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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.03.2017 BES.2016.193 (AG.2017.179)

March 13, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,471 words·~17 min·4

Summary

Verfahrensabtrennung / Ausstandsbegehren (BGer-Nr.: 1B_150/2017 4. Oktober 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.193

ENTSCHEID

vom 13. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                      Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 7. November 2016

betreffend Verfahrensabtrennung / Ausstandsbegehren

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren gegen A____ und drei weitere Beschuldigte ein gemeinsames Untersuchungsverfahren und erhob mit Anklageschrift vom 24. September 2015 beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage gegen alle vier Beschuldigten wegen diverser Vermögens- und Urkundendelikte. Die Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts wurde auf den 7. bis 21. November 2016 angesetzt. Die entsprechenden Vorladungen wurden am 11. März 2016 versandt. Während sich am 7. November 2016 drei der Beschuldigten und sämtliche vier Verteidiger vor Strafgericht einfanden, blieb der Beschuldigte A____ der Verhandlung unentschuldigt fern. Sein Verteidiger erklärte dem Gericht, sein Mandant befinde sich in den USA, wo er am New York Marathon teilgenommen habe, und beantragte gestützt auf Art. 366 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins. Da ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Anklage gegen die vier Beschuldigten bestehe, sei zur Wahrung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit die ganze Hauptverhandlung auszustellen und es seien alle Beschuldigten zu einer neuen Verhandlung nochmals vorzuladen. Nachdem alle Parteivertretungen Gelegenheit erhalten hatten, sich zu diesem Antrag zu äussern, beschloss das Gericht, das Strafverfahren gegen A____ von den Verfahren gegen die übrigen drei Beschuldigten abzutrennen und im Verfahren gegen A____ eine neue Hauptverhandlung mit gleicher Gerichtszusammensetzung anzusetzen. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 7. November 2016 mündlich eröffnet und begründet. Anschliessend wurde die Verhandlung gegen die drei anwesenden Beschuldigten fortgesetzt und wurden am 21. November 2016 die entsprechenden Urteile gefällt. Am 22. November 2016 wurde das Beschlussdispositiv betreffend Verfahrensabtrennung, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dem Beschuldigten A____ und dessen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 hat A____, vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben, mit der er beantragt, die Abtrennung des gegen ihn geführten Strafverfahrens von den Strafverfahren gegen seine Mitbeschuldigten sei für bundesrechtswidrig zu erklären und die vier gemeinsam angeklagten Personen seien gemeinsam von einem unabhängigen und unvoreingenommenen Gericht zu beurteilen. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er insofern um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, als das Strafgericht anzuweisen sie, die geplante neue Hauptverhandlung erst nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses anzusetzen. Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insofern gutgeheissen, als sie das Strafgericht bei seiner Bereitschaft behaftet hat, mit der Neuansetzung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuzuwarten. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts hat mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (einschliesslich des Ausstandsgesuchs) beantragt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer hierzu repliziert. Die vom Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers betroffenen übrigen Gerichtsmitglieder haben sich am 23. und 24. Februar 2017 ebenfalls mit dem Antrag auf dessen Abweisung vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2017 Stellung genommen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfahrenstrennung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn er getrennt von seinen Mitbeschuldigten beurteilt würde. Dadurch würden wesentliche grundrechtlich geschützte Verfahrensrechte – namentlich das Recht auf ein faires Verfahren – verletzt. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, mit seinem unentschuldigten Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer selbst es dem Gericht verunmöglicht, ihn zusammen mit den anderen Beschuldigten zu beurteilen. Dass er nun eine erneute Durchführung der gesamten Verhandlung mit einem neuen Gericht verlange, erscheine daher als klarer Rechtsmissbrauch. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die verfügte Verfahrenstrennung ein Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur drohe, der nicht als direkte Folge seines eigenen Verhaltens zu betrachten wäre, sei nicht ersichtlich. Mit dem angefochtenen Beschluss sei daher nicht in seine rechtlich geschützten Interessen eingegriffen worden, so dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss ausgeschlossen sei.

Ob und inwiefern die verfahrensrechtlichen Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch eine Abtrennung seines Verfahrens erwachsen, selbstverschuldet sind und ob das einen Einfluss auf die Beurteilung der Beschwerde hat, sind Fragen, die erst bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde beantwortet werden können. Auf die – form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte – Beschwerde gegen die Verfahrensabtrennung ist daher einzutreten.

