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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.10.2015 BES.2015.39 (AG.2015.737)

October 14, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,064 words·~15 min·4

Summary

Einstellungsverfügung (BGer 6B_1259/2015 vom 22.Dezember 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.39

ENTSCHEID

vom 14. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

lic. iur. A____,                                                                      Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel

Dr. med. B____                                                           Beschwerdegegnerin 2

[…]                                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Februar 2015

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) reichte am 29. August 2013 gegen Dr. med. B____ (Beschuldigte) Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie Ehrverletzung ein und stellte entsprechend Strafantrag. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Beschuldigte im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte die von einer gemeinsamen Mandantin übernommene Darstellung über sein Verhalten sowie intime Angaben über seine Person preisgegeben habe. Mit Schreiben vom 4. März 2014 erstattete der Beschwerdeführer im selben Zusammenhang wegen Urkundenfälschung sowie Erstattung eines falschen ärztlichen Zeugnisses eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das daraufhin eingeleitete Strafverfahren – hinsichtlich der Verletzung des Berufsgeheimnisses (in Bezug auf preisgegebene Geheimnisse der Patientin) und der üblen Nachrede – mangels Rechtswidrigkeit und – betreffend Urkundenfälschung sowie bezüglich des falschen ärztlichen Zeugnisses – wegen Fehlens des Tatbestands ein. Wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses hinsichtlich preisgegebener Geheimnisse, die den Anzeigesteller betreffen, erging indessen in gleicher Sache ein Strafbefehl.

Gegen die genannte Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 2. März 2015 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Verfahren betreffend Ehrverletzung, Urkundenfälschung und Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen oder die Untersuchung fortzusetzen. Mit Stellungnahme vom 28. April 2015 liess die Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Auch die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2015 die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass gegen den mit der Einstellungsverfügung gleichzeitig ergangenen Strafbefehl Einsprache erhoben, dieser dem Strafgericht als Anklageschrift zur Beurteilung überwiesen worden sei und dieses Verfahren seit dem 5. März 2015 beim Strafgericht hängig sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2015 repliziert und insbesondere beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sistierung des hängigen Verfahrens betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses zu beantragen. Mit Entscheid vom 21. August 2015 hat das Einzelgericht in Strafsachen u.a. die Abweisung dieses Antrags verfügt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, §73a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische StPO, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller, der Strafantrag gestellt hat, Privatkläger im Strafpunkt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und als solcher zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist begründet eingereicht worden, so dass darauf im Wesentlichen einzutreten ist (vgl. aber E. 2 und 4). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.         In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 20. Juli 2015, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sistierung des Verfahrens betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses zu beantragen. Mit der durch die Beschuldigte gegen den Strafbefehl vom 11. Februar 2015 erhobenen Einsprache wurde in dieser Sache im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO das Verfahren vor dem Strafgericht rechtshängig gemacht (ES.2015.173), in welchem zuständigkeitshalber auch über die Sistierung entschieden wurde. Auf den entsprechenden Antrag kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; AGE BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 2; m.w.H.).

3.2     

3.2.1               Gemäss dem Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) wird auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. AGE BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 3.2.2; m.w.H.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend (vgl. BGE 116 IV 205 E. 2 S. 206).

