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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.11.2016 BES.2016.172 (AG.2017.56)

November 30, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,029 words·~5 min·4

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.172

ENTSCHEID

vom 30. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. September 2016

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat auf Anzeige von A____ gegen B____ ein Strafverfahren geführt wegen Verdachts auf Nötigung, Drohung und Beschimpfung. Mit Verfügung vom 29. September 2016 hat sie das Verfahren eingestellt, weil sich der Tatverdacht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht habe aufrechterhalten lassen.

Gegen diese Verfügung hat A____ am 6. Oktober 2016 Beschwerde eingereicht, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und eine Anklageerhebung beantragt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appella-tionsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet worden. Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2      Hintergrund des mit der angefochtenen Verfügung eingestellten Strafverfahrens ist folgender Vorwurf des Beschwerdeführers gegen B____: Dieser habe ihn während einer Auseinandersetzung am 11. August 2012 bei Aufbauarbeiten für einen Sportevent auf dem Barfüsserplatz am Rückwärtsfahren gehindert, beschimpft und bedroht. B____ habe dem Beschwerdeführer gesagt, er werde schon sehen, was passiere, nachdem B____ offenbar zur Ansicht gelangt war, dass der Beschwerdeführer versucht habe, ihm mit einem Anhängerfahrzeug über die Füsse zu fahren. Diesen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer als Auskunftsperson zu Protokoll, nachdem B____ seinerseits Strafanzeige gegen die Freundin des Beschwerdeführers erhoben hatte, mit welcher er früher liiert gewesen war und welcher er Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, Drohung und Beschimpfung vorwarf (parallel geführtes Beschwerdeverfahren gegen die in jenem Verfahren ergangene Einstellungsverfügung, BES 2016.174). Erst am 12. Oktober 2014 entnahm die Staatsanwaltschaft den genannten Aussagen eine Strafanzeige gegen B____.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren insbesondere einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; statt vieler: AGE BES.2015.182 vom 16. August 2016 E. 2.1).

2.2      Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen B____ mit der Begründung ein, dass keine neutralen Zeugen vorhanden seien, welche die Täterschaft beziehungsweise den Tatbeitrag des Beschuldigten mit der notwendigen Sicherheit zu belegen vermöchten. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass durchaus Zeugen zugegen gewesen seien. So hätten seine Angestellten das Verhalten von B____ zumindest teilweise mitbekommen. Sie hätten eine Trennwand zur Bar installieren müssen, weil B____ die Bardame beleidigt und beschimpft habe. Zudem sei die Polizei aufgeboten worden.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass Indizien vorliegen, die seine Vorwürfe gegenüber B____ plausibel erscheinen lassen. Der Staatsanwaltschaft ist umgekehrt darin beizupflichten, dass eine weitere Untersuchung dieser Anhaltspunkte mit grosser Wahrscheinlichkeit keine hinreichende Beweisbasis für eine Verurteilung ergeben könnte. Dass die Polizei requiriert wurde, weist darauf hin, dass die Dynamik der Auseinandersetzung eine gewisse Schwelle überschritten hatte. Konkrete Tathandlungen können damit nicht objektiviert werden, weil die Handlungen, die den Vorwürfen zugrunde liegen, unbestrittenermassen vor dem Eintreffen der Polizei stattgefunden hätten. Die vom Beschwerdeführer genannten Polizeibeamten könnten nichts mehr bezeugen, als dass sie aufgeboten worden sind und ein Protokoll erstellt wurde. Zum strittigen Kerngeschehen könnten sie nichts aussagen, weil sie nicht dabei waren. Eine Befragung von Angestellten des Beschwerdeführers wäre damals angezeigt gewesen, erscheint mittlerweile jedoch nicht mehr als erfolgversprechend. Der prozessuale Wert solcher Befragungen wäre in doppelter Hinsicht beeinträchtigt. Zum einen kann nach mehr als vier Jahren Zeitverlauf kaum mehr mit zuverlässigen Zeugenaussagen gerechnet werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als solche Depositionen recht detailliert ausfallen müssten, weil es sich um die alleinigen Beweismittel für das Kerngeschehen handeln würde. So müsste für die Drohung der Wortlaut einschliesslich Begleitumstände und vorangegangenen Wortwechsels präzise und sicher überliefert sein. Für die Nötigung müssten der genaue Hergang des Fahrmanövers sowie die damit einhergehenden Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und B____ geschildert werden. Zum anderen müsste beachtet werden, dass Angestellte in einem Subordinationsverhältnis zum Beschwerdeführer stehen und erfahrungsgemäss weniger unbefangen aussagen könnten als Personen, welche mit keiner der Parteien verbunden sind. Dieser Umstand würde deren Aussagen natürlich nicht unverwertbar machen, wäre aber bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Zeitablauf wäre diese Konstellation der Beweiskraft solcher Aussagen – sofern sie die Position des Beschwerdeführers denn stützten – nicht zuträglich. Bezüglich der Beschimpfungen muss sodann die Verjährung der Tatvorwürfe festgestellt werden (Art. 178 Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens zum heutigen Zeitpunkt als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

2.3      Nicht in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung lässt sich bringen, dass das Verfahren nicht bereits im Anfangsstadium vorangetrieben wurde, sodass zum heutigen Zeitpunkt faktisch ein Beweisverlust festzustellen ist. Dies darf sich im Kostenpunkt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, weshalb auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Zusprechung oder Erhebung von Kosten abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Kosten werden weder zugesprochen noch erhoben.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft

            - Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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