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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.04.2015 BES.2015.9 (AG.2015.545)

April 23, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,056 words·~5 min·2

Summary

Zwangsmassnahme und Vorverurteilung durch Vorladung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.9

ENTSCHEID

vom 23. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____,                                                                               Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Januar 2015

betreffend Zwangsmassnahme

Sachverhalt

Mit Vorladungsverfügung vom 9. Januar 2015 forderte die Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschaftsdelikte, A____ auf, als beschuldigte Person in einem gegen sie wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB eröffneten Strafverfahren am 2. Februar 2015, um 8:30 Uhr, persönlich zur Einvernahme in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Daraufhin verlangte A____ mit Eingabe an den Ersten Staatsanwalt vom 16. Januar 2015 „die in der Vorladung enthaltene Vorverurteilung“ ihrer Person sei aufzuheben und es sei „zu revidieren, ob bei der Beschuldigung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt die Abteilung Wirtschaftsdelikte zutreffende Instanz“ sei. Diese Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. März 2015 führt die Beschwerdeführerin soweit verständlich aus, dass sie zwischenzeitlich der Vorladung Folge geleistet habe. Sie sei in Bezug auf ihre Beschwerde von einer Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde durch den ersten Staatsanwalt ausgegangen und führt aus „anstelle eines Antrages, entschuldige ich mich hiermit für die, aus Gründen gemäss Punkt 2 bis 4 dieser Bemerkungen entstandene Beschwerde, auf dass sie zum Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung am Appellationsgericht wurde, die ich in dieser Form nicht voraussehen konnte“. Auf Anfrage des Gerichts, ob sie weiterhin um eine Behandlung der Beschwerde ersuche, teilte sie mit, dass sie an der Beschwerde festhalte aber keine Bearbeitung derselben durch das Appellationsgericht wünsche. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Die Beschwerdeführerin ersucht um eine Behandlung der Angelegenheit durch den Ersten Staatsanwalt. Ein Abweichen von der gesetzlichen Zuständigkeit auf Antrag einer Partei ist im Strafprozessrecht nicht vorgesehen und nicht möglich.

2.

2.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Vorladungsverfügung der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sie dieser Aufforderung zwischenzeitlich nachgekommen bzw. hat diese Einvernahme wie vorgesehen am 2. Februar 2015 stattgefunden. Damit fällt das Anfechtungsobjekt dahin und die Beschwerde wird gegenstandslos, weshalb sie als erledigt abzuschreiben ist (Lieber, in: Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Art. 382 StPO N 13; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 382 StPO N 2; AGE BES.2015.14 vom 23. April 2014 E. 1.2).

2.2     

2.2.1   Allerdings beanstandet die Beschwerdegegnerin nicht, dass sie zu einer Einvernahme vorgeladen wurde und brachte dementsprechend auch nie vor, dass sie der Vorladung nicht Folge leisten werde. Vielmehr bemängelt sie die Angaben in der Vorladung und fühlt sich aufgrund der Formulierung in der Vorladungsverfügung „Grund: Strafverfahren gegen A____ betreffend Betrug gemäss Art. 146 StGB“ vorverurteilt. Diese Formulierung lasse nicht auf den Verdacht des Begehens einer Straftat sondern auf eine vollbrachte Straftat schliessen, weshalb die Vorladung gegen die Unschuldsvermutung verstosse.

2.2.2   Damit wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den auslösenden Grund respektive die Begründung der Verfügung. Vollständigkeitshalber wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Begründung von Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich nicht angefochten werden kann, da sich die für eine Anfechtung notwendige Beschwer aus dem Dispositiv (dem Teil der die behördliche oder gerichtliche Anordnung enthält) eines Entscheids bzw. einer Verfügung und nicht aus der Begründung ergibt (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 8 f.; AGE BES.2012.27 vom 11. April 2012 E. 1.3.). Die staatsanwaltlichen Anordnungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Einvernahme zu erscheinen, dabei einen persönlichen Ausweis mitzubringen sowie vorgehend über allfällige fehlende Deutschkenntnisse zu informieren, damit ein Dolmetscher angefordert werden kann, verletzen indessen die Unschuldsvermutung offensichtlich nicht. Damit wäre auf die Beschwerde, wäre sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden, nicht einzutreten. Gleichwohl sei noch ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen die Vorladungsverfügung auch bei einem Eintreten als unbegründet erwiesen hätte: Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, entspricht die Vorladung den gesetzlichen Vorschriften von Art. 201 StPO. Gemäss Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO hat die Vorladung, sofern der Untersuchungszweck dies nicht verbietet, nämlich den Grund der Vorladung zu enthalten. Dass dabei ihre Begründung: „Einleitung eines Strafverfahrens“ für die betroffene Person unangenehm ist und sie sich allenfalls in ihrer Ehre verletzt fühlt, liegt in der Natur der Sache und ist letztlich unumgänglich.

2.3      Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das gegen sie eingeleitete Strafverfahren von der Abteilung für Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft geführt wird. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf die Bearbeitung des Strafverfahrens durch eine Abteilung ihrer Wahl, umso mehr als es sich beim Betrug um ein Vermögensdelikt und damit tatsächlich um ein Wirtschaftsdelikt handelt. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich hierbei um einen behördeninternen Vorgang handelt, der nicht Gegenstand einer Beschwerde sein kann. Auch auf diese Rüge wäre demnach beim Wegfall der Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.

3.

Wird ein Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall aus einem Grund gegenstandslos, der erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten ist, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 428 StPO N 14). Wie aufgezeigt wäre auf die Beschwerde nicht eizutreten gewesen (oben E. 2). Damit trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 200.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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