Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.11.2016 BES.2016.192 (AG.2017.331)

November 23, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,582 words·~8 min·1

Summary

Unentgeltlicher Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft, Verlängerung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.192

ENTSCHEID

vom 8. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. November 2016

betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war am 26. April 2015 in eine Schlägerei verwickelt, anlässlich derer er verletzt wurde. Im Polizeirapport vom gleichen Tag wurde er als „Geschädigter 2“ aufgeführt. Im Folgenden wurde gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Raufhandels eingeleitet. Mit Verfügung vom 29. März 2016 bestellte die Staatsanwaltschaft [...], Advokat, als amtliche Verteidigung, bewilligte die Teilnahme an Beweiserhebungen nach Massgabe der Strafprozessordnung und entsprach dem Antrag auf Akteneinsicht. Demgegenüber wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Privatkläger um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 4. April 2016 zurzeit ab. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 10. Juni 2016 (AGE BES.2016.62) abgewiesen. Mit Eingabe vom 22. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. November 2016 ebenfalls abgewiesen.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer deren Aufhebung sowie die Bewilligung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rahmen seiner Zivilklägerschaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik am 13. Februar 2017 nochmals Stellung genommen und seine Honorarnote eingereicht hat. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerde ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Der Beschwerdeführer hat als geschädigte Person im Strafverfahren erklärt, eine Zivilklage einreichen zu wollen, und sich damit als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Durch die Abweisung seines Gesuchs um Bestellung eines Rechtsbeistands ist er in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten (vgl. AGE BES.2016.62 vom 10. Juni 2016 E. 1.4).

2.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Beschuldigter im Strafverfahren betreffend Raufhandel amtlich verteidigt wird und seine Interessen insofern gewahrt werden. Vorliegend ist einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Geltendmachung allfälliger Zivilforderungen streitig.

2.1      Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 16). Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann. Art. 136 StPO findet mithin restriktiv Anwendung (vgl. BGer 6B_118/2015 vom 18. Juli 2015 E. 3.2). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist, berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3, 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; AGE BES.2016.62 vom 10. Juni 2016 E. 2.2; AGE BES.2015.42 vom 13. Mai 2015 E. 2.5; mit weiteren Hinweisen).

2.2      Im Verfahren BES.2016.62 wurde die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer als Privatkläger bereits einmal beurteilt und der Anspruch abgewiesen. Das Appellationsgericht hat damals erwogen, dass – sollte zu einem späteren Zeitpunkt sich die Lage doch als komplizierter darstellen – eine unentgeltliche Rechtsvertretung immer noch bewilligt werden kann, allenfalls auch durch das Gericht (vgl. AGE BES.2016.62 vom 10. Juni 2016 E. 2.3). Dieser Entscheid wurde nicht weiter gezogen und ist in Rechtskraft erwachsen.

2.2.1   Die Rechtslage hat sich seit diesem Entscheid bezüglich der Zivilforderung nicht geändert. Ein durchschnittlich gebildeter Mensch kann sich heutzutage auch im Internet orientieren, um herauszufinden, in welcher Grössenordnung er einen Schadenersatzoder Genugtuungsanspruch geltend machen kann. Das Belegen von Arbeitsausfall und anderen Schäden – etwa durch Vorlage von ärztlichen Rechnungen und Arztzeugnissen – gehört ebenfalls zum Alltagskönnen einer Person, die der deutschen Sprache mächtig ist. Vorliegend ist weder ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer unterdurchschnittliche Fähigkeiten besitze. Wie die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 zu Recht bemerkt, ist eine Genugtuung im Übrigen grundsätzlich nach richterlichem Ermessen festzusetzen und braucht diese nicht exakt beziffert zu werden. Ausserdem können bezüglich der Höhe einer allfälligen Genugtuung auch die Opferhilfeberatung oder andere Rechtsberatungen in Anspruch genommen werden. Die Beratung ist nicht subsidiär zur anwaltlichen Vertretung. Mittels Replik will der Beschwerdeführer den Nachweis der Komplexität durch die Einreichung eines umfangreichen Schreibens vom 17. Januar 2017 zu seinen Zivilforderungen belegen. Bei Durchsicht dieser Eingabe entsteht jedoch der Eindruck, dass unter anderem mit der Geltendmachung eines Lohnausfalles wegen Arztbesuchen unter Aufzählung von Minuten und Rappen eine Komplexität der Forderungen erst durch den Anwalt hergestellt wird.

