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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.08.2016 BES.2016.119 (AG.2016.591)

August 2, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,947 words·~10 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.119

ENTSCHEID

vom 2. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ariane Zemp

Beteiligte

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Juni 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 (CHF 8.60 Auslagen, CHF 200.– Gebühr) wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2015 überwiesene Betrag in Höhe von EUR 100.– wurde als CHF 100.– umgerechnet (Devisenkurs 1.00) und mit der Busse sowie den Verfahrenskosten verrechnet, womit ein zu bezahlender Betrag von insgesamt CHF 228.60 verblieb. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 12. April 2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 23. Mai 2016 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt und erklärte, sie halte am Strafbefehl fest. Mit begründeter Verfügung vom 10. Juni 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Es verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Fax-Schreiben vom 21. Juni 2016 beim Strafgericht Basel-Stadt „Widerspruch“ erhoben. Dieses Schreiben wurde von der Einzelrichterin des Strafgerichts mit Verfügung vom 27. Juni 2016 an das Appellationsgericht überwiesen, zwecks Prüfung, ob es als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin zudem direkt beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung verlangt und beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Dezember 2015 einzutreten und ein Einspracheverfahren durchzuführen.

Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat die Beschwerde vom 21. Juni 2016 mit Verfügung vom 28. Juni 2016 der Einzelrichterin des Strafgerichts zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme sowie Akteneinreichung zugestellt. Die Einzelrichterin des Strafgerichts beantragt mit Stellungnahme vom 30. Juni 2016 Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der Strafverfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2016 zugestellt. Die vom 21. Juni 2016 datierte und am 24. Juni 2016 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Es hat erwogen, die Einsprachefrist habe am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch des Strafbefehls am 7. Dezember 2015, d.h. am 14. Dezember 2015, zu laufen begonnen und, unter Berücksichtigung der Feiertage, am 27. Dezember 2015 geendet, womit die am 12. April 2016 erhobene Einsprache zu spät erfolgt sei. Jedenfalls ab Ende Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin aufgrund von drei Schreiben der Kantonspolizei (vom 3. Juli 2015, 29. Juli 2015 sowie 1. Oktober 2015) mit einer Zustellung seitens der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Im Weiteren ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Abholungseinladung für den eingeschrieben versandten Strafbefehl vom 2. Dezember 2015, trotz der von ihr geltend gemachten Umbauarbeiten und der provisorischen Briefkastenanlage, am 7. Dezember 2015 erhalten habe. Dafür spreche, dass der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben die Übertretungsanzeige vom 21. Mai 2015 am 4. Juni 2015 habe zugestellt werden können, wobei die Beschwerdeführerin die Verzögerung der Zustellung einzig mit einem Poststreik und nicht mit dem baulichen Zustand der Liegenschaft begründet habe. Auch das Schreiben der Kantonspolizei vom 3. Juli 2015 und die 1. Mahnung vom 17. März 2016 seien ihr nachgewiesenermassen zugestellt worden. Schliesslich sei der Strafbefehl mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ und nicht „Empfänger an der Adresse unbekannt“ am 19. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft zurückgekommen, so dass davon auszugehen sei, dass der Postbote den Briefkasten der Beschwerdeführerin gefunden und die Abholeinladung hineingelegt habe.

2.2      Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2016 sinngemäss geltend, sie habe nicht fristgerecht Einsprache erheben können, da sie den Strafbefehl bzw. die Abholungseinladung zu spät bzw. nicht erhalten habe, wobei sie dies mit Bauarbeiten in der [...]strasse [...] im Jahr 2015 und einem bloss provisorischen Briefkasten begründet. Sinngemäss beantragt sie damit die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. In materieller Hinsicht macht sie geltend, dass sie die Busse von 118.18 (ohne Währungsangabe) längst bezahlt habe.

3.

3.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Versand des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt er nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Dabei gilt bezüglich eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der Avis durch die Post ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Im Sinne einer Umkehr der Beweislast fällt der Entscheid bei Beweislosigkeit zu Ungunsten des Empfängers aus, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung gilt solange, als der Empfänger nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung nachweist. Auch wenn naturgemäss kaum je der volle Beweis für den Nichtzugang der Abholungseinladung erbracht werden kann, da es sich um eine negative Tatsache handelt, genügt die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Post nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr sind konkrete Anzeichen für Fehler erforderlich (vgl. BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2      Vorliegend erfolgte der Zustellversuch des Strafbefehls am 7. Dezember 2015 (EasyTrak, act. 5 S. 6) und kam dieser am 19. Januar 2016 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Staatsanwaltschaft zurück (Kleber auf Briefumschlag, act. 5 S. 5). Mit der Vorinstanz ist, insbesondere aufgrund des Vermerks „nicht abgeholt“, davon auszugehen, dass der Postbote den Briefkasten der Beschwerdeführerin, trotz der von dieser geltend gemachten Umbauarbeiten, gefunden und die Abholungseinladung für den Strafbefehl am 7. Dezember 2015 in den Briefkasten gelegt hat. Andernfalls wäre der Strafbefehl mit dem Vermerk „Empfänger an der Adresse unbekannt“ bzw. „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgekommen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung des Strafbefehls erbracht, womit die Vermutung gilt, dass der Avis durch die Post ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 21. Juni 2016 angeführten Bauarbeiten und eine allfällige Verlegung bzw. Errichtung von provisorischen Briefkästen im Jahr 2015 (act. 2) sind nicht nachgewiesen. Vielmehr erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin als nicht überzeugend. So hat sie den geltend gemachten Nichterhalt bzw. die verzögerte Zustellung von Postsendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitfall, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, in ihren Schreiben nicht durchgehend mit den Bauarbeiten, sondern in ihrem Faxschreiben vom 15. Juni 2015 (act. 5 S. 20) einzig mit einem ebenfalls unbelegten Poststreik begründet. Zudem schmälert sie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, indem sie im genannten Schreiben vom 15. Juni 2015 zunächst bestritten hatte, dass sie sich zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung überhaupt in der Schweiz aufgehalten habe, in ihrer Einsprache vom 12. April 2016 dann aber anerkannte, dass ihr „das Missgeschick des Parkens passierte“ (act. 5 S. 12). Dies legt die Vermutung nahe, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt.

