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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.03.2017 BES.2016.167 (AG.2017.222)

March 27, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,685 words·~8 min·1

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.167

ENTSCHEID

vom 27. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____, geb. [...] 2002                                                          Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 22. August 2016

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Sachverhalt

Am 16. Januar 2016 wurde A____ durch eine Patrouille der Polizei kontrolliert, die bei ihm ein Schmetterlingsmesser mit ungeschliffener Klinge und stark abgerundeter Spitze auffand. Die Kantonspolizei überwies den Fall an die Jugendanwaltschaft mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls/Anklageerhebung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Jugendanwaltschaft verfügte am 22. August 2016 die Nichtanhandnahme des Verfahrens, weil die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering seien. Weiter ordnete sie die Vernichtung des bei A____ sichergestellten Schmetterlingsmessers an. Da A____ durch sein Verhalten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.00 und erklärte seine Eltern dafür als solidarisch haftbar.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte A____ (Beschwerdeführer) am 23. September 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht ein, mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Jugendanwaltschaft sei anzuweisen, die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) zu verfügen und die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates zu verlegen. Zudem sei sie anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen zu beziffern und zu begründen, alles unter o/e Kostenfolge. Auf Aufforderung hin, reichte der Vertreter des Beschwerdeführers am 23. März 2017 seine Honorarnote für das Jugendstraf- sowie das Beschwerdeverfahren ein.

Erwägungen

1.

1.1      Wo das Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält, sind nach Art. 3 JStPO die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Jugendstaatsanwaltschaft kann somit gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO Beschwerde erhoben werden. Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Beschwerdegericht urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert sind im Jugendstrafverfahren nach Art. 38 Abs. 1 JStPO der urteilsfähige Jugendliche und dessen gesetzliche Vertretung. Die Beschwerdelegitimation setzt gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO weiter ein rechtlich geschütztes Interesses an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, das heisst, wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn sich das Dispositiv einer Verfügung oder eines Entscheids für den Betroffenen nachteilig auswirkt, während allein die Begründung in aller Regel keine Beschwer zur Folge hat. Ausnahmen wären bspw. denkbar, wenn sich aus der Begründung eigene Rechtsnachteile ergeben, die in das Dispositiv hätten aufgenommen werden müssen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 8 f.).

Der Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahme sei in Abänderung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände zu verfügen. Dementsprechend seien ihm auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da die beschuldigte Person diese nur zu tragen habe, wenn sie verurteilt werde. Vielmehr habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Zwar ist die beschuldigte Person grundsätzlich bei einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht beschwert. Im vorliegenden Fall wird jedoch die vom Beschwerdeführer nicht geteilte Begründung der Nichtanhandnahme im Dispositiv ausdrücklich genannt. Dem Beschwerdeführer wird damit eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz (unberechtigter Besitz/unberechtigtes Tragen einer verbotenen Waffe) vorgeworfen, auch wenn von einer Bestrafung infolge geringer Schuld des Jugendlichen und geringer Tatfolgen abgesehen wird. Dies hat zudem Einfluss auf die Kostenauflage. Folglich hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.

1.3      Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Gleiches gilt Kraft gesetzlichen Verweises gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO für die Jugendanwaltschaft. Diese sieht ausserdem nach Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO von einer Strafverfolgung ab, wenn die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 21 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) gegeben und Schutzmassnahmen entweder nicht notwendig oder bereits angeordnet sind. Dies ist nach Art. 21 Abs. 1 lit. b JStG insbesondere dann der Fall, wenn die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind.

2.2      Die Jugendanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz damit, dass die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. b JStG erfüllt seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Schmetterlingsmessers zu Trainingszwecken erworben habe. Das an sich in der Schweiz verbotene Messer zeichne sich dadurch aus, dass die Klinge ungeschliffen und die Spitze stark abgerundet sei, sodass mit der Klinge grundsätzlich keine Schnitt- und/oder Stichverletzungen zugefügt werden könnten. Das Messer sei im Internet explizit als Trainingsgerät angepriesen worden. Seine Klinge sei mit der Aufschrift "cannot be sharpened" versehen. Es handle sich damit beim Besitz und Tragen des Schmetterlingsmessers um eine relativ unbedeutende Verhaltensweise, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdiene. Sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen seien gering.

