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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.09.2016 BES.2016.17 (AG.2016.622)

September 9, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,423 words·~7 min·1

Summary

Nichteintreten infolge Verspätung (BGer 6B_1171/2016 vom 5. April 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.17

ENTSCHEID

vom 9. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4051 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Januar 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde – ebenso wie die vorangehende Übertretungsanzeige und Mahnung – an die von der Mietwagenfirma der Polizei übermittelte Adresse des Beschwerdeführers in Portugal gesandt.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl, welche von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 18. Januar 2016 nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 26. Januar 2016 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde („Widerspruch“) vom 25. Januar 2016, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Übertretungsanzeige und die Mahnung nie bekommen und den Strafbefehl erst am 22. Dezember 2015 zufällig im Eingangsbereich des Wohngebäudes seiner Eltern in Portugal aufgefunden. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 19. Februar 2016 zur rechtskonformen Begründung seiner Beschwerde gewährt und ihn darüber aufgeklärt, dass mit der Beschwerde nur geltend gemacht werden könne, die Einsprache sei nicht verspätet erfolgt oder es lägen nachweislich entschuldbare Gründe für die Verspätung der Einsprache vor. Im zweiten Fall würde dies als Gesuch um Wiedereinsetzung angesehen, über welches das Strafgericht zu entscheiden hätte. Mit am 5. Februar 2016 der Post übergebenem Schreiben vom 4. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Februar 2016 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, wozu der Beschwerdeführer am 7. März 2016 repliziert hat. Das Strafgericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Januar 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 zugestellt worden. Die am 26. Januar 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit innert der gesetzlichen Frist, die zusätzliche Begründung innert der richterlich gesetzten Nachfrist erfolgt. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei.

2.2      Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 13). Darauf ist der Beschwerdeführer bereits mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden (act. 7 S. 7a).

2.3      Gemäss Sendungsverfolgung der Post ist der Strafbefehl vom 24. September 2016 dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 zugestellt worden (act. 7 S. 20). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht geltend, er habe sich in diesem Zeitpunkt auf dem Flug von Zürich nach Singapur befunden, was er mit der Einsendung einer Kopie seiner Flugbuchung nachweist. Er legt dar, er habe den Strafbefehl – welcher wie die Übertretungsanzeige und die Mahnung nicht korrekt adressiert gewesen sei und daher nicht dem richtigen Briefkasten in der Wohnliegenschaft seiner Eltern habe zugeordnet werden können – erst am 22. Dezember 2015 per Zufall im Eingang des Wohngebäudes gefunden, als er seine Weihnachtsferien bei seinen Eltern verbracht habe.

2.4      Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden (BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2, 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen auf die Verhältnisse in der Schweiz. Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, dass in Portugal die Briefkästen nicht mit Namen, sondern nur mit Wohnungsnummern angeschrieben sind, und dass der Strafbefehl (wie auch die früheren Zustellungen) unvollständig adressiert war, indem die Adresse keine Wohnungsnummer enthielt. Damit gilt die Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde, vorliegend nicht. Wie es sich mit der Zustellung des Strafbefehls im Einzelnen verhielt und wie die Zustellanzeige gemäss der Sendungsverfolgung der Post zustande kam, kann offen gelassen werden. Durch die Angaben des Beschwerdeführers ist erstellt, dass dieser jedenfalls am 22. Dezember 2015 im Besitz des Strafbefehls war, so dass dieses Datum im Zweifel als Zustelldatum gilt.

2.5      Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache begann damit am 23. Dezember 2015 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung des Feiertags am 1. Januar 2016 und des Wochenendes vom 2. und 3. Januar 2016 – am Montag, dem 4. Januar 2016. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache der Staatsanwaltschaft, der Schweizerischen Post oder bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die Einsprache des Beschwerdeführers ist jedoch (gemäss Datierung) erst am 7. Januar 2016 verfasst und (gemäss Poststempel) am 11. Januar 2016 der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit ist sie verspätet erfolgt.

2.6      Der Beschwerdeführer hat trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 1. Februar 2016 keine entschuldbaren Gründe für seine Fristsäumnis angegeben. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. Februar 2016 hat er mit keinem Wort erwähnt, warum er die Einsprache nicht innert der zehntägigen Frist seit dem 22. Dezember 2015 eingereicht hat. Erst in der Replik hat er erklärt, ein früherer „Widerspruch“ sei ihm nicht möglich gewesen, da er erst am 5. Januar 2016 von einer Urlaubsreise in die Schweiz zurückgekehrt sei (act. 8). Diese Erklärung ist einerseits verspätet und stellt andererseits auch keinen entschuldbaren Grund für die Fristsäumnis dar. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer war aufgrund der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl bekannt, dass er zur Fristwahrung seine Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben muss. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine Einsprache innerhalb der Zehntagesfrist beim Schweizerischen Konsulat in Porto, welches nur rund 10 km von [...], dem Wohnort seiner Eltern, entfernt ist, einzureichen. Dass er dies nicht getan hat, sondern mit der Einreichung der Einsprache sogar nach seiner Rückkehr in die Schweiz noch fünf Tage zugewartet hat, ist ihm als Verschulden anzurechnen.

3.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zur Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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