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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.09.2016 BES.2016.132 (AG.2016.666)

September 13, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,286 words·~6 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache wegen Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.132

ENTSCHEID

vom 13. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____ [...]                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Juli 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache wegen Verspätung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte A____ (Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 1. Juni 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 40.-, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 400.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 4 Tagen). Weiter wurden ihr die Verfahrenskosten und eine Gebühr von insgesamt CHF 395.30 auferlegt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2016 (Datum Poststempel) Einsprache erhoben und beantragt, es sei das Strafverfahren einzustellen oder zumindest das Strafmass der Administrativmassnahmen zu mildern. Das Einzelgericht in Strafsachen hat am 13. Juli 2016 das Nichteintreten auf die Einsprache der Beschwerdeführerin wegen Verspätung verfügt und von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben und darin geltend gemacht, die Einsprache entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben zu haben. Der instruierende Präsident setzte der Beschwerdeführerin daraufhin Nachfrist bis zum 8. August 2016 zur allfälligen Nennung von Beweismitteln in diesem Zusammenhang. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. August 2016 und mit schriftlicher Zeugenerklärung vom 3. September 2016 wurden in der Sache Beweise ins Recht gelegt. Die Vorinstanz hat am 15. August 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Beim Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juli 2016 handelt es sich um eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird (Art. 80 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Diese unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerde. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei hat die Beschwerdeführerin anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Zeugen für ihre Behauptung, das Einspracheschreiben am 17. Juni 2016 in einen Postbriefkasten eingeworfen zu haben, zwar erst in ihrem Schreiben vom 7. August 2016 („Nachtrag zur Anmeldung einer Beschwerde“) und nicht bereits in der Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2016 genannt. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO kann das Gericht jedoch auch ohne Antrag zusätzliche Beweise erheben. Im vorliegenden Fall hat der instruierende Präsident die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe auch mittels Zeugenbeweises geführt werden könne, worauf innert gesetzter Nachfrist das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. August 2016 sowie eine schriftliche Zeugenerklärung vom 3. September 2016 ins Recht gelegt wurden. Das Rechtsmittel ist somit im Einklang mit den gesetzlichen Formanforderungen und weiter auch fristgerecht eingereicht worden. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Rechtsverweigerung und –verzögerung, eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von 10 Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben; lässt sie diese Möglichkeit verstreichen, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art 85 Abs. 3 StPO). Die Zehntagesfrist für die Einsprache beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.2      Der streitgegenständliche Strafbefehl vom 1. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. Juni 2016 zugestellt (Vorakten, S. 25). Damit begann die Einsprachefrist am 8. Juni 2016 zu laufen und endigte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, am 17. Juni 2016. Das vom 9. Juni datierende Einspracheschreiben (Formular inkl. Ergänzungsschreiben, Vorakten, S. 17-20) wurde durch die Post am 20. Juni 2016 abgestempelt (Umschlag mit Poststempel, Vorakten, S. 23). Folgerichtig hat die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin als verspätet qualifiziert und am 13. Juli 2016 das Nichteintreten darauf verfügt. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. August 2016 und einer schriftlichen Zeugenerklärung vom 3. September 2016 Beweise vorgelegt worden, die eine frühere Postaufgabe der Einsprache annehmen lassen.

2.3      Eine Sendung ist an die Schweizerische Post übergeben im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO, wenn diese von der Schweizerischen Post zur Beförderung angenommen wird, entweder durch Übergabe am Postschalter oder durch Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post. Da die Einsprache erhebende Person für den Nachweis der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels beweispflichtig ist, wird häufig die eingeschriebene Sendung gewählt. Bei einfacher postalischer Zustellung des Rechtsmittels erfolgt der Nachweis der Übergabe mit dem Poststempel, der den Zeitpunkt der Postaufgabe verurkundet und eine gesetzliche Vermutung für den entsprechenden Übergabezeitpunkt begründet (zum Ganzen Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 91 N 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist dieser Zeitpunkt der 20. Juni 2016. Diese Vermutung kann jedoch durch den Nachweis widerlegt werden, dass das Schreiben tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt in einen Postbriefkasten eingeworfen wurde (Brüschweiler, a.a.O., Art. 91 N 5). Vorliegend legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie das Einspracheschreiben am 17. Juni 2016, ca. 17.45 Uhr, in einen Postbriefkasten an der Engelgasse eingeworfen habe, und mutmasst, dass dieser Briefkasten möglicherweise bis zum 20. Juni 2016 nicht geleert wurde. Sie führt als Zeugen für das Einwerfen der Sendung B____ an, der im fraglichen Zeitpunkt mit ihr in ihrem Auto unterwegs gewesen sei. Dieser bestätigt in seinem Schreiben vom 3. September 2016 diesen Hergang der Ereignisse. Es gibt keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B____ aufkommen lassen könnten. Es ist weiter nicht auszuschliessen, dass die Leerung des Postbriefkastens durch das zuständige Personal einmal vergessen wurde, bzw. es ist möglich, dass nach dem relativ späten Einwurf der Sendung am Freitag um 17.45 Uhr noch am gleichen Tag und am Samstag bis zum folgenden Montag, 20. Juni 2016, keine Leerung mehr erfolgte oder dass die Verarbeitung – und damit Stempelung – beim Verteilzentrum Härkingen trotz Einwurfs in den Briefkasten am Freitag erst am darauffolgenden Montag stattfand. Somit gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der früheren Postaufgabe ihrer Einsprache am 17. Juni 2016, was die gesetzliche Vermutung der Übergabe der Sendung gemäss Poststempel widerlegt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache fristgerecht am letzten Tage der Einsprachefrist erhoben hat, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich somit nachträglich als unrichtig.

3.

3.1      Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO wird der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juli 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juli 2016 wird aufgehoben.

            Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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