Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.02.2017 BES.2016.150 (AG.2017.217)

February 16, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,584 words·~8 min·1

Summary

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.150

ENTSCHEID

vom 16. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza

Beteiligte

A____, geb.[...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 4. August 2016

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs sowie wegen Urkundenfälschung. Aufgrund dessen stellte sie am 4. August 2016 ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit dem sie die Durchführung einer Hausdurchsuchung mit allfälliger Beschlagnahme am Wohnort des Beschwerdeführers in [...] am 11. August 2016 ankündigte. Mit selbigem Datum wurde der Beizug aargauischer Polizeikräfte zur Durchführung der Zwangsmassnahme schriftlich von der Oberstaatsanwaltschaft Aargau bewilligt. Mit Verfügung vom 4. August 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in [...]. An der am 11. August 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung wurden am Wohnort des Beschwerdeführers schriftliche Unterlagen sowie elektronische Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde mit Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Beschlagnahme erhoben. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit ihrer Stellungnahme vom 5. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 30. September 2016 fristgerecht eine Replik eingereicht und an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 22. August 2016 vollumfänglich festgehalten.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2016, mit welcher die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung von Gegenständen und Vermögenswerten des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, das heisst wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahme zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt, die Begründung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Es fehle gänzlich an Ausführungen zum Sachverhalt bzw. zu den konkreten Verdachtsmomenten aufgrund derer die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet worden sei. Aufgrund dieser Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) sei die angefochtene Verfügung sowie die Beschlagnahme aufzuheben.

Demgegenüber beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da kein Mangel der Begründungsdichte im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ersichtlich sei. Es sei für den Adressaten zu erkennen gewesen, wer von der Massnahme betroffen sei, welcher Tatbestand im Raum stehe sowie was zu welchem Zweck zu durchsuchen und allenfalls zu beschlagnahmen sei.

2.2      Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergeht in der Regel in Form einer schriftlichen Verfügung. Damit er seiner Informationsfunktion gerecht wird, ist es notwendig, dass der Adressat der Verfügung, die verfügende Behörde, das Beschlagnahmeobjekt, das der Anordnung zugrundeliegende Strafverfahren sowie die rechtliche Grundlage seiner Anordnung aus ihm ergehen. Ausserdem ist der Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl kurz zu begründen, das heisst darzutun, aus welchen tatsächlichen Gründen die Zwangsmassnahme angeordnet wird (vgl. Art. 262 Abs. 2 StPO; Boomer/Goldschmid, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 62). Die Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ist zum anderen in Art. 263 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die Begründungsdichte dürfen  keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als gegeben erachtet (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).

In dem angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wird allein auf den Tatbestand „Betrug“ und „weitere“ verwiesen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz genügt jedoch ein blosser Verweis auf einen Straftatbestand nicht als Begründung für einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund hängiger Strafuntersuchungen weiss, dass und aus welchem Grund gegen ihn ermittelt wird, befreit die Vorinstanz nicht davon kurz festzuhalten, warum konkret diese Zwangsmassnahme angeordnet wird (vgl. auch Bangerter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band Nr. 176, Zürich 2014, S. 80 ff.; BGer 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.3).

Demzufolge ist der Rüge des Beschwerdeführers insofern zu folgen, als dass in der mangelhaften Begründung des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.

2.3      Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu beanstanden, dass auf dem angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sämtliche gesetzlich vorgesehene Beschlagnahmegründe (vgl. Art. 263 StPO) aufgeführt wurden. Beim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl handelt es sich um eine Verfügungsart, welche von der Staatsanwaltschaft in grosser Zahl und aus diesem Grund mittels Formular erlassen wird. Sofern nicht bereits zu Beginn klar ist, dass ausschliesslich einer der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung sämtlicher gesetzliche vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/ Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 62; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013). Bei einer Hausdurchsuchung vor dem Hintergrund eines Betrugsverdachts ist nachvollziehbar, dass die Behörde damit rechnete, Beweismittel, Mittel für eine Kostensicherung aber auch zurückzuerstattende oder einzuziehende Gegenstände und Vermögenswerte aufzufinden.