2.3      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, dass er schuldhaft gehandelt habe. Bei ihm sei eine Attrappe eines sogenannten Schmetterlingsmessers beschlagnahmt worden. Bei diesem Gerät handle sich um ein "[...] Metall-Klapp Trainer Praxistool, Trainingsgerät [...]", das von dem Hersteller [...] über die Website amazon.de vertrieben werde. Seine Mutter habe dieses Gerät für ihn legal im Internet bestellt. Dieses Übungsgerät habe keine Klinge, weshalb es sich nicht um ein Messer im Sinn des Waffengesetzes handle. Unbestrittenermassen weise der vordere Teil des Übungsgeräts die Bezeichnung "cannot be sharpened" auf, womit auch klar sei, dass dieser Teil unmöglich geschärft werden könne. Imitationswaffen seien aber nur bei Feuerwaffen verboten.

3.

3.1      Als Waffen gelten unter anderem gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Art. 7 Abs. 2 der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) konkretisiert, dass Schmetterlingsmesser als Waffen gelten, wenn sie geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. In der vom Bundesamt für Polizei fedpol herausgegebenen "Entscheidungshilfe Messer" vom 1. Oktober 2016 werden auch die Trainingsschmetterlingsmesser als Waffen im Sinn von Art. 4 Abs.1 lit. c WG aufgeführt.

3.2      Der Begriff der Waffe ist unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren. Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dient. Das vorliegend beim Beschwerdeführer sichergestellte Schmetterlingsmesser zeichnet sich unbestrittenermassen dadurch aus, dass die Klinge ungeschliffen und die Spitze stark abgerundet ist. Es handelt sich um ein Trainingsgerät, bzw. um eine "Attrappe", wie es auch in der Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung vom 16. Januar 2016 durch die Kantonspolizei festgehalten wurde. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Polizei fedpol sollen auch solche Übungsmesser unter den Waffenbegriff fallen, da Klingen mit wenig Aufwand geschliffen werden können. Dies trifft allerdings auf das vorliegende Übungsgerät nicht zu: Darauf ist ausdrücklich "cannot be sharpened" eingraviert und ein Schleifen wird durch die eingebohrten Löcher verunmöglicht. Mangels einer geschliffenen oder schleifbaren Klinge fällt dieser Gegenstand folglich nicht unter den Waffenbegriff nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 WV. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG lässt denn auch keinen Spielraum für eine weite Auslegung des Begriffs der Waffe (BGer 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.3). Imitationswaffen fallen zudem nur dann unter den Waffenbegriff, wenn sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. f und g WG i.V.m. Art. 6 WV; Aslantas, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar zum Waffengesetz, Bern 2017, Art. 4 N 15). Der Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verbietet es, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (vgl. BGE 128 IV 272 E. 2 S. 274 f.). Vorliegend eine Analogie zu Imitationsfeuerwaffen zu ziehen, verbietet sich daher.

3.3      Da der Beschwerdeführer somit am 16. Januar 2016 keine Waffe, sondern eine Attrappe eines Schmetterlingsmesser, das ihm als Trainingsgerät diente, auf sich trug, hat er den Tatbestand des unberechtigten Besitzes/Tragens einer verbotenen Waffe nach Art. 33 WG nicht erfüllt. Sind die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt, hat die Jugendanwaltschaft die Nichtanhandnahme bereits aus diesem Grund zu verfügen. Art. 21 Abs.1 lit. b JStG kann demnach im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Folglich hätte die Nichtanhandnahmeverfügung auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gestützt werden müssen.

4.

4.1      Die Jugendanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.– auferlegt, da er durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können die Kosten überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2). Da vorliegend wie dargelegt weder ein strafrechtliches Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich ist, noch ihm eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zugeordnet werden kann, sind ihm nach Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihm steht vielmehr eine Parteientschädigung zu. Dabei kann auf die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers abgestellt werden, wobei das Appellationsgericht praxisgemäss einen Stundenansatz von CHF 250.– berücksichtigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von 2‘223.60 aus der Kasse der Jugendanwaltschaft auszurichten.

4.2 Insgesamt ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Wiederum ist für das Honorar – unabhängig von der Ausbildung bzw. der Berufserfahrung des Anwalts – in Fällen, die wie vorliegend, nicht besonders komplex sind, ein Ansatz von CHF 250.– pro Stunde massgebend. Ausgehend von den vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten 6.5 Stunden ist demnach ein Honorar von CHF 1‘625 sowie die aufgeführten Auslagen von CHF 25.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 132.–, total CHF 1‘782.50 zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1 der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. August 2016 wird gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt.

            Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen in Abänderung von Dispositivziffer 3 der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. August 2016 zulasten des Staates.

Die Jugendanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das Jugendstrafverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘223.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘782.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2016.167 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.03.2017 BES.2016.167 (AG.2017.222) — Swissrulings