1.2      Die Beschwerde beinhaltet auch ein Ausstandsgesuch gegen die Richterinnen und Richter sowie den Gerichtsschreiber, welche mit Urteil vom 21. November 2016 seine drei Mitbeschuldigten beurteilt haben. Der Beschwerdeführer beantragt, alle vier Beschuldigten seien gemeinsam von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht zu beurteilen. Aus der Begründung (Beschwerde Ziff. 14 ff.) ergibt sich, dass er auch für den Fall, dass die Verfahrenstrennung geschützt würde, seine eigene Beurteilung durch ein anderes Gericht begehrt. Die Staatsanwaltschaft beantragt auch in Bezug auf das Ausstandsbegehren Nichteintreten, da das Ausstandsgesuch entgegen der Regelung von Art. 58 StPO nicht zunächst bei der Verfahrensleitung des Strafgerichts eingereicht worden sei und die betroffenen Personen dazu nicht Stellung genommen hätten. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts hat sich zur Eintretensfrage nicht geäussert, in materieller Hinsicht aber geltend gemacht, dass das Strafdreiergericht, welches das Urteil vom 21. November 2016 in Sachen der drei Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers gefällt hat, nicht befangen sei (Beschwerdeantwort S. 6 f.). Damit hat er im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO materiell zum Ausstandsgesuch Stellung genommen. Die Richterin [...], der Richter [...] und der Gerichtsschreiber [...] haben auf Anfrage der Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts mit Eingaben vom 23. und 24. Februar 2017 ebenfalls die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragt. Damit sind die Voraussetzungen für die materielle Beurteilung des Ausstandsgesuchs durch das gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständige Beschwerdegericht gegeben und es ist darauf einzutreten, auch wenn das Gesuch bei der falschen Instanz eingereicht worden ist.

2.

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der angefochtene Beschluss nicht begründet sei. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Demgegenüber müssen einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen weder besonders ausgefertigt noch begründet werden (Art. 80 Abs. 3 StPO). Art. 81 Abs. 3 StPO legt den notwendigen Inhalt der Begründung fest, welcher bei Urteilen (lit. a) umfangreicher ist als bei „anderen verfahrenserledigenden Entscheiden“ (lit. b). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich weder um ein Urteil noch um einen anderen verfahrenserledigenden Entscheid, sondern um einen verfahrensleitenden Beschluss. Ob er als „einfacher verfahrensleitender Beschluss“ im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO gilt und daher weder schriftlich ausgefertigt noch begründet hätte werden müssen, kann offen gelassen werden. Denn der angefochtene Beschluss ist nicht nur schriftlich ausgefertigt, sondern auch rechtsgenüglich begründet worden. Das sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Erfordernis der Begründung eines Entscheides bezweckt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, diesen in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (Stohner, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1071; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). Dass die Begründung im schriftlichen Beschlussdispositiv einer verfahrensleitenden Verfügung selbst enthalten sein müsse, ergibt sich weder aus der Verfassung noch aus dem Gesetz oder deren Ratio. Die Gründe für den angefochtenen Beschluss wurden den an der Hauptverhandlung Anwesenden – darunter dem Verteidiger des Beschwerdeführers – am 7. November 2016 anlässlich der mündlichen Eröffnung des Beschlusses ausführlich dargelegt (Verhandlungsprotokoll S. 11 f.) und ergeben sich (wenn auch sehr knapp) auch aus dem schriftlichen Beschlussdispositiv selbst durch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen sei. Damit hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers sämtliche Informationen, die er zur sachgerechten Anfechtung des Beschlusses benötigte. Zudem hat der Verfahrensleiter des Strafgerichts den Beschluss in seiner ausführlichen Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 erneut begründet, und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu in einer Replik Stellung zu nehmen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.

3.1      Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfahrenstrennung verletze den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, oder wenn die Verjährung hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 319, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 30 N 3-4a). Die Frage, ob zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).

