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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.11.2016 BES.2016.174 (AG.2017.57)

November 30, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·853 words·~4 min·1

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.174

ENTSCHEID

vom 30. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                            Beschwerdegegnerin 2

[…]                                                                                                     Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. September 2016

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 29. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein von A____ initiiertes Strafverfahren gegen B____ wegen Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ein, was sie damit begründete, dass ein solcher Verdacht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht aufrechterhalten werden könne.

Dagegen erhob A____ am 12. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben zwecks Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 und dem Antrag auf Abweisung zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. November 2016.

Ein vom Beschwerdeführer gegen den Verfahrensleiter am 28. Oktober 2016 eingereichtes Ausstandgesuch wurde vom Appellationsgericht am 29. November 2016 mit dem Entscheid DG.2016.25 abgewiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet worden. Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2      Hintergrund des Strafverfahrens ist der Vorwurf des Beschwerdeführers an B____, sie habe ihm am 11. August 2012 gegen 10:30 Uhr auf der Höhe des Barfüsserplatzes, wo sie bei einem Sportevent an einer Bar aushalf, zunächst den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt und ihm später damit gedroht, ihm ein Glas über den Kopf zu schlagen. Weiter soll sie bewusst die Nähe zu ihm gesucht haben, obwohl sie mit einem Annäherungsverbot belegt gewesen sei.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren insbesondere einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; statt vieler: AGE BES.2015.182 vom 16. August 2016 E. 2.1).

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Entscheid damit, dass neutrale Zeugen fehlten, welche die Täterschaft beziehungsweise den Tatbeitrag der Beschuldigten mit der notwendigen Sicherheit zu belegen vermöchten. B____ gab in ihrer Einvernahme an, vom Beschwerdeführer, welcher ihr Ex-Partner ist, als Nutte und in vergleichbarer Weise beschimpft und bei ihrer Arbeit an der Bar belästigt worden zu sein, worauf sie „etwas mit dem Glas“ gesagt habe, damit er weggehe. Träfe ihre Version zu, dürfte ihre Reaktion – eine verbale Drohung für den Fall der Fortsetzung des Angriffs – mit grosser Wahrscheinlichkeit als Notwehrhandlung gegen einen andauernden Angriff auf ihre Ehre gerechtfertigt gewesen sein. Das Ausstrecken des Mittelfingers als mutmassliche Beschimpfung bliebe möglicherweise als Retorsionshandlung straflos (Art. 177 Abs. 3 StGB), ist aber ohnehin verjährt (Art. 178 Abs. 1 StGB). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass eine Einvernahme von Zeugen zum fraglichen Ablauf nach vier Jahren wenig aussichtsreich erscheint. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gar keine Zeugen für seine Version genannt hat und solche auch nicht auszumachen sind. Er und seine Kontrahentin hatten sich am 2. Oktober 2006 vor dem Einzelgericht in Zivilsachen Basel-Stadt im Rahmen eines Vergleichs gegenseitig dazu verpflichtet, inskünftig keinerlei Kontakt zueinander mehr aufzunehmen. Ob es sich beim Zusammentreffen am 11. August 2012 um Zufall oder um eine Verletzung der Vereinbarung handelte, kann offenbleiben, da der gerichtliche Vergleich keine Straffolge für den Fall der Zuwiderhandlung vorsah und eine Strafbarkeit wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schon deshalb ausscheidet. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen B____ ist aus diesen Gründen zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen.

2.3      In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist schliesslich festzuhalten, dass das Verfahren deutlich zu lange gedauert hat. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Kosten werden weder zugesprochen noch erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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