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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.08.2016 BES.2015.182 (AG.2016.773)

August 16, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,751 words·~14 min·1

Summary

Einstellung des Strafverfahrens (BGer 6B_49/2017vom 23. Juni 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.182

ENTSCHEID

vom 16. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[..]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. November 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das auf Anzeigen und Strafanträge des A____ gegen B____ eröffnete Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls, Nötigung, falscher Anschuldigung, Verleumdung und übler Nachrede ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) unter Stellung diverser Beweisanträge, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen seien. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und führte dazu sinngemäss aus, da die Staatsanwaltschaft eventuell die Strafverfolgung von sich aus wieder aufzunehmen gedenke, erübrige sich möglicherweise eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen wolle er sich in der vorliegenden Beschwerdesache mit dem Deutschen Botschafter in Bern in Verbindung setzen, was einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um eine Reduktion des gerichtlich angeordneten Kostenvorschusses von CHF 1‘000.– sowie um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wies die Einzelrichterin den Antrag auf Reduktion des Kostenvorschusses ab, erstreckte die Frist zur Zahlung desselben antragsgemäss bis zum 31. März 2016 und teilte mit, dass das Verfahren bis zur Zahlung des Kostenvorschusses ohnehin ruhe. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Entscheid des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren abzuwarten gedenke. Mit Stellungnahme vom 20. April 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 17. Mai 2016 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an der Beschwerde fest.

Der Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 kantonales Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet worden. Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss, ihm sei das Akteneinsichtsrecht nicht ordnungsgemäss gewährt worden, da er am 23. Oktober 2015 diese wohl in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft sichten, nicht aber kopieren konnte. Darauf ist nicht einzutreten, da die Akteneinsicht nicht Gegenstand (Inhalt) der angefochtenen Verfügung ist. Vollständigkeitshalber wird der Beschwerdeführer gleichwohl darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts möglich ist, soweit der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen dies gebieten (Art. 108 Abs. 1 StPO). Vorliegend bestehen die Akten grossmehrheitlich aus Eingaben des Beschwerdeführers und sind ihm deshalb hinlänglich bekannt. Die wenigen verbleibenden Aktenstücke betreffen die Person des Beschwerdegegners, gegen welchen sich die Strafanzeigen und Strafanträge des Beschwerdeführers richten. Angesichts der zahlreichen und auch sehr persönlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner, verbunden mit seinen Anträgen, zahlreiche Bewohner und Bewohnerinnen der von den Parteien bewohnten Liegenschaft in das Verfahren miteinzubeziehen, liegt die Gefahr einer unbefugten Weitergabe und Verwendung von geschützten Personendaten nahe. Die Beschränkung der Akteneinsicht auf eine Einsichtnahme vor Ort wäre vor diesem Hintergrund ohnehin als recht- und verhältnismässig zu erachten.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).

2.2      Hintergrund des mit der angefochtenen Verfügung eingestellten Strafverfahrens sind zahlreiche Strafvorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner ist vormaligen Mieter einer Mietwohnung in der Liegenschaft, in welcher auch der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung verfügt. Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem, der Beschwerdegegner habe den an seiner Wohnungstüre befindlichen Türspion und sein Namensschild beschädigt, seinen vor der Wohnungstüre im Treppenhaus liegenden Türvorleger gestohlen, den Hinter- sowie Vorderreifen seines Fahrrades beschädigt und die Klingel seiner Wohnung im Sinne einer „Dauerklingelattacke“ betätigt. Direkte Zeugen der angeblichen und zahlreichen Vorfälle gibt es keine, mithin liegt in allen vorgetragenen und beanzeigten Fällen eine „Aussage gegen Aussage“ Situation vor, da der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner habe diese Taten begangen, der Beschwerdegegner dies indessen vehement abstreitet und den Beschwerdeführer als einen Nachbarn darstellt, der ihn immer wieder provoziert habe (Einvernahme Beschwerdegegner vom 18. März 2015 S. 4 f.).