Vorliegend erscheint unbestritten, dass gewisse von der Beschuldigten in ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige geschilderte Umstände grundsätzlich ehrverletzenden Charakter aufweisen. So ist etwa die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönliche Dinge seiner Mandantin und ihre Krankheit „[…] schamlos zu seinen Gunsten ausgenutzt […]“ und „Grenzverletzungen“ begangen habe, indem er sie etwa in seine Privatwohnung „lockte“ und ihre „Widerstandsfähigkeit auslotete“ nicht nur geeignet, eine Person beruflich herabzusetzen, sondern durchaus auch, das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich wie ein charakterlich anständiger Mensch zu benehmen, in Frage zu stellen. Während die Staatsanwaltschaft sich diesbezüglich aber auf den Standpunkt stellt, dass das Verfahren mangels Rechtswidrigkeit einzustellen sei, würde nach Ansicht des Beschwerdeführers hiermit wiederum die Beweislast unrichtig verteilt und verkannt, dass Anklage zu erheben sei, wenn Zweifel in Bezug auf die Entlastungsbeweise bestünden. Mit der Einvernahme seiner ehemaligen Mandantin habe die Staatsanwaltschaft das Ziel verfolgt, den Wahrheitsbeweis vorwegzunehmen, womit sie gegen die Beweislastverteilung des Art. 173 StGB verstossen und ihre Kompetenzen überschritten habe. Eine solche Bewertung setze voraus, dass alle Aussagen in der Aufsichtsanzeige untersucht würden. In der Regel sei die Berufung auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen jedoch ausgeschlossen. Ebenso wenig seien ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gerechtfertigt, wenn sie einer Aufsichtsbehörde im Sinne einer zu überprüfenden Anzeige unterbreitet würden. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft würde den Schutz der Ehre der Anwaltschaft aushöhlen und jegliche Ehrverletzung vor der Aufsichtskommission rechtfertigen. Der Ruf eines Anwaltes sei aber gerade gegenüber Organen der Rechtspflege sehr wichtig. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den Gutglaubensbeweis sei festzuhalten, dass der Vorwurf, jemand habe die Gesinnung eines Sexualstraftäters und wolle eine wehrlose Person sexuell ausnützen, äusserst schwer wiege. Wer solches behauptet, müsse sich auf sichere Beweise stützen resp. eine strafrechtliche Verurteilung. Die Krankheit seiner ehemaligen Mandantin und die damit einhergehende Problematik der weiblichen Identität und Sexualität seien der Beschuldigten bekannt gewesen. Anstatt aber Äusserungen zu überprüfen, und sich die Frage zu stellen, warum die Patientin und ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers keine Anzeige erheben wolle, habe die Beschuldigte diese unter Druck gesetzt und zur Anzeigeerhebung überredet. Die Patientin und ehemalige Mandantin sei in hohem Mass von der therapeutischen Beziehung abhängig gewesen und habe mit ihren Äusserungen wohl letztlich die Erwartungen der Beschuldigten erfüllen wollen. Wer eine 35-jährige Frau zu einer Anzeigestellung überrede, könne nicht behaupten, gutgläubig die Rechte einer hilflosen Person wahrgenommen zu haben.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. An die vorgängige Abklärungspflicht der Anzeiger im Falle einer Strafanzeige oder einer Aufsichtsbeschwerde werden keine hohen Anforderungen gestellt, zumal erwartet werden darf, dass die erhobenen Behauptungen kritisch überprüft werden. Bei Mitteilungen an die Behörden kann man nicht verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist (vgl. Riklin, Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 173 N 22, 32 ff.). Vorliegend ist insbesondere der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu berücksichtigen (BGE 123 IV 97 E. 2.c.aa S. 98 f.; Riklin, a.a.O., Art. 173 N 12 und 55 ff.). Mit der Aufsichtsbeschwerde der Beschuldigten sind berechtigte Interessen, insbesondere die standesrechtliche Ausübung des Advokatenberufs und die Gewährung des Vertrauens in den entsprechenden Berufsstand, verfolgt worden. Dies setzt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Berufspflicht der Ärzteschaft voraus, die Einhaltung des Anwaltsgesetzes zu überwachen. Das Schreiben der Beschuldigten vom 22. Mai 2013 enthält im Wesentlichen Tatsachenschilderungen, welche ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.5 S. 16). Sodann gilt es zu beachten, dass mit der an die zuständige Behörde gerichteten Anzeige die Einleitung weiterer Beweiserhebungen verlangt wird und damit gesamthaft betrachtet eingeräumt wird, die behaupteten Tatsachen seien noch nicht erwiesen. Weshalb die Staatsanwaltschaft gegen die Beweislastverteilung gemäss Art. 173 StGB verstossen haben soll, ist mithin unerfindlich. Angesichts der Schilderungen ihrer Patientin durfte die Beschuldigte ernsthafte Gründe zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bejahen (vgl. BGE 116 IV 205 E. 3b S. 208). Erst am Ende des Schreibens nimmt die Beschuldigte eine Wertung vor, welche sich aufgrund der geschilderten Vorfälle aber im Rahmen des Vertretbaren hält. In diesem Zusammenhang gilt es auch festzuhalten, dass mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige wesensgemäss gewisse Vorhaltungen verbunden sind, welche – entsprechend den richtigen Hinweisen in der Stellungnahme der Beschuldigten – stets in einem behördlichen Rahmen erfolgen und nicht an Dritte weitergeleitet werden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, sind unter diesen Umständen die durch die Beschuldigte im Auftrag ihrer Patientin gemachten Äusserungen nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hätte mit Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede sehr wahrscheinlich zu einem Freispruch geführt. Ausserdem kann die angebliche Ehrverletzung nicht als schweres Delikt qualifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft hat das entsprechende Verfahren wegen übler Nachrede gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO daher zu Recht eingestellt.

