Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.1
ENTSCHEID
vom 7. März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdegegner
Abteilung Strafvollzug, Antragssteller
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 40031 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 16. Dezember 2015
betreffend Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. August 2008 der Tätlichkeiten, des mehrfachen versuchten Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Betrugs, der Hehlerei, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig erklärt und zu 13 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde eine am 7. Juli 2004 vom Bezirksgericht Aarau wegen Gefährdung des Lebens, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren bedingt ausgesprochene Strafe von 11 Monaten Gefängnis vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen und der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafen wurde aufgeschoben und gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine stationäre psychiatrische Behandlung von A____ angeordnet.
Trotz diverser Bemühungen der Strafvollzugsbehörde konnte ein Massnahmenantritt in der Folge nicht zeitnah organisiert werden. Am 24. Januar 2011 – nachdem zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Baden ein weiteres Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gegen ihn eingeleitet worden war, welches derzeit noch am Bezirksgericht Baden hängig ist – trat A____ im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme an. Am 7. April 2011 trat er in die [...] über. Nach einer am 25. November 2014 erfolgten Rückversetzung ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt trat er am 16. März 2015 in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums [...] ein. Am 17. Juli 2015 wurde er in die offene Abteilung dieses Massnahmenzentrums versetzt. Nachdem er seinen Lehrvertrag aufgelöst und damit auch das „therapeutische Bündnis“ mit dem Massnahmenzentrum beendet hatte, wurde er am 26. November 2015 ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt. Seit dem 28. Dezember 2016 befindet er sich im Gefängnis Bässlergut in Basel.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 hat das Strafdreiergericht auf Antrag der Strafvollzugsbehörde die am 20. August 2008 vom Appellationsgericht angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 3 Jahre verlängert. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der A____ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei der Antrag des Strafvollzugs Basel-Stadt vom 1. September 2015 auf Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB abzuweisen und es sei statt dessen eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei im Falle der Verlängerung der stationären Massnahme deren Dauer auf maximal ein Jahr festzulegen. Im Übrigen sei festzustellen, dass das Strafgericht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen, und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch zum Entscheid an das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, dass ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten sowie ein Bericht des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt betreffend die Bemühungen des Amtes, ihn in einer für die Weiterführung der stationären Massnahme geeigneten Einrichtung zu platzieren, einzuholen seien. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat [...] als seinem amtlichen Verteidiger. Die amtliche Verteidigung wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 6. Januar 2016 bewilligt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. Januar 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Strafgerichtspräsidentin hat ihre Vernehmlassung vom 13. Januar 2016 auf den Antrag auf Haftentlassung beschränkt. Der Strafvollzug hat dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2016 seine Akten zugestellt, auf die Einreichung einer Vernehmlassung indessen vorerst verzichtet.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 hat der Vertreter des Beschwerdeführers das Appellationsgericht mit der Kopie seines Gesuchs vom gleichen Tag an den Strafvollzug bedient, womit er – wie bereits der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 29. Januar 2016 – dessen Verlegung in die Stiftung [...] in [...] beantragt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 beantragt der Vertreter des Beschwerdeführers erneut dessen sofortige Haftentlassung. Dieses Gesuch ist dem Strafgericht, dem Strafvollzug und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt worden, wobei der Strafvollzug gebeten wurde, zur Möglichkeit einer Verlegung in die Stiftung [...] und zu den aktuellen Behandlungsangeboten Stellung zu nehmen. Die Strafgerichtspräsidentin hat sich mit Eingabe vom 18. Februar 2016 auf den Standpunkt gestellt, dass sowohl für das Gesuch um Haftentlassung wie auch für jenes um Verlegung der Strafvollzug zuständig sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 22. Februar 2016, der Gesuchsteller sei nicht aus der stationären Massnahme bzw. dem Gefängnis zu entlassen. Der Strafvollzug hat mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 darüber orientiert, dass er am 5. Februar 2016 ein Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers an die Stiftung [...] gesendet habe, wo für den 1. März 2016 ein Vorstellungsgespräch mit diesem geplant sei. Das Haftentlassungsgesuch sei allenfalls als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 62d StGB anzusehen, wofür der Strafvollzug zuständig sei, da sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Massnahmenvollzug und nicht in Sicherheitshaft befinde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 4. März 2016 repliziert, wobei er sich allerdings nicht zu dem Vorstellungsgespräche vom 1. März 2016 geäussert hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Beschluss betrifft die Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Auch wenn die ursprüngliche Anordnung der Massnahme in einem Urteil erfolgte, handelt es sich bei der Massnahmenverlängerung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um ein selbständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 2). Entsprechende Entscheide ergehen in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses, weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel bildet (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie den Beschluss über die Verlängerung der Massnahme betrifft. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
