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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.07.2015 BES.2015.59 (AG.2015.469)

July 14, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,927 words·~10 min·2

Summary

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (BGer 1B_322/2015 vom 4. März 2016)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.59

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt,

[…]   

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Jugendgerichts  

vom 10. April 2015 (Nichteintreten auf Einsprache in Sachen Strafverfahren gegen B____)

betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Gestützt auf eine Strafanzeige von A____ (Anzeigestellerin resp. Beschwerdeführerin) wurde deren Tochter B____ mit Strafbefehl der Jungendanwaltschaft vom 20. Februar 2014 des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2011, schuldig erklärt. Dagegen erhob die Anzeigestellerin Einsprache, auf welche die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2014 mangels Legitimation nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde der Anzeigestellerin hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 teilweise gut und stellte fest, dass die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft aufgrund deren funktioneller Unzuständigkeit nichtig sei. Es wies die Sache zur Beurteilung an das zuständige Jugendgericht. Dieses trat mit Entscheid vom 10. April 2015 auf die Einsprache der Anzeigestellerin ebenfalls mangels Legitimation nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A____, vertreten durch Rechtsanwalt […], am 27. April 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen festzustellen, dass es im vorliegenden Strafverfahren zu einer Rechtsverweigerung und einer Rechtsverzögerung gekommen sei. Das Jugendgericht hat mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 festgestellt, dass in der Beschwerde kein Rechtsbegehren gestellt werde, welches sich auf den angefochtenen Entscheid beziehe. Insofern erscheine das Anfechtungsobjekt als falsch bezeichnet. Infolge dessen werde auf eine Stellungnahme zur Frage, wie mit der „Feststellungsbeschwerde“ betreffend Rechtsverzögerung und/oder Rechtsverweigerung zu verfahren sei, verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat an den gestellten Begehren festgehalten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist der Entscheid des Jugendgerichts vom 14. April 2015. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen solche Entscheide und die Beschwerdegründe richten sich zufolge Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Ein solches ist auch das Jugendgericht (Art. 7 Abs. 1 lit. b JStPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO und § 17 EG StPO). Das Verfahren richtet sich nach der StPO. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Entsprechende Beschwerden sind an keine Frist gebunden (Art 396 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch gegeben sein, ansonsten das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen es andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 2). Das Erfordernis eines aktuellen Interesses gilt auch für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden; auch diese können nur solange erhoben werden, als noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht (vgl. Guidon, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N. 19).

1.2.1   Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und daher in eigenen rechtlich geschützten Interessen berührt, da auf ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Februar 2014 nicht eingetreten wurde. Aus den Ausführungen ihres Rechtsvertreters und dem gestellten Antrag lässt sich indes entnehmen, dass die Beschwerdeführerin „auf eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Akts, [womit die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin verneint hat und deshalb auf deren Einsprache nicht eingetreten ist], verzichtet“ und stattdessen eine Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung im Strafverfahren geltend gemacht hat. Dies mit der Begründung, dass eine Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ohne Rechtsverlust nicht mehr möglich sei, weil ansonsten die Verjährungsfrist des Delikts – relevant ist hier der Vorwurf des Hausfriedensbruchs – eintreten würde. Die Beschwerde beschränkt sich somit vorliegend auf die Frage, ob es im von der Beschwerdeführerin angestrengten Strafverfahren gegen B____ wegen Hausfriedensbruchs zu Rechtsverzögerungen oder zur Rechtsverweigerung gekommen ist. Diesbezüglich sowie hinsichtlich weiterer Vorwürfe hat das Bundesgericht bereits im von der Beschwerdeführerin selber erwähnten Entscheid BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 (E. 2.4.2) festgestellt, dass die Jugendanwaltschaft eine Rechtsverzögerung begangen habe, indem sie der Aufforderung des Appellationsgerichts vom 9. August 2012 zur unverzüglichen Vornahme von Ermittlungshandlungen nicht nachgekommen, sondern während mehreren Monaten untätig geblieben sei. Insoweit liegt daher für den Zeitraum zwischen der Anzeigestellung und dem Bundesgerichtsentscheid vom 12. November 2012 hinsichtlich der Frage der Rechtsverzögerung eine res judicata vor und fehlt es zum vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an einer (erneuten) Feststellung einer Rechtsverzögerung. Auf die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb insoweit nicht einzutreten.

1.2.2   Soweit es das weitere Verfahren ab Dezember 2012 bis zum hier angefochtenen Entscheid betrifft, ist sodann nicht ersichtlich, was für die Beschwerdeführerin mit der Feststellung gewonnen wäre, es sei (neuerlich) zu einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gekommen. Diesfalls wäre die Sache an die Vorinstanz resp. die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen mit der Massgabe, die notwendigen Untersuchungshandlungen zügig an die Hand zu nehmen und das Verfahren abzuschliessen. Wie die Beschwerdeführerin jedoch selber ausführen lässt (S. 3 der Beschwerde), müsste das Verfahren aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung des beanzeigten Delikts eingestellt werden. Dies war im Übrigen bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids der Fall, worauf die Vorinstanz denn auch in einem obiter dictum zutreffend hingewiesen hat. Selbst wenn somit eine Rechtsverzögerung wiederum bejaht würde, könnte es zu keinerlei weiteren Ermittlungshandlungen oder zu einer strengeren Verurteilung der beanzeigten Person mehr kommen. Es erscheint deshalb fraglich, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Feststellung von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung besteht, mit der Folge, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten wäre. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt zudem ein Ausnahmefall, bei dessen Vorliegen das Erfordernis eines aktuellen Interesses ausnahmsweise entbehrlich wäre, offensichtlich nicht vor. Bei der hier zu beurteilenden Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich klarerweise nicht um einen Fall, in welchem zufolge Zeitablaufs typischerweise nie rechtzeitig eine Beschwerde erhoben werden könnte, wie dies zum Beispiel in Haftfällen der Fall sein kann. Im Gegenteil: Der vom Rechtsvertreter genannte Grund des Eintritts der Verfolgungsverjährung dürfte kaum je relevant sein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offen bleiben, weil, wie nachfolgend kurz zu zeigen ist, eine (weitere) Rechtsverzögerung nicht vorliegt.