3.3      Zu Recht ist die Vorinstanz zudem davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Ende Oktober 2015 mit einer Zustellung seitens der Staatsanwaltschaft rechnen musste. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, wurde die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben der Kantonspolizei vom 3. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei Ablehnung oder Nichtbegleichung der Busse innert Frist, zwecks Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens, an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde (act. 5 S. 21). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben erhalten hat, da sie in der Folge am 24. Juli 2015 die Zahlung in Höhe von EUR 100.– leistete (unter Angabe des Zahlungszwecks, welcher auf dem – dem Schreiben der Kantonspolizei vom 3. Juli 2015 beigelegten – Einzahlungsschein angegeben war, vgl. act. 5 S. 21 ff. und S. 10). In den zwei weiteren von der Vorinstanz angeführten Schreiben der Kantonspolizei vom 29. Juli 2015 und 1. Oktober 2015, in welchen die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Bussenbetrag mit der Zahlung vom 24. Juli 2015 nicht vollständig beglichen worden sei, und ihr Frist zur Zahlung des Restbetrags gesetzt wurde, war wiederum der Hinweis auf die Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft enthalten (act. 5 S. 24 und 25). Auch wenn die Beschwerdeführerin auf diese nicht reagiert hat, darf vom Erhalt dieser Schreiben ausgegangen werden, da der Beschwerdeführerin weitere, ebenfalls per A-Post zugestellte Schreiben jeweils zugestellt werden konnten. Dies gilt für das Schreiben der Kantonspolizei vom 3. Juli 2015 (act. 5 S. 21) wie auch die 1. Mahnung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2016 (act. 5 S. 9), worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 12. April 2016 Bezug nimmt (act. 5 S. 11).

3.4      Die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sind nach dem Gesagten erfüllt. Damit gilt der Strafbefehl am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch am 7. Dezember 2015, d.h. am 14. Dezember 2015, als zugestellt. Entgegen den irrtümlichen Erwägungen der Vorinstanz begann die Einsprachefrist damit am 15. Dezember 2015 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete bereits am 24. Dezember 2015 und nicht erst – unter Berücksichtigung der Feiertage – am 27. Dezember 2015. Dies hat allerdings keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, denn die Einsprache der Beschwerdeführerin am 12. April 2016 erfolgte so oder so bei Weitem zu spät.

4.

4.1      Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann darauf, mangels Zuständigkeit des Gerichts, nicht eingetreten werden. Ein diesbezügliches Gesuch wäre gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen gewesen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen, vorliegend also bei der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen sei festgehalten, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist auch nicht ersichtlich sind.

4.2      Nicht einzutreten ist auch auf das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die Busse in Höhe von 118.18 (ohne Währungsangabe) längst bezahlt. Dies wäre Thema des Einspracheverfahrens gewesen, sofern die Einsprache rechtzeitig erhoben worden wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten kein Nachweis dafür findet, dass die Beschwerdeführerin den in der Zahlungserinnerung vom 1. Oktober 2015 (act. 5 S. 25) in Rechnung gestellten Betrag von EUR 18.18 überwiesen hat, wie sie es in ihrer Einsprache vom 12. April 2016 geltend macht (act. 5 S. 11). Dabei müsste die diesbezügliche Zahlung nachgewiesenermassen vor Erlass des Strafbefehls am 2. Dezember 2015 erfolgt sein. Seit Erlass des Strafbefehls schuldet die Beschwerdeführerin hingegen nicht mehr nur den Restbetrag der Busse in Höhe von CHF 20.– (resp. in Euro nach aktuellem Umrechnungssatz), sondern zusätzlich die durch das Strafbefehlsverfahren entstandenen Kosten, womit es ihr nicht hilft, wenn sie geltend macht, sie habe die Busse in Höhe von 118.18 bereits bezahlt.

5.

Aus den Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Ariane Zemp

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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