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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2016 BES.2016.39 (AG.2016.361)

May 10, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·804 words·~4 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_727/2016 vom 21.10.2016)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.39

ENTSCHEID

vom 10. Mai 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                                 Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Februar 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Anlässlich einer am 7. April 2014 durch das Migrationsamt und den Fahndungsdienst durchgeführten Kontrolle an der [...] strasse wurde festgestellt, dass sich in einer Privatwohnung im 5. Stock fünf Rumäninnen ohne entsprechende Arbeitsbewilligung als Prostituierte bestätigten. Als Wohnungsmieter und Arbeitgeber wurde A____ festgestellt. Nachdem er auf die Aufforderung des Migrationsamts vom 19. November 2015 zur schriftlichen Stellungnahme innert Frist bis am 3. Dezember 2015 nicht reagiert hatte, wurde A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2016 der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von vier Jahren, zu einer Busse von CHF 700.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Dagegen erhob A____ am 5. Februar 2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl mit den Verfahrensakten am 8. Februar 2016 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt. Das Strafeinzelgericht erliess am 11. Februar 2016 einen begründeten Nichteintretensentscheid und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von weiteren Kosten.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 25. Februar 2016. A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt damit sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls. Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen jedoch verzichtet. Die entscheidrelevanten Details der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Februar 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Strafbefehl stütze sich auf tatsachenwidrige Feststellungen und Annahmen des Sachverhalts, zu welchen der Beschwerdeführer nie befragt worden sei. Der Strafbefehl sei daher nichtig, weshalb er eigentlich „gar nicht angefochten werden“ müsse (Beschwerde p. 1).

Nichtig und damit von Anfang an unwirksam ist eine fehlerhafte Verfügung nur in Ausnahmefällen, wenn ihr ein besonders schwerwiegender Mangel anhaftet. Inhaltliche Mängel kommen nur ausnahmsweise und nur dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 947 ff; BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; AGE BES.2016.19 vom 14. März 2016 E. 2.2 m.H.).

Im Strafbefehl vom 14. Januar 2016 sind weder in formeller noch materieller Hinsicht Mängel zu erkennen, welche dessen Nichtigkeit zur Folge hätten. Inhaltlich stützt sich der Strafbefehl auf den Polizeirapport vom 8. April 2014 (Akten S. 15 f.), den Ausdruck der Werbung aus dem Internet (Akten S. 20 ff.), die Meldebestätigungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit Zürich (Akten S. 26, 28, 30, 32, 34), die Kopien der Identitätskarten der betreffenden Frauen (Akten S. 25, 27, 29, 31, 33) sowie deren Aussagen (Akten S. 35-54). Dazu war dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamts vom 19. November 2015 das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine diesbezügliche Rüge, wonach er nie Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten hatte, verfängt nicht.

2.2      Es ist erstellt und nicht bestritten, dass der vom 14. Januar 2016 datierende Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2016 zugestellt worden ist (Akten S. 60). Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 26. Januar 2016 zu laufen und endete am 4. Februar 2016. Spätestens an diesem Tag hätte die Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache zwar mit dem 4. Februar 2016 datiert, diese aber erst am 5. Februar 2016 der Schweizerischen Post übergeben (Akten S. 62). Damit ist sie verspätet erhoben worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist (Akten S. 65).

3.

Aus den Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.  

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übrigen Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft

-       Migrationsamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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