2.2.2   Hinzu kommt, dass die Forderung nach Entschädigung des Arbeitsausfalls, soweit sie über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgeht, im Verfahren betreffend Raufhandel kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird eine adhäsionsweise Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Bezüglich des geltend gemachten Lohnausfalles sind bereits in der Beschwerde gewisse Unstimmigkeiten in der Begründung zu erkennen. Einerseits wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nicht in den Randzeiten zum Zahnarzt gehen können, da er im Sommer viel habe arbeiten müssen. Die Logik dieser Aussage ist schwierig zu erschliessen, da ein Zahnarzt erfahrungsgemäss nicht nur in den Randzeiten arbeitet. Im Zusammenhang mit seiner Hablosigkeit lässt der Beschwerdeführer zudem ausführen, dass er im Winter wenig Arbeit habe. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht fragt es sich, warum der defekte Zahn nicht im Winter hat wiederhergestellt werden können. Die Forderung des Beschwerdeführers dürfte mithin kaum liquid sein und das Risiko, dass sie auf den Zivilweg verwiesen wird, ist gross.

2.2.3   Soweit als neues Element die Einstellungsverfügung bezüglich B____ angeführt wird, welche den Beizug einer anwaltlichen Vertretung unabdingbar mache, so ist eine Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat aber im Beschwerdeverfahren gegen diese Einstellungsverfügung (AGE BES.2017.14) auf den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung verzichtet, womit er seinen Entschädigungsanspruch verwirkt hat. Die Sicherung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall des Unterliegens kann unter diesen Umständen nicht über den Umweg einer zweiten Beschwerde eingeholt werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits mehrfach erwogen, dass auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein sollte, seine Interessen als Geschädigter selber wahrzunehmen (vgl. BGer 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3, mit Hinweisen), was hier aber nicht abschliessend erörtert werden muss. Schliesslich legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich der Umstand – dass eine Einstellungsverfügung ergangen ist – auf seine Zivilforderungen auswirkt.

3.        

3.1      Zusammenfassend folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten. Er ersucht aber um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese wurde ihm im Verfahren BES.2016.62 bewilligt. Allerdings fragt es sich, ob die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden muss, da die analoge Beschwerde in BES.2016.62 bereits einmal abgewiesen wurde. Vorliegend kann die Nichtaussichtslosigkeit noch bejaht werden, da in E 2.3 des vorgenannten Verfahrens die Möglichkeit einer späteren Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angetönt worden ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 136 StPO daher zu bewilligen.

3.2      Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.– gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Eine Honorarnote wurde eingereicht (act 9). Der ausgewiesene Aufwand von 8 Stunden scheint Tätigkeiten zu umfassen, die nicht im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde stehen, weshalb die Honorarnote vom Rechtsvertreter zu Recht „unpräjudiziell“ auf 7 Stunden gekürzt wurde. Auch dieser Aufwand erscheint hoch, ist aber so gerade noch zu entschädigen. Hingegen sind Kopien nicht mit CHF 1.–, sondern bei der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 0.25 zu vergüten, total also mit CHF 5.–. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des für die unentgeltliche Prozessführung geltenden Tarifs von CHF 200.– pro Stunde eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘423.60 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 113.90, total also CHF 1‘537.50.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.-, welche zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘423.60, zuzüglich 8 % MWST von CHF 113.90, total CHF 1‘537.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

BES.2016.192 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.11.2016 BES.2016.192 (AG.2017.331) — Swissrulings