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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2016 BES.2016.12 (AG.2016.388)

May 10, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·345 words·~2 min·1

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.12

ENTSCHEID

vom 10. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

5. Januar 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 Strafanzeige gegen B____ wegen angeblich im Jahre 1959 begangener Delikte erstattet hat,

dass   die Staatsanwaltschaft dem Anzeigesteller schriftlich mitteilte, dass die geltend gemachten Straftaten nicht hinreichend konkretisiert seien und zudem verjährt sein dürften,

dass   der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2015 erneut an die Staatsanwaltschaft gelangte und Sachverhalte aus den Jahren 1958 bis 1960 zur Anzeige brachte,

dass   die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2016 wegen offensichtlicher Verjährung nicht auf die Strafanzeigen eintrat,

dass   A_____ mit Schreiben vom 15. Januar 2016 Beschwerde erhob und sinngemäss die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte,

dass   die Beschwerdeinstanz am 25. Januar 2016 verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum 15. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 500.‒ zu leisten und dass bei Nichtbezahlung nicht auf die Beschwerde eingetreten werde,

dass   diese Frist am 19. Februar 2016 peremptorisch bis zum 10. März 2016 und am 9. März 2016 nachperemptorisch bis zum 4. April 2016 erstreckt wurde,

dass   die Verfügung vom 9. März 2016 gemäss Zustellbeleg am 15. März 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte,

dass   der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis zum 11. April 2016 nicht einbezahlt hat,

dass   unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass   der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig wäre, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden kann,

und erkennt:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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