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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.04.2016 BES.2016.28 (AG.2016.339)

April 14, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,386 words·~7 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.28

ENTSCHEID

vom 14. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt [...]

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Januar 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2015 wurde A____ der Fälschung von Ausweisen und des Fahrens ohne Führerausweis schuldigt erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Zahlung einer Busse von CHF 800.– verurteilt. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache des A____ trat das Einzelgericht in Strafsachen mit Entscheid vom 25. Januar 2016 nicht ein, da die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist bei der zuständigen Behörde eingegangen sei.

Gegen den Entscheid vom 25. Januar 2016 hat A____ Beschwerde durch seinen Verteidiger erheben lassen. In der Beschwerdeschrift setzt sich dieser mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander ohne ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeschrift ergeht indessen sinngemäss der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen hat mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Replicando hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz innerhalb von 10 Tagen schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Einführungsgesetz der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Einsprache am 10. November 2015 der Deutschen Post übergeben und damit die Einsprachefrist nicht eingehalten zu haben. Vielmehr rügt er, die Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl vom 21. Oktober 2015 sei ungenügend. Diese weise nicht darauf hin, dass eine Fristenwahrung nur unter Beachtung der Öffnungszeiten der zuständigen Behörde oder der Schweizerischen Post möglich sei. Dies sei unhaltbar, da ein Tag 24 Stunden habe und damit auch der Fristenlauf erst um 24:00 Uhr ende, mithin die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl in seinem Fall am 9. November 2015, 24:00 Uhr, geendet habe. Als Ausländer sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er ausserhalb der regulären Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft die Einsprache nicht mehr werde einreichen können. In Deutschland verfüge jede Behörde, die fristgebundene Eingaben entgegenzunehmen habe, über Nachtbriefkästen, wo die Schriftstücke jeweils bis Mitternacht fristwahrend eingeworfen werden könnten. Da er am 9. November 2015 um 23:00 Uhr versucht habe, die Einsprache der Staatsanwaltschaft zu übergeben, treffe ihn kein Verschulden an der Fristsäumnis.

2.2     

2.2.1   Wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellt, endet die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr und die Frist gilt als gewahrt, wenn die notwendige Verfahrenshandlung bis spätestens zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde vorgenommen wurde (Riedo, in: Basler Kommentar StPO I, Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 91 N 4 f.). Daraus resultiert aber kein Anspruch, ausserhalb der Bürozeiten bei den Behörden zu erscheinen (Riedo, a.a.O., Art. 91 StPO N 7 mit Verweis auf BGE 63 II 331). Die Frist kann bei schriftlichen Eingaben allerdings durch den rechtzeitigen Einwurf in einen Briefkasten der zuständigen Behörde oder der Schweizerischen Post gewahrt werden. Da dem Absender der Nachweis der Fristeinhaltung obliegt, empfiehlt sich diesfalls der Beizug von Zeugen für den fristgerechten Einwurf (Brüschweiler, in: Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 91 N 3 und 5).

2.2.2   Der Beschwerdeführer behauptet, dass er am 9.November 2015, um 23:00 Uhr, versucht habe, die Einsprache persönlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Eine dort anwesende Person habe eine Annahme der Rechtsschrift aber verweigert und einen Briefkasten an der Liegenschaft der Staatsanwaltschaft habe er nicht vorgefunden. Der Beschwerdeführer lässt es bei der reinen Behauptung, obwohl sich gemäss seinen Angaben auf sein Klingeln bei der Staatsanwaltschaft „ein Bediensteter“ gemeldet habe. Dem Beschwerdeführer wäre demnach ein Zeuge für sein Vorgehen zur Verfügung gestanden. Da er es unterlässt, dazu weitere Angaben zu machen, gelingt es ihm nicht, seine Behauptung, er habe versucht, die Einsprache rechtzeitig und persönlich der Staatsanwaltschaft zu übergeben, zu beweisen. Damit scheitert er bereits am Beweis der Rechtzeitigkeit seines Versuchs, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (betreffend eine mögliche Wiedereinsetzung in die Frist aufgrund der Geltendmachung dieser Umstände s. unten Ziff. 2.3.2).