1.3 Nicht einzutreten ist hingegen auf die Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2016 und vom 15. Februar 2016. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er befinde sich zurzeit in Sicherheitshaft im Gefängnis Bässlergut. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführer nach der Auflösung seines Lehrvertrags und damit auch der Therapie im Massnahmenzentrum [...] zunächst ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 28. Dezember 2015 ins Gefängnis Bässlergut versetzt worden. Dadurch hat sich aber an der Rechtsnatur des Freiheitsentzugs nichts geändert. Die vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis und erst recht im Gefängnis Bässlergut, welches gemäss § 5 lit. b der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) u.a. der Unterbringung von mündigen verurteilten Personen im Straf- und Massnahmenvollzug dient, hat die stationäre Massnahme nicht beendet (vgl. BGer 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.1). Ein Entlassungsentscheid der Abteilung Strafvollzug betreffend den Massnahmenvollzug liegt nicht vor. Vielmehr hat der Strafvollzug beim zuständigen Strafgericht am 1. September 2015 um Verlängerung der stationären Massnahme ersucht und diesen Antrag auch nach dem Abbruch der Therapie im Massnahmenzentrum [...] durch den Beschwerdeführer aufrechterhalten (Protokoll der Verhandlung vom 16. Dezember 2015 S. 9 ff.). Das Strafgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 noch vor Ablauf der fünfjährigen Frist gemäss Art. 59 StGB stattgegeben. Damit befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im stationären Massnahmenvollzug und nicht in Sicherheitshaft.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschluss des Strafgerichts mit Beschwerde angefochten und die Höchstdauer der ursprünglich verfügten Massnahme am 23. Januar 2016 abgelaufen ist. Wie die Verfahrensleiterin mit ihrer Verfügung vom 14. Januar 2016 dargelegt hat, kommt der Beschwerde gegen den selbständigen nachträglichen Entscheid eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO). Der Beschluss des Strafgerichts ist daher bis zu einem allfälligen anderslautenden Beschwerdeentscheid gültig und vollstreckbar.
Befindet sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nach wie vor im Massnahmenvollzug und nicht in Sicherheitshaft, so ist ein Haftentlassungsgesuch nicht das richtige Mittel, um sich gegen den fortdauernden Freiheitsentzug zu wehren. Auf die Haftentlassungsgesuche ist damit wegen Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten (BGer 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2).
Nach dem Gesagten ist auch das Strafgericht zu Recht nicht auf das bei ihm gestellte Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Dessen Antrag, es sei festzustellen, dass das Strafgericht auf sein Haftentlassungsgesuch hätte eintreten müssen, ist daher abzuweisen.
2.
2.1 Die Massnahme der stationären therapeutischen Behandlung bedarf nach Ablauf von fünf Jahren der gerichtlichen Überprüfung (Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, StGB, SR.311.0). Erweist sie sich, namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit, nach wie vor als notwendig und geeignet, kann sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Dabei ist – über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus – dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme Ausnahmecharakter zukommt und diese somit besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist dabei indessen nicht zwingend erforderlich, wenn ein früheres Gutachten vorliegt, das hinreichend aktuell ist (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es können sich aber unter Umständen ergänzende gutachterliche Feststellungen aufdrängen (135 IV 139 E 2.1; Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 N 126; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 59 N 15).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ein aktuelles psychiatrisches Gutachten beigezogen, welches vom Bezirksgericht Baden im Zusammenhang mit dem dort hängigen Strafverfahren in Auftrag gegeben worden war (Gutachten Dr. [...] von den Psychiatrischen Diensten [...] vom 8. Dezember 2015, Akten S. 832 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt wie bereits vor der Vorinstanz, dass dieses Gutachten nicht begründe, weshalb es im Gegensatz zu den Therapieberichten des Massnahmenzentrums [...] vom 6. August 2015 und 11. Dezember 2015 zur Diagnose einer dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung gelange. Er beantragt folglich, dass ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, welches insbesondere zur aktuellen psychiatrischen Diagnose, zur Legalprognose und zur Indikation der Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung Auskunft gebe. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Rüge und diesem Antrag ausführlich geäussert (angefochtener Beschluss S. 4 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.