2.

2.1      Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar StPO, Art. 396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 1657; vgl. AGE BE.2011.191 vom 16. Mai 2012 E. 1.2, BE.2010.109 vom 17. Dezember 2010 E. 2.1; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.

Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1658; BGE 133 I 269 E. 3.1 S. 273). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen Strafprozessordnung massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber die einzelnen Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern (BGer 6S_74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz 147). Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (BGE 130 IV 56 f. = Pra 94/2005 Nr. 10, 76 f., 124 I 144 = Pra 87/1998 Nr. 117, 668; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 5 N 9; zum Ganzen: APE BE.2011.179 vom 27. Dezember 2011; BES.2012.35 vom 9. August 2012).

2.2      Vorliegend hat die Jugendanwaltschaft im Anschluss an den in Erwägung 1.2.1 hiervor zitierten Entscheid des Bundesgerichts BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 zahlreiche Abklärungen in der Sache vorgenommen. Namentlich wurden die Beschuldigte und diverse weitere angeschuldigte Personen des Familien- und Bekanntenkreises der Beschwerdeführerin (C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____) zum Teil mehrmals einvernommen. Dies auch im Zusammenhang mit weiteren von der Beschwerdeführerin und anderen ihr nahestehenden Personen (J____, K____) gegen die Beschuldigte und weitere vorgenannte Personen erhobenen Vorwürfen. Dabei ging es insbesondere um im Zusammenhang mit dem beanzeigten Hausfriedensbruch stehende Vorwürfe der unbefugten Datenbeschaffung und –weitergabe resp. des Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (vgl. dazu AGE BES.214.32-38). Soweit den vorliegenden Sachverhalt betreffend fanden namentlich im Oktober und November 2012 sowie im März und April 2013 mehrere Einvernahmen der Beteiligten und im Februar 2014 eine Schlussbefragung statt, an welcher auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugegen war (vgl. Einvernahmeprotokolle betreffend C____, B____, A____, I____). In der Folge wurden mehrere Verfahren mangels Erfüllung des Tatbestandes durch die Staatsanwaltschaft resp. Jugendanwaltschaft eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen, wohingegen es hinsichtlich des vorliegend streitigen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs zu einer Verurteilung von B____ mittels Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 20. Februar 2014 kam.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten keine Rede davon sein, dass die Jugendanwaltschaft im Anschluss an den hiervor zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 12. November 2012 untätig geblieben wäre. Hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsverzögerung gegenüber der Jugendanwaltschaft oder der weiteren involvierten Behörden ist zudem zu berücksichtigen, dass diese durch zahllose Beschwerdeverfahren absorbiert wurden (vgl. dazu die Entscheide des Appellationsgerichts BES.2014.32-38 und BES.2014.81 vom 28./30. Januar 2015 betreffend Verfahrenseinstellung resp. Nichtanhandnahmeverfügungen sowie ein vorangehendes Gesuch um Wiederherstellung einer verpassten Frist durch den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter vom 18. September 2014). Es kann hierfür auch auf das im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.32-38 E. 3.1.3 Gesagte verwiesen werden. In diesem Entscheid hat das Appellationsgericht eine Verfahrensdauer von 2 Jahren – gemeint ist die Periode zwischen der Anzeigestellung im Februar 2012 und der Verfahrenseinstellung im Februar 2014 – angesichts der zahlreichen durchzuführenden Einvernahmen und Beschwerdeverfahren ausdrücklich als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar bezeichnet. Keine Rechtsverzögerung kann ferner dem Jugendgericht hinsichtlich des hier angefochtenen Entscheids vorgeworfen werden. Der diesem Entscheid vorangehende Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.82 datiert vom 15. Dezember 2014, der Entscheid des Jugendgerichts erging am 10. April 2015. Dies entspricht einer Verfahrensdauer von lediglich vier Monaten, womit das Beschleunigungsgebot klarerweise nicht verletzt worden ist. Als haltlos resp. klar aktenwidrig erweist sich schliesslich der von der Beschwerdeführerin auf Seite 5 ihrer Eingabe vom 27. April 2015 erhobene Einwand, das Appellationsgericht habe die im Mai 2014 erfolgte Beschwerde im Verfahren BES.2014.82 während sieben Monaten untätig liegen gelassen. Tatsächlich hat der beschwerdeführerische Anwalt erst am 20. Oktober 2014 seine Replik eingereicht, worauf das Gericht am 15. Dezember 2014, das heisst innert 2 Monaten, entschieden hat. Von einer Rechtsverzögerung kann auch hier keine Rede sein. An der Sache vorbei geht im Übrigen der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf das Verfahren BES.2013.54. Dieses betrifft nicht sie, sondern J____ sowie die Abteilung Kindes- und Jugendschutz Basel-Stadt. Es ist unerfindlich, was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will.

2.3      Nach dem Gesagten kann den beteiligten Behörden keine Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Vielmehr hat es sich die Beschwerdeführerin letztlich im Wesentlichen selber zuzuschreiben, dass hinsichtlich des hier streitigen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die gegen den angefochtenen Entscheid des Jugendgerichts erhobene Beschwerde, welche nach dem Gesagten geradezu als trölerisch bezeichnet werden muss, ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                                                 Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                                             lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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