschaft, die Eingabe von B____ werde nicht als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegengenommen, da sie einen Formmangel aufweise, indem sie nicht vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet sei. Ausserdem sei die Vertretung von beschuldigten Personen Rechtsanwälten vorbehalten, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht von seinem Sohn vertreten lassen könne. Hierauf schrieb B____ der Staatsanwaltschaft (Eingang bei dieser am 8. März 2016), es liege offensichtlich ein Missverständnis vor, weshalb er die gesamte Korrespondenz sowie eine Bestätigung der Kantonspolizei, dass die Bussenverfügung und Mahnung an die alte Adresse geschickt worden seien, nochmal einsende, was „die Auflösung des Ganzen beschleunigen“ sollte. Die Staatsanwaltschaft überwies dieses Schreiben sowie das am 18. November 2015 eingegangene Schreiben von B____ als Einsprachen an das Strafgericht.

Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 24. März 2016 nicht auf die Einsprache ein, da diese nicht vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben war und sein Sohn, der die Eingabe verfasst und unterschrieben hatte, nicht zur Erhebung einer Einsprache legitimiert sei. Gegen diesen Entscheid richtet sich die von B____ unterzeichnete „Einsprache“ vom 5. April 2016 an das Appellationsgericht, welcher eine am 3. April 2016 unterzeichnete schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers beigelegt wurde. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht haben auf die Einreichung von Vernehmlassungen verzichtet. Der Beschwerdeführer hat innert der ihm von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 9. September 2016 gesetzten Nachfrist die von seinem Sohn eingereichte, als „Einsprache“ bezeichnete Beschwerde eigenhändig unterzeichnet.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. März 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die falsche Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ schadet nichts. Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen.

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer resp. dessen Sohn am 31. März 2016 zugestellt. Die vom 5. April 2016 datierte Eingabe ist am 6. April 2016 der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit ist seine Beschwerde fristgemäss eingereicht worden.

Das Erfordernis der Schriftlichkeit beinhaltet unter anderem die eigenhändige Unterzeichnung der Eingabe (Art. 110 Abs. 1 StPO; Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 110 N 9). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift zunächst nicht selbst unterzeichnet, sondern lediglich seinem Sohn B____ eine Vollmacht ausgestellt, welcher in der Folge die Beschwerde aufgesetzt und unterzeichnet hat. Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist indessen die Verteidigung einer beschuldigten Person Anwältinnen oder Anwälten vorbehalten und darf – anders als die Rechtsvertretung von andern Parteien (Art. 127 Abs. 4 StPO) – nicht von jeder handlungsfähigen, gut beleumundeten und vertrauenswürdigen Person übernommen werden.

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften des Prozessrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtssuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. Dementsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Gericht – allenfalls unter Ansetzung einer über die gesetzliche Frist hinausgehenden kurzen Nachfrist – verpflichtet ist, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und Gelegenheit zu dessen Verbesserung zu geben, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift festgestellt wird (BGE 142 I 10 E. 141 E. 2.4.2, 2.4.3 S. 11 f; BGer 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). Ausgenommen von einer Nachfristansetzung sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs, beispielsweise wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits von der Staatsanwaltschaft und dem Einzelgericht in Strafsachen auf das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift und auf das Anwaltsmonopol bei der Verteidigung von Beschuldigten hingewiesen worden. Trotzdem hat er auch die Beschwerde nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern stattdessen seinem Sohn (der nicht Anwalt ist) eine schriftliche Vollmacht zu seiner Vertretung in diesem Verfahren ausgestellt.

Angesichts der Rechtsbelehrung durch die Vorinstanzen hätte der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass auch im Beschwerdeverfahren eine eigenhändige Unterschrift verlangt wird und sein Sohn nicht zur Stellvertretung befugt ist. Dass er zur Erhebung der Beschwerde trotzdem lediglich seinem Sohn eine Vollmacht ausgestellt und nicht die Beschwerdeschrift selbst unterschrieben hat, stellt somit zwar eine grobe Nachlässigkeit dar. Allerdings ist darin kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu erblicken, zumal es sich beim Beschwerdeführer wie auch bei seinem Sohn um einen juristischen Laien handelt und nicht ersichtlich ist, dass er diesen Formfehler absichtlich begangen hätte, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Die Verfahrensleiterin hat daher dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde gewährt, innert welcher dieser den Mangel behoben hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1      Die Vorinstanz ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprachen nicht vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben worden seien und sein Sohn als Nichtanwalt gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO nicht zu dessen Vertretung befugt sei. B____ hatte in jenem Verfahren zudem auch keine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers vorgelegt.