3.2      Im vorliegenden Fall wurde das sehr umfangreiche Verfahren gegen die vier Mitbeschuldigten gemeinsam geführt und war auch eine gemeinsame Hauptverhandlung auf den 7. bis 21. November 2016 angesetzt worden. Der Beschwerdeführer, welcher die Vorladung zur Verhandlung wie die übrigen Beteiligten bereits Mitte März 2016 erhalten hatte, erschien indessen ohne vorgängige Ankündigung nicht zur Verhandlung. Als Grund dieses Nichterscheinens erklärte sein Verteidiger dem Gericht, der Beschwerdeführer habe am Sonntag, 6. November 2016, am New Yorker Marathon teilgenommen. Das entsprechende Anmeldeund Zulassungsprozedere sei aufwändig und teuer, und der Beschwerdeführer habe sich bereits vor dem Ansetzen des Hauptverhandlungstermins angemeldet und auch die Startgebühren bezahlt.

3.3      Da der ordnungsgemäss vorgeladene Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen war und auch nicht unverzüglich vorgeführt werden konnte, muss das Strafgericht gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO für ihn eine neue Verhandlung ansetzen und ihn dazu erneut vorladen. Wie in einem derartigen Fall zu verfahren ist, wenn es sich um ein gleichzeitig geführtes Verfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte handelt und nur einer der Beschuldigten nicht erscheint, ergibt sich aus der Strafprozessordnung nicht. Das Strafgericht vertritt den Standpunkt, das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung stelle einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung dar. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass kein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung vorliege, sondern die ganze Hauptverhandlung betreffend alle Beschuldigten hätte abgeboten und verschoben werden müssen.

3.4

3.4.1   Da das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam geführt wurde, waren bei der Frage, wie auf das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu reagieren ist, nicht allein dessen Interessen, sondern auch jene aller übrigen Verfahrensbeteiligten – einschliesslich der Privatkläger – zu berücksichtigen. Dabei war in Rechnung zu stellen, dass das Strafverfahren gegen die vier Beschuldigten im Zeitpunkt der Verhandlung bereits seit sechs Jahren hängig war, dass von den angeklagten Delikten 23 Privatkläger betroffen waren, welche Schadenersatzforderungen im Umfang von rund 2,5 Millionen Franken geltend gemacht hatten, und dass im Lauf des Verfahrens bei zwei Aktiengesellschaften Vermögenswerte im Umfang von 4,6 Millionen Franken beschlagnahmt resp. gesperrt wurden (vgl. Beschwerdeantwort S. 1). Sowohl die Privatkläger als auch die anderen Beschuldigten (vgl. dazu die Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten 2, Protokoll S. 10) und die von der Sperre betroffenen Aktiengesellschaften hatten ein erhebliches und schützenswertes Interesse daran, dass der Prozess nicht weiter verzögert wird. Zudem hatten sich alle – ebenso wie die Gerichtsmitglieder und die Staatsanwaltschaft – seit Monaten den zweiwöchigen Verhandlungstermin freigehalten, hatten sich auf die Verhandlung vorbereitet, was angesichts der 46-seitigen Anklageschrift und den (damals) 21 Verfahrensordnern und 75 Separatbeilageordnern ein grosser Arbeitsaufwand war, und waren teilweise von weither angereist (ein Beschuldigter gar aus Dubai). Dazu kommt, dass einige der angeklagten Delikte – mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) – kurz vor der Verjährung stehen. All dies sind sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung.

