[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.55
ENTSCHEID
vom 8. August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
MLaw [...], Advokat
[...] amtlicher Verteidiger
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
22. März 2016
betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers wurde MLaw [...], Advokat, bestellt.
Mit Schreiben vom 16. März 2016 hat der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übertragung der amtlichen Verteidigung auf Dr. [...], Advokat, ersucht. Diese hat mit Verfügung vom 22. März 2016 das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer durch Advokat Dr. [...] mit Eingabe vom 1. April 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht erheben lassen und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung des Wechsels der amtlichen Verteidigung beantragt. In ihren Stellungnahmen vom 3. Mai 2016 respektive vom 3. Juni 2016 beantragen die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Stellungnahmen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2016 repliziert. Der amtliche Verteidiger hat hierzu mit Eingabe vom 22. Juli 2016 dupliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appella-tionsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile BGer 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1 und 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2) vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.). Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einem anderen Anwalt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 134 N 2a).
2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass zwischen ihm und seinem bisherigen amtlichen Verteidiger eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses bestehe. Dieser Vertrauensverlust basiere hauptsächlich auf der Tatsache, dass der amtliche Verteidiger trotz klaren Hinweisen des Zwangsmassnahmengerichts in einem (ersten) Entscheid über die Rechtmässigkeit der über den Beschwerdeführer angeordneten Untersuchungshaft keine Anstrengungen unternommen habe, eine ambulante therapeutische Unterstützung, welche seiner Suchterkrankung Rechnung trage, zu planen oder aufzubauen. Dies wäre jedoch spätestens vor der Stellung des zweiten Haftentlassungsgesuchs Teil einer wirksamen Verteidigungsarbeit gewesen. Das Zwangsmassnahmengericht habe im zweiten Entscheid betreffend die Untersuchungshaft denn auch zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich noch nicht einmal im Ansatz etwas aufgegleist sei. Des Weiteren habe der bisherige amtliche Verteidiger die Frage eines abgekürzten Verfahrens nie mit dem Beschwerdeführer besprochen sowie dem Strafgericht schon im ersten Schreiben mitgeteilt, dass er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe.
2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass ein Verteidigerwechsel zum fraglichen Zeitpunkt das Verfahren erheblich verzögert hätte, namentlich hätten dem neuen amtlichen Verteidiger vor der Überweisung ans Strafgericht die Verfahrensakten zugestellt werden müssen, er hätte Zeit benötigt, um sich in den Fall einzulesen und es hätte eine neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt werden müssen. Damit verbunden wäre auch ein Antrag auf Verlängerung der bis am 30. März 2016 verfügten Untersuchungshaft unumgänglich gewesen. Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört sei, es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel lediglich wünsche, weil er Dr. [...] persönlich kenne. Es sei im Weiteren auch nicht ersichtlich, inwiefern die amtliche Verteidigung ineffektiv sein solle. Alleine der Umstand, dass sich der amtliche Verteidiger für eine andere als die von Dr. [...] vorgeschlagene Verteidigungsstrategie entschieden habe, bedeute nicht, dass die amtliche Verteidigung nicht wirksam sei. Der amtliche Verteidiger habe an den Verfahrenshandlungen teilgenommen, während des Vorverfahrens zwei Haftentlassungsgesuche gestellt, den Beschuldigten in der Untersuchungshaft besucht und zahlreiche Briefe an ihn geschrieben. Für mangelndes Engagement würden daher keine Anhaltspunkte vorliegen.
2.4 Der amtliche Verteidiger führt in seiner Stellungnahme aus, dass eine wirksame Verteidigung gewährleistet sei und dass keine Hinweise vorlägen, welche in objektiv nachvollziehbarer Weise auf eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses hindeuten würden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer einfach den Wunsch von Dr. [...] vertreten zu werden, da er diesen aus seiner gemeinsamen Fussballzeit kenne. In Bezug auf die Suchterkrankung des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass er diesem verschiedentlich die Möglichkeit einer strafrechtlichen Massnahme aufgezeigt habe. Auch seien Chancen und Risiken einer sachverständigen Begutachtung erläutert worden. Der Beschwerdeführer sei stets über alle seine Optionen informiert und entsprechend beraten worden. Die Tatsache, dass seitens der Verteidigung kein Antrag auf sachverständige Begutachtung gestellt worden ist, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer über diese Möglichkeit unsorgfältig aufgeklärt worden sei. Vielmehr sei einfach nach einer detaillierten Erläuterung dieser Option - kein Antrag gestellt worden.
2.5 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat an den Verfahrenshandlungen teilgenommen, während des Vorverfahrens zwei Haftentlassungsgesuche gestellt, den Beschuldigten in der Untersuchungshaft besucht und zahlreiche Briefe an ihn geschrieben. Er führt das Mandat engagiert, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird.
Der Umstand, dass sich der amtliche Verteidiger in Bezug auf die Suchterkrankung des Beschwerdeführers für eine andere als die von Dr. [...] vorgeschlagene Verteidigungsstrategie entschieden hat, bedeutet nicht, dass die amtliche Verteidigung nicht wirksam wäre. Überdies entspricht es der Erfahrung, dass sich die Bereitschaft zu einer Therapie erst im Verlaufe des Strafverfahrens einstellen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Meinung von Dr. [...] höher gewichtet als diejenige seines amtlichen Verteidigers und dessen Ratschlag (auch bezüglich Therapie) eher folgt, wobei die gemeinsame Vergangenheit im Fussball hierbei möglicherweise eine Rolle zu spielen vermag. Das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung jedoch nicht aus. Konkrete Hinweise, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Ferner ist die vom Beschwerdeführer kritisierte Formulierung, sein amtlicher Verteidiger habe dem Strafgericht mitgeteilt, dass ihm eine „empfindliche Freiheitsstrafe drohe“, als übliche Formulierung im Rahmen des Antrags auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht zu beanstanden. Da die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nicht vorlagen, kann der Beschwerdeführer auch aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen war der Entscheid der Staatsanwaltschaft auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie gerechtfertigt.
2.6 Es sind, zusammengefasst, keine konkreten Hinweise ersichtlich, welche in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger sprechen und die
im Lichte der oben genannten Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen oder erfordern würden. Der amtliche Verteidiger hat die Verteidigungsrechte und -pflichten korrekt und ausreichend wahrgenommen und sich umsichtig und pflichtbewusst für die Belange des Beschwerdeführers eingesetzt. Eine wirksame Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger scheint nach wie vor gewährleistet.
3.
3.1 Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihm für dieses Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘400.– (sieben Stunden zu CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 8% (CHF 112.–). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
3.2 Dem amtlichen Verteidiger wird antragsgemäss eine Entschädigung für Aufwand und Auslagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1‘540.50, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 123.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1‘512.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1‘663.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Amtlicher Verteidiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).