2.3

2.3.1   Sofern eine Partei eine Frist verpasst und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, kann eine Wiedereinsetzung in die Frist erfolgen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung keiner Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Eine unverschuldete Säumnis stellen beispielsweise gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall der fristgebundenen Person dar. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf der säumigen Person gestützt auf das Vertrauensprinzip ebenfalls kein rechtlicher Nachteil erwachsen (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 und 39 ff).

2.3.2   Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe es zu vertreten, dass ihm die rechtzeitige Abgabe der Einsprache am 9. November 2015 nicht möglich gewesen sei, ist nochmals hervorzuheben, dass er seine Anwesenheit innerhalb der Einsprachefrist vor der Liegenschaft der Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse 21 am 9. November 2015 einzig behauptet und deswegen den Beweis der Rechtzeitigkeit nicht zu erbringen vermag (vgl. oben Ziff. 2.2.2). Damit kann offen bleiben, ob ihn unter den behaupteten Umständen gleichwohl ein Verschulden an der Säumnis treffen würde oder nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch bei Verweigerung der Annahme und Fehlen eines Briefkastens an der Liegenschaft der Staatsanwaltschaft möglich und zumutbar gewesen wäre, die Einsprache in einen Briefkasten der Schweizerischen Post zu werfen (wobei auch dieser Umstand vom Beschwerdeführer betreffend die Fristenwahrung zu beweisen wäre). Briefkästen befinden sich in unmittelbarer Nähe der Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse 6 und 40 und am Auberg 15. Insgesamt finden sich 207 Briefkästen auf dem Stadtgebiet (s. unter Standorte Briefeinwurf auf www.post.ch).

Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm eingereichten Urteil der Deutschen Justiz aus dem Jahr 1951 nichts zu seinen Gunsten für die vorliegend zu beurteilende Situation ableiten. Anders als vorliegend wurde im dort zu beurteilenden Fall ein rechtzeitiger Eingang der Rechtsschrift im Nachbargebäude des zuständigen Oberlandgerichts vom Gericht angenommen: zur Problematik der Beweisfrage betreffend die Fristenwahrung äussert sich das Urteil nämlich nicht. Ausserdem stand dem dortigen Rechtsmittelkläger offenbar keine Alternative wie etwa eine postalische Aufgabe zur Verfügung. Jedenfalls kam das Gericht im Deutschen Urteil einzig zum Schluss, dass sich eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im individuellen Fall rechtfertige.

2.3.3   Soweit der Beschwerdeführer moniert, in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl hätte auf die Notwendigkeit eines Einhaltens der Bürozeiten der Staatsanwaltschaft hingewiesen werden müssen, ist er nicht zu hören. Wie ausgeführt, endete die Frist zur Erhebung der Einsprache entsprechend seiner Annahme tatsächlich erst um 24:00 Uhr des letzten fristwahrenden Tages. Dass aus diesem Grund die Behörde den Rechtssuchenden 24 Stunden zur Verfügung stehen würde, kann er nicht ernsthaft angenommen haben: dass Behörden Bürozeiten haben, entspricht der Usanz im gesamten europäischen Rechtsraum bzw. gar den weltweiten Gepflogenheiten und darf als bekannt vorausgesetzt werden. Dass sich bei einer Übergabe der Einsprache ausserhalb der behördlichen Öffnungszeiten ein Problem in Bezug auf den Nachweis der rechtzeitigen Übergabe ergeben kann, liegt folglich auf der Hand und bedarf keiner speziellen Erwähnung in der Rechtsmittelbelehrung (vgl. zum rechtsgenügenden Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung insbesondere auch für Personen im Ausland: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 1.3 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es ist deshalb unerheblich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen noch nicht lange in der Schweiz lebenden Deutschen handelt. Der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr über die hiesigen Möglichkeiten rechtzeitig erkundigen müssen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt verteidigen liess, auch wenn er die Einsprache offenbar selber verfasste. Soweit ein in Deutschland ansässiger Rechtsanwalt das Verfahren eines Mandanten im Ausland übernimmt, ist davon auszugehen, dass er die dortigen Gepflogenheiten kennt oder sich die Kenntnis zumindest rechtzeitig aneignet. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte demnach korrekt.

3.

Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Strafgericht

            - Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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