3.2.2               Des Weiteren wird die Einstellung des Verfahrens betreffend Urkundenfälschung moniert. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer eine angeblich zweifelhafte Erklärung seiner ehemaligen Mandantin bzw. der ehemaligen Patientin der Beschuldigten an. Im Aufsichtsverfahren sei diese aufgefordert worden, sich persönlich schriftlich zu äussern. Das daraufhin eingereichte Schreiben vom 28. Oktober 2013 sei indessen von der Beschuldigten verfasst und ihrer Patientin in elektronischer Form weitergeleitet worden, wo diese auf ihrem Computer lediglich noch ihre Adresse und die Adresse der Aufsichtskommission eingesetzt und unterzeichnet habe. Dieser Verdacht bestehe auf Grund der Formatierung des Schreibens und einer Sprachanalyse. Weil die Beschuldigte diese Stellungnahme, welche eine Urkunde im Rechtssinn darstelle, verfasst habe, obschon explizit eine persönliche resp. eigenhändige Stellungnahme ihrer Patientin verlangt worden sei und eine blosse Unterzeichnung nicht genüge, habe die Beschuldigte eine Urkundenfälschung begangen. Die Vorlage einer persönlichen Erklärung durch einen Dritten zur Unterschrift würde einen Zeugen beeinflussen, dessen eigene Erinnerungen und Gedanken verdrängen und fremde Behauptungen in den Vordergrund rücken.

Abgesehen davon, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt nicht erwiesen ist, würde – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat – auch unter dem Nachweis seiner Darstellung ein Schuldspruch aus rechtlichen Gründen nicht in Frage kommen. Denn während die Urkundenqualität des streitigen Schreibens, welches sowohl zum Beweis bestimmt als auch geeignet erscheint, noch bejaht werden könnte, kann der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt ist, nicht gefolgt werden. Eine Urkundenfälschung begeht gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB nämlich nur, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt und eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Hiervon kann aber vorliegend keine Rede sein, da im betreffenden Schreiben nicht über die Ausstellerin getäuscht wird. Eine Urkunde ist namentlich dann als echt anzusehen, wenn der Aussteller einen Namen angibt, den er zu führen berechtigt ist (vgl. Boog, Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 251 N 10; BGE 128 IV 265 E. 1.1 S. 268 ff., m.w.H.). Vorliegend hat die ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers bzw. ehemaligen Patientin der Beschuldigten im Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit der Unterzeichnung den Inhalt als eigene Erklärung deklariert. Zudem hat sie im Zuge ihrer Einvernahme nochmals unterschriftlich bestätigt, das Schreiben persönlich auf ihrem Laptop verfasst zu haben. Es ist denn auch zu Recht nicht behauptet, dass die Beschuldigte über die Ausstellerin täuschend die Unterschrift ihrer Patientin nachgeahmt hat. Inwiefern die Beschuldigte aufgrund der Hilfe bei der Erstellung des Schreibens eine Täuschung über den wirklichen Aussteller begangen haben soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Auch eine Urkundenfälschung im weiteren Sinne, eine sog. Falschbeurkundung, kann vorliegend nicht angenommen werden, zumal gemäss ständiger Rechtsprechung hierfür eine Urkunde vorliegen muss, welche eine erhöhte Beweiskraft aufweist und somit höhere Anforderungen an die Beweiskraft und -eignung gestellt werden (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 138 IV 209 E. 5.3 S. 212; BGer 6B_17/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2; jeweils m.w.H.). Konkret werden bei einer Falschbeurkundung Urkunden verlangt, welche allgemeingültige objektive Garantien der Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, m.w.H.). Weil die Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 – als Parteierklärung ohne erhöhte Glaubwürdigkeit – indessen offensichtlich keinen solchen Charakter aufweist, kann bereits aus diesem Grund keine Falschbeurkundung vorliegen und hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich wegen Fehlens des Tatbestands gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht eingestellt.

3.2.3               Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich den Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB als erfüllt. Zur Begründung führt er insbesondere an, dass die Beschuldigte behauptet habe, ihre Patientin könne in sexuellen Belangen ihren Willen nicht ausdrücken und ohne Widerstand ausgenützt werden. Indem sie sich damit zu einem Thema geäussert habe, in welchem sie sachkundig sei, und ihre Ausführungen als Fachmeinung habe wollen verstanden wissen, stelle sich die Frage, ob Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Ausführungen bestehen würden. Für ein falsches Zeugnis würden der fehlende Wille der Patientin, eine Aufsichtsanzeige zu erheben sowie die Tatsache, dass sie gegenüber der Beschuldigten diese Geschichte lange verheimlicht habe, sprechen. Für eine Täuschungsabsicht der Beschuldigten spreche u.a., dass diese Wesentliches über ihre Patientin verschwieg und einen Irrtum über den Sachverhalt geradezu provoziert habe. Sodann, dass die Beschuldigte in Bezug auf die „persönliche Erklärung“ die Aufsichtskommission habe täuschen wollen, indem sie gegen den Willen der Patientin an der Redaktion der Erklärung mitwirkte.