3.4.2   Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einer gemeinsamen Beurteilung und dem Interesse der übrigen Beteiligten an einer Verfahrenstrennung und einer unverzüglichen Durchführung der angesetzten Hauptverhandlung fällt als wesentlicher Faktor ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer selbst es war, der durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen die an der Hauptverhandlung vom 8. bis 21. November 2016 vorgesehene gemeinsame Beurteilung aller Beschuldigten verhindert hat. Dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – sein mit der Verfahrensleitung nicht abgesprochenes Fernbleiben nicht unentschuldigt sein soll, weil „das Projekt Marathon New York 2016“ „älter“ als die Vorladung zur Verhandlung und das entsprechende Zulassungsverfahren teuer und schwierig gewesen sei, ist abwegig. Entschuldbar ist eine nicht angekündigte Säumnis nur, wenn den Säumigen daran kein Verschulden trifft, beispielsweise bei einem medizinischen Notfall, nicht aber, wenn er bei einer Terminkollision seine privaten Pläne als wichtiger einstuft und sich daher bewusst entschliesst, die angesetzte Verhandlung platzen zu lassen. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers war nicht nur unentschuldigt, sondern er hat auch ein eigentliches Verwirrspiel mit dem Gericht getrieben. So hatte er – nachdem der Verhandlungstermin mit seinem Verteidiger und sämtlichen anderen Beteiligten abgesprochen worden war, wobei den Verteidigern eigens Zeit zur Rücksprache mit ihren Klienten eingeräumt worden war – am 31. März 2016 ein Verschiebungsgesuch gestellt, das er mit einer „lange geplanten Reise nach New York (u.a. UNO)“ begründet hat. Von der Teilnahme am Marathon war darin keine Rede; das Stichwort „UNO“ schien ihm wohl erfolgsversprechender. Die dieses Gesuch abschlägige Verfügung focht er nicht an. Indem er seinen Verteidiger „im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 7. November 2016“ Beweisanträge stellen liess, hat er vielmehr konkludent zum Ausdruck gebracht, er werde an dieser Verhandlung teilnehmen. Im Wissen darum, welchen Vorbereitungsaufwand die Teilnahme an dieser Verhandlung erfordert und wie viele Beteiligte davon betroffen sind, ist er dann aber unangekündigt nicht an der Verhandlung erschienen. Auch sein Verteidiger, der offenbar über seine Abwesenheit informiert war, hat es nicht für nötig gehalten, den Verfahrensleiter vor der Verhandlung darüber zu orientieren. Da der Marathon am 6. November 2016 stattfand, wäre es dem Beschwerdeführer im Übrigen trotz der Teilnahme an diesem möglich gewesen, zumindest ab dem zweiten oder dritten Verhandlungstag vor Gericht zu erscheinen (dem entspricht auch sein ursprüngliches Verschiebungsgesuch). Wenn der Verteidiger dies dem Gericht am ersten Verhandlungstag angekündigt hätte, wäre das Verfahren aller Wahrscheinlichkeit nach nicht abgetrennt worden.

3.4.3   Das sich aus Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (SR 210) ergebende Verbot des Rechtsmissbrauchs erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung und gilt daher über den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO hinaus auch im Strafprozessrecht nicht nur für die Strafbehörden, sondern auch für die privaten Verfahrensbeteiligten (Thommen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 43, 63). Rechtsmissbrauch ist insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die es nicht schützen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 717 ff.; BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252, 131 I 185 E. 3.2.4 S. 192 f.). Der offensichtliche Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dem Beschwerdeführer, der trotz ordnungsgemässer Vorladung gezielt nicht zu einer erstinstanzlichen Verhandlung erschienen ist, steht zwar gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO das Recht zu, zu einer neu anzusetzenden Verhandlung nochmals vorgeladen zu werden. Zu verlangen, dass die Verhandlung auch in Bezug auf seine ordnungsgemäss anwesenden Mitbeschuldigten verschoben wird, erscheint unter den gegebenen Voraussetzungen jedoch rechtsmissbräuchlich.

3.4.4   Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur mehrere sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrensabtrennung vorlagen, sondern dass der Widerstand des Beschwerdeführers gegen die Verfahrensabtrennung bei den gegebenen Umständen auch rechtsmissbräuchlich ist. Die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung ist daher als unbegründet abzuweisen.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, dass im Hinblick auf die anzusetzende neue Verhandlung sämtliche im Verfahren SG.2015.201 eingesetzten Mitglieder des Strafdreiergerichts (Verfahrensleiter, Richterin, Richter, Gerichtsschreiber) ersetzt würden, da das Gericht in der derzeitigen Besetzung nicht mehr unvoreingenommen sei, nachdem es die drei Mitbeschuldigten verurteilt habe. Der Ausgang des separat gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens könne unter diesen Umständen nicht mehr als völlig offen angesehen werden.

4.2      Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 m.w.H.).

