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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2016 BES.2016.185 (AG.2017.36)

December 22, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·630 words·~3 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.185

ENTSCHEID

vom 22. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...],                                                                                                   Beschuldigte

[...]

vertreten durch B____,

[...]   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Oktober 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. September 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 4. Oktober 2016 bei der Deutschen Post aufgegebenen Schreiben Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit begründeter Verfügung vom 24. Oktober 2016 zufolge verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht ein, verzichtete indessen auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit einer an das Strafgericht Basel-Stadt adressierten Eingabe vom 10. November 2016 sinngemäss Beschwerde erhoben, wobei diese von B____ „i.A.“ unterzeichnet wurde. Mit Verfügung vom 17. November 2016 hat der Einzelrichter des Strafgerichts die Eingabe der Beschwerdeführerin zusammen mit der Verfahrensakte dem Appellationsgericht zur Prüfung der Eintretensfrage weitergeleitet. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Darauf ist die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsinformation der Post (act. 22) am 28. Oktober 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 29. Oktober 2016 zu laufen und endete am 7. November 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde („Einspruch“) jedoch erst am 14. November 2016 (Posteingang beim sachlich unzuständigen Strafgericht Basel-Stadt) eingereicht. Damit hat sie die Beschwerdefrist nicht eingehalten, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.3      Ergänzend ist festzuhalten, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. November 2016 keine Vollmacht enthält, die B____ zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, weshalb auch keine gültige Beschwerde vorliegt. Im Übrigen wäre auch einer rechtzeitig und formgültig eingereichten Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen, da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.