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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2016 BES.2016.50 (AG.2016.567)

June 10, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,053 words·~5 min·1

Summary

Amtliche Verteidigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.50

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[...] 

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                       Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom

16. März 2016

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Am 16. März 2016 verfügte die Strafgerichtspräsidentin die Abweisung des Gesuchs von A____ um Anordnung der amtlichen Verteidigung. Es handle sich um einen Bagatellfall. Die Staatsanwaltschaft sei dispensiert, und es sei keine Sanktion von mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe zu erwarten. Schwierige Rechtsfragen stellten sich keine. Die Verteidigerin der Mitbeschuldigten habe das Mandat niedergelegt. Der Beschuldigte verfüge über mehrere Universitätsabschlüsse und sei als Behördenund Gerichtsdolmetscher mit den Verfahrensabläufen vertraut (act. 1).

Mit Eingabe vom 23. März 2016 liess A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und für den Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung durch seinen Rechtsvertreter lic. iur. B____ anzuordnen. Dies auch für das Beschwerdeverfahren und alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (act. 2).

Mit Stellungnahme vom 31. März 2016 beantragte die Strafgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzte replicando, dass der Privatkläger inzwischen eine Entschädigung verlange, welche adhäsionsweise im Strafprozess zu beurteilen sein werde, was dieses anspruchsvoller mache. Der Privatkläger (mit ergänzender Replik [act. 10] vom 3. Mai 2016 korrigiert: die Mitbeschuldigte) sei inzwischen anwaltlich vertreten, weshalb sich eine anwaltliche Vertretung auch des Beschwerdeführers aufdränge (act. 6).

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12-13). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.     Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 der Strafprozessordnung anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Voraussetzungen in Art. 130 StPO), was in casu nicht der Fall ist, oder aber, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

2.2      Dass A____ nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung eines Verteidigers verfügt, wurde mit Bestätigung der sozialen Dienste der Stadt Lenzburg vom 11. März 2016 belegt (act. 3).

2.3      Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

2.3.1   Ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO liegt gemäss Abs. 3 jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Die Vorinstanz hat erwogen, dass aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft, der auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und CHF 700.‒ Busse lautet (Akten Strafverfahren S. 332 ff.), und der Einschätzung der Strafgerichtspräsidentin selbst, die jedenfalls keine Strafe über 120 Tagessätzen Geldstrafe erwartet (act. 1), von einem Bagatellfall auszugehen sei, welcher die Beigabe eines amtlichen Verteidigers ausschliesse. Obschon dieser Argumentation grundsätzlich gefolgt werden kann, erscheint die so begründete Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung der Beschuldigten vorliegend nicht schlüssig. Der Mitbeschuldigten C____ wurde mit Verfügung vom 25. April 2016 die amtliche Verteidigung bewilligt (act. 9), obschon die Staatsanwaltschaft in ihrem Fall eine Geldstrafe von lediglich 30 Tagessätzen vorgesehen hat (Strafbefehl: Akten Strafverfahren S. 349 ff.).

2.3.2   Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts der verschiedenen Biographien der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eher über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, sich im Strafprozess selbst zu verteidigen als seine Mitbeschuldigte, die lediglich über eine 9-jährige Schullaufbahn in Togo und eine Ausbildung zur Schneiderin verfügt. Dennoch ist bei der Beurteilung dieser Frage nicht alleine auf die erlangten Abschlüsse des Beschwerdeführers und die aus seinen Eingaben ersichtlichen sehr guten Deutschkenntnisse abzustellen. Sein Rechtsvertreter hat in der Replik-Ergänzung vom 3. Mai 2016 (act. 10) dargelegt, A____ habe mit seinem Schreiben, welches als Stellungnahme zum ursprünglichen Tatvorwurf gedacht gewesen sei, ein weiteres Verfahren wegen Ehrverletzung ausgelöst. Es habe der Erläuterung durch den Verteidiger bedurft, dass der Beschwerdeführer den Sinn von Beweisanträgen überhaupt verstanden habe und vom Versand eines ausführlichen Schreibens ohne sachdienliche Anträge abgesehen habe. Nachdem das erwähnte Schreiben des Beschuldigten ein weiteres Verfahren wegen Ehrverletzung nach sich gezogen habe, befürchte der Beschwerdeführer, seine Äusserungen in der Hauptverhandlung könnten ihm ebenfalls zum Nachteil gereichen.

Dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Auftreten und insbesondere den selbst verfassten Schreiben innerhalb des Strafverfahrens zuweilen geschadet hat, erscheint bezüglich der inkriminierten Ehrverletzungen zum Nachteil von D____ evident, und es ist zumindest fraglich, ob er den Anforderungen gewachsen ist, welche das Strafverfahren an ihn stellt. Es ist davon auszugehen, dass die Beigabe eines amtlichen Verteidigers den weiteren Fortgang des Verfahrens und namentlich die Durchführung der Hauptverhandlung für alle Beteiligten erleichtern wird. Auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit ist die Beigabe eines amtlichen Verteidigers nunmehr angezeigt, da sowohl die Mitbeschuldigte als auch auch der Privatkläger E____ amtlich vertreten sind (vgl. dazu Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 36).

2.4      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit lic. iur. […] zu bewilligen.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Sein Rechtsvertreter wird gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, lic. iur. […] als amtlichen Verteidiger einzusetzen.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 964.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 77.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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