2.3 Bei der Erstellung eines Gutachtens sind die massgeblichen Fakten in einem sorgfältigen Verfahren zu erheben. Die sachverständige Person darf sich nicht auf eine blosse Wiedergabe von Akten beschränken, sondern hat das vorhandene Aktenmaterial nachvollziehbar auszuwerten. Im Rahmen der Begutachtung hat eine eingehende Untersuchung des Exploranden selbst zu erfolgen. Der psychiatrische Befund ist so herzuleiten und zu begründen, dass eine Prüfung der gemachten Feststellungen durch Angehörige der Justiz auf ihre Plausibilität hin möglich ist (Heer, a.a.O., Art. 56 N 53).
Wird wie vorliegend ein Gutachten eingeholt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4 Das Gutachten von Dr. [...] vom 8. Dezember 2015 fasst die gesamte Vorgeschichte des Beschwerdeführers anhand der Akten und der diversen während der stationären Massnahme ergangenen Berichte und Schreiben zusammen und ergänzt diese mit den Angaben des Beschwerdeführers selber sowie mit Fremdauskünften seit seinem Austritt aus dem Massnahmenzentrum [...] (Gutachten pag. 4–20). Es fasst auch die bisherigen psychiatrischen Befunde zusammen und stellt eine Übereinstimmung in der Diagnose der schweren Abhängigkeitserkrankungen sowie Unterschiede bezüglich der kombinierten Persönlichkeitsstörung fest (Gutachten pag. 23). Sodann erläutert die Gutachterin die wissenschaftlichen Instrumente zur Feststellung einer Persönlichkeitsstörung und legt dar, dass diese Störung primär durch die Betrachtung der allgemeinen Bewährung im Längsschnitt des Lebens diagnostiziert werden könne. Insbesondere bei schwerer Suchterkrankung könne eine Persönlichkeitsstörung erst nach einer länger dauernden Phase der Abstinenz beurteilt werden. Schliesslich erörtert sie anhand des Massnahmenverlaufs, warum beim Beschwerdeführer in den ersten Jahren der stationären Massnahme die Persönlichkeitsstörung nicht in Erscheinung getreten sei. Erst mit zunehmendem Druck und der Frustration der Stagnation der Massnahme sei die Störung der Persönlichkeit im wahren Ausmass zum Vorschein gekommen, so dass nun – analog zur Diagnosestellung in der Forensischen Station der [...] – eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne (Gutachten pag. 25).
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers begründet die Gutachterin somit sehr ausführlich, warum sie die in einem früheren Gutachten festgestellte Persönlichkeitsstörung bestätigt. Von einer mangelnden Begründung kann keine Rede sein. Dass sie irrtümlicherweise – wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wird – das Datum des Therapieberichtes der [...], der ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung attestierte, mit 23. Oktober 2015 statt mit 23. Oktober 2014 angab (es handelt sich wohl schlicht um einen Tippfehler), ändert nichts an der nachvollziehbaren Herleitung der Diagnose, welche im Übrigen bereits 2010 im ersten Gutachten der [...] gestellt worden war. Was die Berichte des Massnahmenzentrums [...] betrifft, so geht aus der Befragung von deren Verfasserin Dr. [...] durch die Vorinstanz klar hervor, dass sie den Beschwerdeführer nur während eines beschränkten Zeitraumes erlebt hat und weder dessen hauptsächliche ärztliche Bezugsperson war noch den Auftrag hatte, ein Gutachten über ihn zu erstellen (Protokoll vom 16. Dezember 2015 S. 17; vgl. dazu Beschluss S. 6). Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose, die die Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens erheischen würden, bestehen folglich nicht.
