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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.07.2015 BES.2015.78 (AG.2015.486)

July 16, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·535 words·~3 min·4

Summary

Beschlagnahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.78

ENTSCHEID

vom 16. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen  

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Mai 2015

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Am 30. Mai 2015 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren V150415 081 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegenüber dem der Körperverletzung beschuldigten A____ (Beschwerdeführer). Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer „um Wiederherstellung der Einsprachefrist“ (sinngemäss wohl um die Erstreckung der zehntägigen Beschwerdefrist), da er noch keinen spanischsprechenden Vertreter habe bestellen können, um diesen „über den Ablauf des Geschehenen zu instruieren.“ Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und er die Begründung innert der zehntägigen Frist einreichen müsse. Bis zum Entscheiddatum ist beim Gericht keine Beschwerdebegründung eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1      Eine Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung der Verfügung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Demnach begann die Frist für die Beschwerde am 31. Mai 2015 zu laufen und endete zehn Tage später am 9. Juni 2015. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch in der Verfügung vom 5. Juni mitgeteilt. Bis zum Ablauf der Frist wurde keine Beschwerdebegründung durch den Beschwerdeführer eingereicht. Die Frist ist nicht gewahrt.

1.2      Bei der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche kann sie gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 4). Eine Erstreckung der Beschwerdefrist kommt demnach nicht in Frage.

1.3      Im Übrigen wäre auch eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO unter den vorliegenden Umständen nicht möglich. Gemäss Art. 94 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ob die nicht rechtzeitige Bestellung eines spanischsprechenden Vertreters als Wiederherstellungsgrund genügen würde, kann hier offen gelassen werden. Seit der Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie dem Fristerstreckungsgesuch sind inzwischen über 40 Tage vergangen, ohne dass eine Eingabe erfolgt wäre. In einem solchen Zeitraum ist die Bestellung eines spanischsprechenden Vertreters notorischerweise möglich, womit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner Säumnis treffen würde.

2.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann die Beschwerdefrist erstreckt oder wiederhergestellt werden.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber wird ausnahmsweise aber keine Gerichtsgebühr verlangt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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