2.4      Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände, da mit der Verletzung der Begründungspflicht ein Gültigkeitserfordernis nicht eingehalten worden sei (siehe oben Sachverhalt, E. 2.1). Die Verletzung eines Gültigkeitserfordernisses führt zur Unverwertbarkeit der Beschlagnahme, sofern die Beschlagnahme gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht der Aufklärung einer schweren Straftat dient (Schödler, a.a.O., S. 103, 107). Wird hingegen lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, bleibt die Beschlagnahme verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Auch in der Botschaft zur StPO wird festgehalten, dass eine Verwertung auch dann in Betracht kommt, wenn die Beweise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind. Solche Gültigkeitsvorschriften sind abzugrenzen von blossen Ordnungsvorschriften, bei deren Verletzung die Beweise in jedem Fall verwertet werden dürfen. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor. Eine Verwertung setzt sodann voraus, dass die Beweise für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind (Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1183 f.). Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle können in dringenden Fällen vorerst auch mündlich ergehen und eine schriftliche Begründung kann nachgereicht werden (Art. 261 Abs. 1 StPO). Des Weiteren sind nach Art. 243 StPO zufällig entdeckte und sichergestellte Spuren oder Gegenstände sicher zu stellen und der Verfahrensleitung zur Frage einer allfälligen Verwertbarkeit zu übermitteln (Schödler, a.a.O., S. 103, 107; BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 135). Auch in diesem Fall klaffen faktische Sicherstellung und eine allfällige schriftlich verfügte Beschlagnahme zeitlich auseinander. Zudem ist die nachträgliche Erweiterung oder Abänderung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls jederzeit möglich (vgl. Boomer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 62). All dies spricht dagegen, eine fehlende oder mangelhafte Begründung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls als Gültigkeitserfordernis zu qualifizieren. Aufgrund des beschriebenen Charakters des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls ist die Begründungspflicht vielmehr eine Ordnungsvorschrift. Folglich führt die Verletzung der Begründungspflicht nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot der Beschlagnahme, da die nicht eingehaltene inhaltliche Vorschrift durch den nachträglichen Erlass einer rechtsgenügenden Verfügung durch die ursprünglich verfügende Behörde oder innerhalb des Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann (Bangerter, a.a.O., S. 80, 119 f.; Schödler, a.a.O., S. 103, 108; Boomer/ Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 66, 66a; BGer 1B_378/2009 vom 13. Januar 2010 E. 3).

Vorliegend hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eine hinreichende kurze Nachbegründung der Verfügung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft legt im Einzelnen dar, dass an der ihr erstmals bekannten Wohnadresse des Beschwerdeführers allenfalls deliktsrelevante Erkenntnisse zu erwarten gewesen sind und gestützt darauf die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme vom 11. August 2016 durchgeführt wurde (vgl. oben E. 2.3). Mit dem Recht zur Replik wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen (vgl. BGer 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.3, 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8). Somit wurde die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nachgeholt und geheilt (vgl. BGer 6B_237/2009 vom 25. Juni 2009 E. 1.8). Entsprechend ist der Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme abzuweisen.

3.        

Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangelhafte Begründung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls gutzuheissen ist. Die hievor festgestellte Verletzung der Begründungspflicht ist bei der Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, sie führt jedoch nicht zur Aufhebung der Verfügung.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In vorliegendem Verfahren wird unter Berücksichtigung der Verletzung der Begründungspflicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und es wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Parteientschädigung beantragt, jedoch keine Honorarnote eingereicht. Entsprechend ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers praxisgemäss zu schätzen. Für die Einreichung zweier Eingaben sowie für das vorgängige Studium der Akten erscheint die Entschädigung eines Aufwands von 4 Stunden zu CHF 250.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer angemessen. Zu entschädigen sind 2 Stunden dieses Aufwands, da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren unterliegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mit der mangelhaften Begründung des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls verletzt worden ist.

            Der Antrag auf Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 4. August 2016 wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 40.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Lorena Plozza

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2016.150 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.02.2017 BES.2016.150 (AG.2017.217) — Swissrulings