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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2016 BES.2015.58 (AG.2016.53)

January 18, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,597 words·~8 min·4

Summary

vorzeitige Verwertung (Porsche Panamera)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.58

ENTSCHEID

vom 18. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen   

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. April 2015

betreffend Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung  

Sachverhalt

Im Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. April 2015 die vorzeitige Verwertung eines Fahrzeugs an. Es wurde verfügt, dass der am 4. April 2015 beschlagnahmte Porsche Panamera des Beschwerdeführers vor Abschluss des Strafverfahrens verwertet und der daraus resultierende Nettoerlös ersatzweise beschlagnahmt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, beim beschlagnahmten Fahrzeug handle es sich um einen Gegenstand, der einer schnellen Wertminderung unterliege und einen kostspieligen Unterhalt erfordere.

Mit Beschwerde vom 24. April 2015 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft und die Herausgabe des Fahrzeugs mangels rechtsgültiger Beschlagnahme. Eventualiter, für den Fall der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme, sei jedenfalls die Verfügung der Staatsanwaltschaft über die vorzeitige Verwertung und ersatzweise Beschlagnahme des Nettoerlöses aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum 24. August 2015 bewilligt (Verfügungen des Instruktionsrichters vom 28. April 2015, 3. und 20. Juli 2015).

Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Strafgerichts vom 5. August 2015 wurde der Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–. Er wurde von der Anklage der Nötigung freigesprochen. Im Weiteren wurde die Vorstrafe vollziehbar erklärt (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.–). Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung einer Genugtuung an das Opfer von CHF 1’000.- und der Verfahrens- und Gerichtskosten von insgesamt CHF 14’157.10 verurteilt. Schliesslich wurde angeordnet, dass das beschlagnahmte Fahrzeug Porsche Panamera [...] in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verwertet wird, wobei ein Teil des Verwertungserlöses dem Beschuldigten zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs zugesprochen wurde. Gegen dieses Urteil sind am Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer SB.2015.104 eine Berufung des Beschwerdeführers und eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hängig.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit Replik vom 14. September 2015 an seinen Rechtsbegehren festgehalten und seine Honorarnote eingereicht. Zudem hat sich die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 23. September 2015 und vom 6. Januar 2016 unaufgefordert geäussert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Zwangsmassnahme und als Inhaber des beschlagnahmten Fahrzeugs grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

2.1      Während der Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist ein Strafurteil gegen den Beschwerdeführer ergangen. Neben dem Schuldspruch und der Strafe werden mit diesem Urteil des Strafgerichts vom 5. August 2015 die Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs und die Verteilung des Verwertungserlöses nach einem bestimmten Schlüssel angeordnet. Das Strafurteil enthält keine Anordnung einer sofortigen Verwertung.

Das Beschwerdeverfahren wurde auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 sistiert. Obwohl dieser die Verfahrenssistierung bis zur Rechtskraft des Strafurteils beantragte, wurde sie bloss befristet bis zum 24. August 2015 bewilligt. Steht ein sofortiger Verkauf wegen schneller Wertverminderung oder kostspieligen Unterhalts der beschlagnahmten Sache zur Diskussion, ist es offensichtlich unangebracht, bis zur Rechtskraft des Strafurteils zuzuwarten. Damit verlöre die Frage nach der vorzeitigen Verwertung ihre Relevanz. Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Beschwerde wäre von Beginn weg absehbar. Das steht jedoch einer befristeten Verfahrenssistierung nicht entgegen, soweit diese aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als sinnvoll erscheint. Dies gilt namentlich dann, wenn etwa die Dringlichkeit des Verkaufs (noch) nicht klar ersichtlich ist und daher angesichts des beträchtlichen Eingriffs in die verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsfreiheit (Art. 26 der Bundesverfassung, BV, SR 101) eine gewisse Vorsicht geboten ist.

2.2      An eine vorzeitige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO werden hohe Anforderungen gestellt. In der Literatur wird erläutert, die Bestimmung sei „restriktiv“ anzuwenden (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 9 mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1), „tendenziell“ sei dafür das Einverständnis des Betroffenen vorausgesetzt (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Die Anwendbarkeit der vorzeitigen Verwertung für die hier einschlägige Beschlagnahme zur Kostendeckung wird teilweise sogar abgelehnt (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 30).

