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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.05.2016 BES.2016.44 (AG.2016.515)

May 23, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·966 words·~5 min·4

Summary

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.44

ENTSCHEID

vom 23. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____, geb. [...] 2001                                                          Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch B____,

[...]   

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 23. Februar 2016

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einem gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen Körperverletzung hat die Jugendanwaltschaft am 23. Februar 2016 den Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung, einen Wangenschleimhautabstrich (WSA-Abnahme) und eine DNA-Analyse erteilt.

Gegen diesen Befehl hat die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 10. März 2016 mitgeteilt, dass sie nicht einverstanden seien „für eine WSA-Abnahme und DNA-Analyse“.

Mit Eingabe vom 21. März 2016 nahm der Jugendanwalt Stellung zur Beschwerde und stellte Antrag, auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer selbst hat mit Schreiben vom 29. März 2016 ergänzende Ausführungen beim Gericht eingereicht.

Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Im Jugendstrafprozess richtet sich gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist vom Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse unmittelbar betroffen. Als gesetzliche Vertreterin ist die Mutter nach Art. 38 Abs. 2 lit. b JStPO legitimiert, Beschwerde zu erheben.

Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100]). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Eine Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 StPO). Verlangt das Gesetz wie in Art. 396 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

1.3      Der Befehl der Jugendanwaltschaft vom 23. Februar 2016 wurde vom Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin am 2. März 2016 in Empfang genommen. Damit wurde die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten.

1.4      Die Eingabe des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin vom 10. März 2016 genügt den Anforderungen an eine begründete Beschwerde – wie oben unter 1.2 ausgeführt – prinzipiell nicht. Denn die Beschwerde begründet in keiner Weise, weshalb sie gegen die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs und der DNA-Analyse sind. Dieser Umstand wird von der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2016 auch moniert. Aus dem Schreiben geht einzig klar hervor, dass sie mit den angeordneten Massnahmen nicht einverstanden sind. Diese Aussage bringt nur den erforderlichen Beschwerdewillen deutlich zum Ausdruck (Guidon, in: Basler Kommentar zum Strafprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 9a). Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine allzu hohen Forderungen gestellt werden sollen (vgl. AGE BES.2016.38 E. 1.3.2), kann auf die Beschwerde in dieser Form gerade noch eingetreten werden.

1.5      Die ebenfalls angeordnete erkennungsdienstliche Massnahme im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StPO wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids.

2.

2.1      Bei der strittigen Abnahme der Wangenschleimhaut und der DNA-Analyse handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Solche können gemäss Art. 3 bzw. 4 JStPO in analoger Anwendung von Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 255 StPO regelt die Voraussetzungen für die Abnahme von DNA-Proben. Danach kann unter anderem von einer beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2      Wie oben bereits kurz ausgeführt, wird der Beschwerdeführer beschuldigt, an der Begehung einer Körperverletzung bzw. eines Angriffs beteiligt gewesen zu sein. Dabei wurde ein anderer Jugendlicher durch mehrere Personen mit Fäusten und Fusstritten verletzt. Der Beschuldigte gibt zu, an der Straftat beteiligt gewesen zu sein und wird von weiteren Personen belastet (vgl. Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 21. März 2016), auch wenn er selbst in seinem Schreiben angibt, sich nicht mehr an die Schlägerei zu erinnern bzw. „wie es geschehen ist“ (Schreiben vom 29. März 2016).

2.3      Der Beschwerdeführer wird gemäss den obigen Ausführungen der Körperverletzung (Art. 122 f. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) bzw. des Angriffs (Art. 134 StGB), also eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Wie unter E. 2.2 erläutert, ist zumindest ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Die Abnahme einer DNA-Probe des Beschwerdeführers und Erstellung eines Profils dient der Aufklärung der Straftaten, denen der Beschwerdeführer im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Körperverletzung bzw. Angriff nicht als Bagatelldelikte betrachtet werden können, ist die angeordnete Massnahme zudem verhältnismässig.

Jugendlichkeit ist für sich jedenfalls nicht ein Grund, weshalb keine WSA-Abnahme oder DNA-Auswertung durchgeführt werden könnten. Andere Gründe sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer und gesetzliche Vertreterin

-       Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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