4.3      Die Mitglieder des Strafdreiergerichts, gegen welche sich das Ausstandsgesuch richtet, beantragen unisono dessen Abweisung. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts führt in seiner Beschwerdeantwort aus, das Strafdreiergericht habe bei der Beurteilung der drei Mitbeschuldigten die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bewusst “aussen vor“ gelassen. Es habe den Sachverhalt zwar umfassend gewürdigt – ausser in den Punkten, in denen der Beschwerdeführer als Einziger angeklagt war –, das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers aber nicht beurteilt. Eine enge Zusammenarbeit habe vor allem zwischen den drei anderen Beschuldigten bestanden; die Involvierung des Beschwerdeführers sei speziell und unterscheide sich von der seiner Mitbeschuldigten. Es stellten sich daher bei ihm auch nicht „unbedingt durchgehend“ die gleichen Sach- und Rechtsfragen. Zudem sei die Interessenlage beim Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Mitbeschuldigten ganz anders, zumal es bei ihm nicht um seine eigene Bereicherung gegangen sei. Es könne somit nicht gesagt werden, das Strafdreiergericht sei von der Schuld des Beschwerdeführers bereits überzeugt. Es werde sich in der neu anzusetzenden Hauptverhandlung vielmehr mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzen und den Sachverhalt nochmals mit einem neuen Fokus analysieren. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Strafdreiergericht gewisse Weichen im Sachverhalt gestellt habe, die sich für den Beschwerdeführer vordergründig nicht als günstig erwiesen. Dies liege bei den gefällten Schuldsprüchen in der Natur der Sache. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass die Berufung auf die Befangenheit bei der vorliegenden Konstellation „fast schon rechtsmissbräuchlich“ anmute, weil die Verfahrensabtrennung einzig und allein vom Beschwerdeführer zu verantworten sei (Beschwerdeantwort S. 6 f.).

4.4      Da das unangekündigte unentschuldigte Ausbleiben des Beschwerdeführers selbst zur Verfahrensabtrennung und zur getrennten Neuansetzung der Verhandlung in seinem Fall geführt hat, erweist sich tatsächlich nicht nur seine Beschwerde gegen die Verfahrensabtrennung, sondern auch sein Ausstandsgesuch gegen das zuständige Strafdreiergericht als rechtsmissbräuchlich. Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Fall nicht ganz so strenge Anforderungen an die Ausstandsregeln zu stellen, wie wenn die Verfahren von vornherein getrennt geführt worden wären oder die Verfahren aus vom Beschwerdeführer unabhängigen Gründen getrennt worden wären. Zumindest unter dieser Prämisse erscheint das Dreiergericht, welches die drei Mitbeschuldigten beurteilt hat, nicht als in einem unzulässigen Mass vorbefasst, auch wenn die Handlungen des Beschwerdeführers nicht vollkommen unabhängig von jenen der Mitbeschuldigten beurteilt werden können (was auch im Fall einer Ersetzung der Gerichtsmitglieder nicht anders wäre). Da sich die Interessenlage des Beschwerdeführers und seine Involvierung in die inkriminierten Geschäfte von jener der drei Mitbeschuldigten unterscheiden, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Gericht über die Strafbarkeit seines Verhaltens und seine Schuld bereits ein Urteil gebildet hat. Eine Analyse des Sachverhalts mit einem neuen Fokus – aus der Sicht des Beschwerdeführers – erscheint auch bei Berücksichtigung der bereits erfolgten Verurteilung der Mitbeschuldigten möglich. Es kann somit nicht gesagt werden, das Strafdreiergericht habe sich durch die Beurteilung der drei anderen Beschuldigten auch in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits in einem Mass festgelegt, dass es nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheine. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung resp. die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, was er ohne weitere Ausführungen mit seinen „prekären finanziellen Verhältnissen“ begründet hat. Allerdings hat er diese Behauptung in keiner Art und Weise belegt. Angesichts des Umstands, dass er sich offensichtlich die kostspielige Reise an den New York Marathon leisten konnte, erscheinen die finanziellen Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht gegeben. Darüber hinaus ist die Beschwerde angesichts des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers auch als von vornherein aussichtslos zu beurteilen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung wird abgewiesen.

            Das Ausstandsgesuch gegen die im Verfahren SG.2015.201 eingesetzten Mitglieder des Strafdreiergerichts wird abgewiesen.

            Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung resp. amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Mitglieder des Strafdreiergerichts im Verfahren SG.2015.201:

[...], [...], [...], [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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