In der Praxis des Appellationsgerichts ist die vorzeitige Verwertung eines Fahrzeugs bei einem Fahrzeugwert von CHF 230’000.– und einer Entwertung von CHF 30’000.– bis 75’000.– bestätigt worden (AGE BE.2011.11 vom 11. März 2011). In einem anderen Fall wurde jedoch die restriktive Handhabung der Bestimmung hervorgehoben und die vorzeitige Verwertung im Einzelfall untersagt (BES.2014.135 vom 23. April 2015 E. 3, nicht rechtskräftig).

2.3      Die Behandlung der Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Es muss sich dabei in der Regel um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse handeln (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 382 N 13, Schmid, a.a.O., Art. 382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 382 N 2).

Mit Anklageerhebung ist die Kompetenz zur Anordnung der vorsorglichen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO auf das Strafgericht übergegangen. Das Strafgericht hat von dieser Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht. Dies ist nachvollziehbar, da das vorliegende Beschwerdeverfahren noch hängig war, vermag aber die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht zu verändern. Die in der StPO aufgeführten Zuständigkeiten für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Art. 198 Abs. 1 StPO) beziehen sich auf den jeweiligen Verfahrenstand. Bis zur Anklageerhebung ist die Staatsanwaltschaft, danach das Strafgericht und im Falle der Berufung das Berufungsgericht zuständig (Weber, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 198 N 1, 7).

2.4      Im vorliegenden Fall wird die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft durch das Strafgerichtsurteil ersetzt. Weder die Abweisung noch die Gutheissung der Beschwerde vermöchte an der im Strafurteil festgesetzten Verwertung etwas zu ändern. Eine vorzeitige Verwertung ist im Strafurteil nicht vorgesehen. Daher ist das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen und die Beschwerde ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft wird entscheiden, ob sie am Wunsch einer vorzeitigen Verwertung unter den geänderten Verhältnissen festhalten und dies gegebenenfalls bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragen möchte.

3.

3.1      Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 428 N 14).

3.2      Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt werden. Der Beschuldigte wurde u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung verdächtigt und ist deswegen inzwischen erstinstanzlich verurteilt worden. Er wohnt im Ausland und muss als Eigentümer des Fahrzeugs bezeichnet werden (Certificat d’immatriculation: „proprietaire“ sowie Protokoll Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2015 S. 3, Beilagen 15 und 21 der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2015). Er befindet sich seit dem 18. Februar 2015 im Freiheitsentzug, weswegen einem allfälligen Kompetenzcharakter des Fahrzeugs gemäss Art. 268 Abs. 3 StGB keine aktuelle Bedeutung zukommt. Zwar führt das Strafgericht aus, er sei auf ein Fahrzeug zur Berufsausübung angewiesen. Gleichwohl sei das Fahrzeug aufgrund seines hohen Werts pfändbar, weil der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ein Ersatzfahrzeug erwerben könne, wofür ihm ein Teil des Verwertungserlöses im Betrag vom CHF 10’000.– zugesprochen wurde. In formeller Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme am 15. April 2015 eröffnet, wobei dieser seine Unterschrift verweigerte (Beilage 4 zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft). Dem amtlichen Verteidiger wurde die angefochtene Verfügung am 16. April 2015 zugestellt. Er konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) einlässlich dazu äussern. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme bei summarischer Betrachtung als zulässig und die Beschwerde wäre in diesem Punkt abgewiesen worden, weshalb der Beschwerdeführer eine reduzierte Abschreibungsgebühr von CHF 100.– zu tragen hat. Mit der Reduktion wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frage der vorzeitigen Verwertung bei summarischer Prüfung offenbleiben muss. Diese Frage wird – sofern beantragt – im Berufungsverfahren zu entscheiden sein und soll hier nicht präjudiziert werden.

3.3      Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 14. September 2015 abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer wird diese Entschädigung dem Gericht zurückzuzahlen haben, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Abschreibungsgebühr von CHF 100.–. 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’197.90 und ein Auslagenersatz von CHF 82.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 182.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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