2.2      Zwar sind die Feststellungen der Vorinstanz richtig. Ihre Nichteintretensverfügung erweist sich indessen als überspitzt formalistisch. In den Schreiben, die von der Staatsanwaltschaft als Einsprachen an das Strafgericht weitergleitet worden waren, hatte B____ – offensichtlich in der Meinung, dass diese in Kenntnis der Umstände den Strafbefehl von sich aus in Wiedererwägung ziehen werde – der Staatsanwaltschaft lediglich die Situation geschildert, nämlich dass der Beschwerdeführer weder die Übertretungsanzeige noch die Mahnung erhalten hatte, weil diese an eine alte Adresse geschickt worden waren, und dass er im Jahr 2014 nach Z____ ausgewandert sei und deshalb auch den Strafbefehl nicht persönlich habe entgegennehmen können. Diese Schreiben waren nicht als förmliches Rechtsmittel resp. Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl gedacht gewesen, auch wenn B____ schrieb, die Polizei habe ihm (nicht etwa seinem Vater) nahegelegt, Einsprache zu erheben, damit die Gebühr und die Auslagen entfallen. Wenn nun die Staatsanwaltschaft, obwohl sie sich durch ihre Abklärungen von der Richtigkeit der Ausführungen von B____ überzeugt hatte, unverständlicherweise den Strafbefehl nicht wiedererwägungsweise aufhob und dem Beschwerdeführer wie beantragt lediglich die Busse in Rechnung stellte, sondern die Eingaben von B____ als Einsprachen an das Strafgericht weiterleitete, so hätte dieses nach Treu und Glauben nicht einfach mit formalistischer Begründung eine Nichteintretensverfügung erlassen dürfen, sondern entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung (BGE 142 I 10 E. 2.4.9 S. 14 f.) dem Beschwerdeführer zumindest unter Ansetzung einer Nachfrist Gelegenheit geben müssen, die von seinem Sohn verfassten Eingaben eigenhändig zu unterschreiben. Die angefochtene Nichteintretensverfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

3.

3.1      Wird eine Beschwerde wie vorliegend gutgeheissen, kann das Beschwerdegericht selbst einen neuen Entscheid fällen oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt. Soweit der Sachverhalt genügend liquid ist, kann indessen auch unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Gründen in einer eigentlichen Bagatellsache wie der vorliegenden direkt ein Sachurteil ergehen (vgl. AGE BES.2013.107 vom 18. Oktober 2014 E. 3 m.w.H.).

3.2      Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften wie geringe Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit werden üblicherweise im Ordnungsbussenverfahren geahndet, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 und 7 des Ordnungsbussengesetzes [SG 741.03]). Auch im vorliegenden Fall wurde zunächst eine Übertretungsanzeige versandt. Für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 1 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) wurde eine Busse von CHF 40.– verhängt. Wird eine Busse fristgemäss bezahlt, ist das Ordnungsbussenverfahren ohne Verfahrenskosten rechtskräftig abgeschlossen. Andernfalls wird eine Mahnung versandt, und erst wenn auch danach die Busse nicht beglichen wird, wird das kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren eingeleitet.

Im vorliegenden Fall wurde der Staatsanwaltschaft vom Sohn des Beschwerdeführers mitgeteilt und von dieser verifiziert, dass sowohl die Übertretungsanzeige vom 16. Oktober 2014  als auch die Zahlungserinnerung vom 11. Dezember 2014 an eine Adresse gesandt worden waren, an welcher der Beschwerdeführer (und sein Sohn) schon seit dem 30. April 2014 nicht mehr wohnten. Damit war erwiesen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der ausgesprochenen Busse hatte. Da es ihm somit nicht möglich war, die Busse fristgemäss zu begleichen, ist das kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren zu Unrecht eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer war gemäss dem Schreiben seines Sohnes an die Staatsanwaltschaft bereit, die Busse zu bezahlen, nicht aber die Kosten des Strafbefehlsverfahrens. Nachdem die Staatsanwaltschaft von diesen Umständen in Kenntnis gesetzt worden war, hätte sie nicht an ihrem Strafbefehl (einschliesslich der ungerechtfertigten Kostenauflage) festhalten dürfen, sondern wäre nach Treu und Glauben gehalten gewesen, diesen wiedererwägungsweise aufzuheben und erneut eine Übertretungsanzeige an die nun bekannte Zustelladresse des Beschwerdeführers zu schicken resp. schicken zu lassen (vgl. AGE BES.2016.69 vom 9. Juni 2016 E. 3.3). Da die Staatsanwaltschaft dies von Amtes wegen hätte tun müssen, spielte es keine Rolle, ob die entsprechenden Eingaben vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet waren und ob dessen Sohn vertretungsbefugt war. Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend ist daher der Strafbefehl vom 5. November 2015 aufzuheben und die Kantonspolizei Basel-Stadt anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die am 4. Oktober 2014 begangene Verkehrsregelverletzung eine neue (kostenlose) Übertretungsanzeige zuzustellen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. März 2016 aufgehoben.

            Der Strafbefehl vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Kantonspolizei Basel-Stadt angewiesen, dem Beschwerdeführer für die am 4. Oktober 2014 begangene Verkehrsregelverletzung eine neue Übertretungsanzeige an seine Zustelladresse c/o B____, [...], Y____ zuzustellen.

            Für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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