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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.07.2016 BES.2016.10 (AG.2016.607)

July 18, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,420 words·~7 min·1

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.10

ENTSCHEID

vom 18. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...],

[...] vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

7. Januar 2016

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Hintergrund des Verfahrens bildet ein langjähriger Konflikt zwischen A____ und B____, der Tochter seiner Partnerin. Am 4. November 2014 kam es – nicht zum ersten Mal – zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, bei welcher beide verletzt wurden. In der Folge erstatteten sowohl A____ als auch B____ gegeneinander Strafanzeige wegen Tätlichkeiten bzw. einfacher Körperverletzung. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beide Strafverfahren ein mit der Begründung, es sei kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage wegen Tätlichkeiten rechtfertige.

Die Einstellungsverfügung betreffend A____ ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Hingegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) durch seinen Rechtsvertreter am 15. Januar 2016 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und gegen die Beschwerdegegnerin wegen einfacher Körperverletzung Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Darauf hat der Beschwerdeführer am 21. März 2016 repliziert. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2016 ist mit Verfügung vom 6. April 2016 infolge Verspätung nicht zu den Akten genommen worden.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 2 StPO). Auf die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsbeschluss damit begründet, ein tätlicher Angriff der Beschwerdegegnerin auf den Beschwerdeführer sei nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. So behaupte diese ihrerseits, sie sei vom Beschwerdeführer angegriffen worden und habe sich lediglich zur Wehr gesetzt. Damit stehe Aussage gegen Aussage, da (mit Ausnahme eines neunjährigen Kindes) keine anderen Zeugen oder objektive Beweise vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund seien eine Anklageerhebung oder ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten nicht zu rechtfertigen, sei doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Gericht ein Freispruch der Beschwerdegegnerin zu erwarten (Verfügung p. 1).

2.2      Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht nur zu Unrecht die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin eingestellt, sondern sei auch fälschlicherweise und entgegen dem Beweisergebnis davon ausgegangen, dass diese lediglich wegen Tätlichkeiten zu führen sei. Einander widersprechende Aussagen der Parteien hätten nur ausnahmsweise zu einer Einstellung des Verfahrens zu führen, sondern seien – insbesondere bei Beziehungsdelikten – in aller Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen, zumal die Angaben des Beschwerdeführers durchaus durch objektive Anhaltspunkte, namentlich die nachgewiesenen Verletzungen, gestützt würden. Zudem seien die dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers (multiple Schürfwunden im Gesicht sowie eine Mundschleimhautverletzung) erheblich und folglich nicht als Tätlichkeiten, sondern als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Beschwerde Ziff. 6 p. 4 f.).

2.3      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Bei dieser Beurteilung verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.). Bei der Beweiskonstellation „Aussage gegen Aussage“ ohne objektive Beweise ist grundsätzlich die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Ausnahmsweise kann jedoch in solchen Fällen auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).

2.4      Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht ohne weiteres, sondern erst nach eingehender Würdigung der Aussagen beider Parteien, der eingereichten Arztzeugnisse sowie der Vorgeschichte eingestellt. Sie hat zutreffend festgestellt, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Beschwerdegegnerin ihre aus der fraglichen Auseinandersetzung stammenden Blessuren durch ein notfallärztliches Zeugnis und durch Fotos nachgewiesen habe. Damit seien aber lediglich die Aussagen beider Parteien, wonach sie verletzt worden seien, objektiviert. Betreffend den Tathergang und insbesondere die Frage, wer wen angegriffen habe, stehe indessen Aussage gegen Aussage (Beschwerdeantwort p. 1).

Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf werden nur teilweise durch objektive Anhaltspunkte gestützt. Seine im Arztzeugnis als „Schürfungen“ dokumentierten Verletzungen auf den Fotos (Akten S. 24-26) sind ohne weiteres als Kratzspuren von Fingernägeln zu erkennen, welche von der Beschwerdegegnerin auch zugestanden worden sind (Akten S. 29). Die weitere Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihm zusätzlich mindestens einen Faustschlag verabreicht habe, ist zwar nicht durch entsprechende Verletzungen objektiviert. Das Fehlen von Hämatomen und Beulen kann jedoch nicht zum Schluss führen, dass solche Schläge nicht verabreicht worden sind. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug einer medizinischen Fachperson ist damit hinfällig. Auffallend ist indessen, dass er betreffend seine eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung zu Protokoll gegeben hat, er habe sich lediglich durch Abwehrbewegungen gegen die Attacke der Beschwerdegegnerin verteidigt (Akten S. 34). Diese Aussage passt nicht zu den bei der Beschwerdegegnerin dokumentierten Verletzungen (Hämatome unter beiden Augen, Kratzer im Gesicht und am Oberarm, eine Beule auf der Stirn sowie Rötungen an Kiefer und Wange) und lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als nicht über alle Zweifel erhaben erscheinen.

Hingegen kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem gegen 22 Uhr stattgefundenen Vorfall, sondern erst am nächsten Morgen die Notfallstation aufsuchte, nichts zu Lasten der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abgeleitet werden. Dass er anlässlich der Anzeigestellung die dreimonatige Bedenkfrist in Anspruch nahm und seine Strafanzeige just an jenem Tag stellte, als die Beschwerdegegnerin eine weitere Strafanzeige gegen ihn erhob, scheint zwar entgegen seiner Behauptung, er habe von der Anzeigestellung durch die Beschwerdegegnerin nichts gewusst (Akten S. 38), nicht ganz zufällig zu sein, ist indessen mit Blick auf die familiäre Situation (die Beschwerdegegnerin ist die Tochter seiner Partnerin) zumindest nachvollziehbar.

2.5      Insgesamt können die Depositionen des Beschwerdeführers trotz einer gewissen Tendenz zur Aggravation respektive zur Verharmlosung seiner eigenen Beteiligung an der Auseinandersetzung nicht grundsätzlich als unglaubhaft bezeichnet werden. Dies ändert indessen nichts daran, dass auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin prinzipiell glaubhaft sind und damit das Aussageverhalten weder der einen noch der anderen Partei als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann. Da zudem mit Ausnahme des Kindes […], welches aus Kindesschutzgründen nicht befragt wurde, niemand den Verlauf der Auseinandersetzung beobachtet hat, fehlen jegliche objektive Beweise zum Tathergang. Die Staatsanwaltschaft ist damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass vor diesem Hintergrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Gericht ein Freispruch der Beschwerdegegnerin zu erwarten wäre (Verfügung p. 1). Dies gilt auch für den Fall einer Anklageerhebung wegen einfacher Körperverletzung statt Tätlichkeiten, liegt doch der rechtlichen Qualifikation ein und derselbe Sachverhalt zugrunde.

3.

Zusammengefasst steht Aussage gegen Aussage; weitere Beweise fehlen, wobei keine der beiden Parteien eine erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann. Die Vorinstanz hat damit das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                                     lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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