2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Massnahmenzentrum [...], welches eine entsprechende Persönlichkeitsstörung nicht beobachten konnte, eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre beantragt hat, und zwar in einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die dort angefangene Lehre noch nicht abgebrochen hatte (Bericht vom 6. August 2015 S. 18). Daraus erhellt, dass der Schwerpunkt der Notwendigkeit der Massnahmenverlängerung nicht auf der Persönlichkeitsstörung gründet, sondern auf dem Abhängigkeitssyndrom, bezüglich dessen sich die Gutachten der [...] und des Massnahmenzentrums [...] einig sind.
3.
Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, dass das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Verlängerung der Massnahme zu spät eingereicht habe, erreichen will. Es trifft zwar zu, dass gemäss § 45 Abs. 1 JVV die Verlängerung von Massnahmen spätestens sechs Monate vor deren Ablauf beantragt werden muss und dass diese Frist vorliegend nicht eingehalten worden ist. Wie das Appellationsgericht aber bereits in dem vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Entscheid BES.2014.144 vom 12. Dezember 2014 (E. 4) erkannt hat, handelt es sich bei § 45 Abs. 1 JVV um eine blosse Ordnungsvorschrift. Dies bedeutet nicht, dass sich die Behörde nicht daran zu halten hätte, doch ist eine Verletzung dieser Vorschrift nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Der Verstoss gegen § 45 Abs. 1 JVV steht damit der Verlängerung der Massnahme nicht entgegen.
4.
4.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verlängerung der stationären Massnahme nicht verhältnismässig sei, da der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug bereits jetzt das 2½-fache der schuldangemessenen Freiheitsstrafe betrage. Allenfalls sei sie für höchstens ein Jahr zu verlängern.
4.2 Das Strafgericht anerkennt zwar, dass die Verlängerung der Massnahme für den Beschwerdeführer mit einer erheblichen Freiheitsbeschränkung einhergeht, welche von der schuldangemessenen Strafe nicht mehr abgedeckt ist. Es weist indessen zutreffend darauf hin, dass ihm im bisherigen Vollzug im Hinblick auf seine berufliche Integration vergleichsweise grosszügige Lockerungen bewilligt worden sind, und dass seitens des Amts für Strafvollzug – entsprechend den Empfehlungen der Gutachterin – auch in Zukunft ein möglichst offenes Setting, falls möglich sogar ein Arbeitsexternat, geplant ist, welches dem Beschwerdeführer grösstmöglichen Freiraum bietet (vgl. Ausführungen Dr. [...] in der Verhandlung vom 16. Dezember 2015, Protokoll S. 9 f.). Da zudem die Anlasstaten der Massnahme ein erhebliches Gewaltpotential offenbaren und bei einer frühzeitigen Beendigung der Massnahme ein hohes Rückfallrisiko betreffend Straftaten von erheblichem Gewicht besteht (vgl. Gutachten pag. 27), besteht ein grosses Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auf sofortige Entlassung resp. Verlängerung um bloss ein Jahr vorgeht. Die Entlassung aus der stationären Massnahme muss zur Verbesserung der Legalprognose schrittweise erfolgen und gut geplant und vorbereitet sein. Die soziale Infrastruktur des Beschwerdeführers muss zuerst wieder ausgebaut werden (Gutachten pag. 28). Eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre, wie sie das Strafgericht beschlossen hat, ermöglicht eine sorgfältige und schrittweise Austrittsplanung und ist lange genug, um auch allfällige weitere Rückschläge aufzufangen. Sie rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer nach dem Abbruch der Massnahme im Massnahmenvollzugszentrum [...] in einer anderen Vollzugseinrichtung zuerst wird Fuss fassen müssen. Die Verlängerung der Massnahme um diese Dauer steht einer früheren bedingten Entlassung des Beschwerdeführers im Fall, dass eine Weiterführung der Massnahme nicht mehr notwendig erscheint, nicht im Weg (Art. 62 StGB). Die Vollzugsbehörde hat deren Voraussetzungen gemäss Art. 62d StGB mindestens einmal jährlich zu prüfen.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2016 bewilligt, so dass dem Verteidiger für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen, wobei knapp 7 Sunden als angemessen erscheinen. Es ist dem Verteidiger daher ein Honorar von CHF 1‘400.– (einschliesslich Spesen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.– zuzusprechen. Der Beschwerdeführer wird dem Gericht diese Entschädigung zurückzuerstatten haben, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird ein Honorar von CHF 1‘400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Amt für Justizvollzug, Strafvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Dr. med. [...], Psychiatrische Dienste [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).