Den Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwirklichen Ärzte, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Das Tatobjekt eines falschen ärztlichen Zeugnisses ist somit ein unwahres Gesundheitszeugnis, das vom Täter in seiner beruflichen Eigenschaft ausgestellt worden ist. Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild vom Gesundheitszustand des Menschen vermittelt, was auch der Fall ist, wenn wesentliche Umstände verschwiegen werden (vgl. BGer 6B_99/2008 vom 18. März 2008 E. 3; m.w.H.). Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, kann die Aufsichtsbeschwerde vom 22. Mai 2013 unter einer Gesamtbetrachtung jedoch von vornherein nicht als Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB qualifiziert werden, zumal die Beschuldigte die Aufsichtsbeschwerde gegen den Anzeigesteller im Namen ihrer Patientin eingereicht hat und diese nicht über den Gesundheitszustand, sondern über das angebliche Verhalten des Anzeigestellers Auskunft geben soll. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde kann selbst unter Ausschöpfung sämtlicher Auslegungstheorien nicht unter den Begriff des ärztlichen Zeugnisses subsumiert werden, so dass aus diesem Grund der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses ausser Betracht fällt und sich die entsprechende Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens des Tatbestands gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls als richtig erweist.

4.        

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Bezug auf die Einstellung des Verfahrens betreffend den Tatbestand der üblen Nachrede die Verletzung seines Teilnahmerechts bei der Einvernahme seiner ehemaligen Mandantin bzw. der Patientin der Beschuldigten. So könnten Befragungen, bei welchen das Opfer der Ehrverletzung nicht anwesend gewesen sei, nicht zugunsten des Ehrverletzers verwertet werden. Dies folge aus der Beweislastumkehr des Art. 173 StGB und entspreche dem Verwertungsverbot zugunsten eines Beschuldigten. Zudem bezeuge die Einvernahme eine grosse Voreingenommenheit und Parteilichkeit der Untersuchungsbeauftragten. Replicando beantragt der Beschwerdeführer ferner, dass die Befragungen und Einvernahmen zu wiederholen seien, da er daran nicht habe teilnehmen können. Doch auch darin kann ihm nicht gefolgt werden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, war die Einvernahme für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der aufsichtsrechtlichen Anzeige nicht zwingend. Die Staatsanwaltschaft hätte letztere auch ohne Einvernahmen als gerechtfertigt qualifizieren und das Verfahren entsprechend einstellen können. Ferner spielen die angeblichen Verfahrensmängel hier insofern keine Rolle, als der Tatbestand bereits objektiv ausscheidet. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die beantragten Befragungen vorliegend wiederholt werden müssten, würden diese doch vielmehr zu einem prozessualen Leerlauf führen. Schliesslich wurde mit der Ausübung des Akteneinsichtsrechts dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen und hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweisanträge die Staatsanwaltschaft um Ergänzungsfragen ersuchen können. Der Beschwerdeführer vermag also mit Bezug auf die angebliche Verletzung der Verfahrensmängel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer angemessenen Urteilsgebühr. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– zu verrechnen.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdegegnerin 2 Anspruch auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners wird auf vier Stunden geschätzt, woraus sich unter praxisgemässer Zugrundelegung eines Stundensatzes von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– ergibt (inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST). Diese Entschädigung ist insofern aus der Gerichtskasse zu entrichten, als im vorliegenden Fall kein Antragsdelikt zur Diskussion stand und damit Art. 432 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelangt. Für den übrigen Anteil, welchen das Gericht etwa auf die Hälfte schätzt, hat gemäss Art. 432 Abs. 2 angesichts seiner aktiven Beteiligung als Privatkläger am Verfahren der Beschwerdeführer einzustehen (vgl. AGE BES.2013.132 vom 5. Dezember 2014 E. 4).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–. Diese wird mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Der Beschwerdegegnerin 2 wird aus der Gerichtkasse eine Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 40.– ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten (Beschwerdegegnerin 2) eine Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 40.– auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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