2.3      Der Beschwerdeführer moniert, die Untersuchungsbehörde habe an den betreffenden Gegenständen (Türspion, Türschild, Velo etc.) keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren abgenommen und sichergestellt. Zum einen ist fraglich, ob die zu untersuchenden Gegenstände überhaupt noch vorhanden sind: zumindest das Namensschild wurde von der Hausverwaltung zeitnah ausgewechselt (E-mail Schreiben an die Hausverwaltung vom 12. März 2015) und der Türvorleger soll verschwunden sein (Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2015). Zum anderen konnte aber auch bei den noch vorhandenen Gegenständen ohne weiteres auf eine Spurensicherung verzichtet werden, da allfällige auf den Beschwerdegegner zurück zu führende Spuren keinen Beweis dafür erstellen würden, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen diese dort hingelangten. Da der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner Nachbarn waren und offenbar mehrmals - wenn auch nach der Wahrnehmung beider Parteien unerfreulichen - Kontakt miteinander hatten, könnten Spuren im Wohnungstürbereich des Beschwerdeführers zu einem beliebigen Zeitpunkt dort angebracht worden sein. Dasselbe gilt für Spuren im Veloabstellraum und an dem Fahrrad des Beschwerdeführers, da beide Parteien gemäss ihren Aussagen den Veloabstellraum benutzen und dort ihre Fahrräder abstellten. Allfällig sichergestellte Spuren würden mit anderen Worten keinen Beweis für die seitens des Beschwerdeführers behaupteten Sachverhalte liefern. Damit bleibt es bei der Feststellung der Staatsanwaltschaft, für all diese Vorfälle sei eine Dritttäterschaft nicht auszuschliessen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach das Ergehen eines Schuldspruchs im Falle einer Anklage äusserst unwahrscheinlich erscheine ist richtig und das Strafverfahren wurde in Bezug auf die Tatvorwürfe der mehrfachen Sachbeschädigung und des geringfügigen Diebstahls zu Recht eingestellt. Zusätzlich spricht auch der Bagatellcharakter dieser Tatvorwürfe für die Richtigkeit dieser Entscheidung.

2.4      Des Weiteren unterstellt der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner, dieser habe ihm am 3. März 2015 den Zutritt zum Aufzug verwehrt, indem er seinen Fuss vor die Lifttüre gestellt habe und der Beschwerdeführer diese deshalb nicht habe öffnen können. Als der Beschwerdegegner geäussert habe, man würde nun gemeinsam den Aufzug nehmen, habe der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass er auf keinen Fall mit ihm gemeinsam den Lift nutzen werde, er solle „doch bitteschön fahren“. Danach sei der Beschwerdegegner „bedrohlich geworden“, habe den Körper des Beschwerdeführers „betoucht“ und habe mit seinen Fingerspitzen viermal gegen dessen Oberkörper gedrückt, mit der Bemerkung, er werde wohl ein Mobiltelefon mit sich führen. Sodann habe der Beschwerdegegner den Lift genommen. Der Beschwerdeführer habe den Aufzug sodann erst fünf Minuten nach dem Vorfall benutzt. Nachdem der Beschwerdeführer kurz darauf in den Veloabstellraum ging, habe er feststellen müssen, dass der Vorderreifen seines Fahrrads zerstochen worden sei (s. oben Ziff. 2.2; Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. März 2015). Dieser Vorfall, welcher vom Beschwerdegegner bestritten bzw. ganz anders dargestellt wird (Einvernahme des Beschwerdegegners vom 18. März 2015 S. 2), soll gemäss den Vorstellungen des Beschwerdeführers mittels Abnahme eventuell vorhandener Spuren des Beschwerdegegners an der Jacke des Beschwerdeführers zu beweisen sein. Indessen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass allfällige Spuren an der Jacke des Beschwerdeführers mit einem anderen Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdegegner erklärt werden könnten, insbesondere aber würden mögliche Spuren keinerlei Aufschluss über die Stärke der behaupteten Berührung durch den Beschwerdegegner geben und schon gar keinen Hinweis auf die behaupteten weiteren Umstände und Inhalte der Konversation liefern. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers fällt im Übrigen auf, dass dieser in den ersten Angaben zum Vorfall noch nicht von einem „Wegschubsen“ sprach, mithin den Vorfall zunehmend gravierender schildert (vgl. Einvernahme vom 15. Oktober 2015 S. 5), was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schadet. Damit ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass eine erfolgreiche Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits am Nachweis der genauen Umstände dieses Vorfalls scheitern dürfte.

Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände zudem kaum die für den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erforderliche „schwere Drohung“ erfüllen dürften, müsste dazu doch ein „künftiges Übel“, welches der Drohende zu verwirklichen androht, in Aussicht gestellt werden (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 12 f.). Was dies genau sein sollte, wird aus der Schilderung des Beschwerdeführers nicht klar (s. Schreiben des Beschwerdeführers an die Stiftung [...] vom 3. März 2015). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorliegen soll, bedarf schliesslich auch diese wiederum der Androhung ein zukünftigen Übels oder einer sonstigen Einschränkung der Handlungsfreiheit, um ein bestimmtes Verhalten beim Genötigten zu erwirken. Der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt legt solches aber nicht nahe, wollte er doch von sich aus nicht mit dem Beschwerdegegner den Aufzug teilen. Eine Anklage dürfte mithin nicht nur bereits an der Erstellung des tatsächlichen Sachverhalts sondern auch an der rechtlichen Würdigung desselben scheitern. Hinzu kommt auch hier der Bagatellcharakter der geschilderten Vorwürfe. Die Verfahrenseinstellung erfolgte demnach auch hier zu Recht.

2.5      Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner weiter vor, ihn mit übermässigem Lärm ausgehend aus der Wohnung des Beschwerdegegners belästigt zu haben und will sich dadurch „gestalkt“ wissen. Dazu möchte er ein gemäss seinen Angaben von ihm aufgenommenes Tonband im Strafverfahren berücksichtigt wissen, welches diesen übermässigen Lärm belege. Dazu ist auszuführen, dass eine Tonaufnahme mit einem nicht näher genannten Gerät, zu einzig behaupteten und damit nicht objektiv feststellbaren Zeitpunkten und von einem nicht nachweisbaren Ort aus in keiner Art und Weise geeignet ist, irgendetwas zu beweisen, und damit auch zur Festlegung eines objektivierten Lärmwerts nicht taugt. Zu Recht wurde die Aufnahme deshalb von der Staatsanwaltschaft nicht weiter berücksichtigt. Im Übrigen haben sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner ausgesagt, dass das Miethaus ringhörig sei (Einvernahme des Beschwerdegegners vom 18. März 2015 S. 2; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 S. 5; Schreiben der Stiftung [...] vom 10. Februar 2015) und fanden im Januar und Februar 2015 zudem Bauarbeiten im Haus statt (s. bspw. Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2015 S. 2, wo er von „sehr lautem Bohr-, Hammer-, Abspitz-, Klack-, Schleif- und Fräslärm“ im Zusammenhang mit der Sanierung einer Wohnung in der Liegenschaft berichtet). Der Beschwerdeführer hat deshalb auch bei der Hausverwaltung um Mietzinsreduktion ersucht (Schreiben der Stiftung [...] vom 14. Januar 2015 und 10. Februar 2015). Die behaupteten und angeblich vom Beschwerdegegner ausgehenden Lärmemissionen sind damit offensichtlich nicht nachweisbar, womit sich weitergehende rechtliche Ausführungen dazu erübrigen.

2.6      Die Staatsanwalt hat betreffend die beanzeigten Vorfälle entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers auch keine weiteren Hausbewohner als Zeugen oder Auskunftspersonen befragt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers waren andere Hausbewohner bei den behaupteten Vorfällen denn aber auch nie anwesend. So ergibt sich aus der Schilderung der behaupteten „Dauerklingelattacke“ (s. oben Ziff. 2.2), dass weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Nachbar [...] den Beschwerdegegner beim (angeblichen) Betätigen der Haustürklingel gesehen haben: der Beschwerdeführer will den Beschwerdegegner einzig kurz nach der „Dauerklingelattacke“ beim Betreten seiner Wohnung beobachtet haben und sein Nachbar sei - bevor der Beschwerdegegner in seine Wohnung gegangen sei - mit diesem im Lift in den vierten Stock gefahren. Daraus lassen sich offensichtlich keine stringenten Schlüsse betreffend die angebliche Tat ziehen, dies umso mehr, als in Bezug auf ein mögliches Klingeln an den Hausglocken bei der Haustüre zur Strasse eine Vielzahl von Tätern in Frage kommen würden und solches gerade bei Kindern als „Glockenzug“ ein nicht unübliches „Spiel“ ist. Auch die die anderen Vorwürfe betreffenden Schilderungen des Beschwerdeführers lassen den eindeutigen Rückschluss zu, dass keiner der anderen Mieter direkter Zeuge eines behaupteten Vorfalls war. Deren Befragung ist damit obsolet und der Verzicht darauf nicht zu beanstanden.

2.7      Da keine der vorgeworfenen Handlungen objektivierbar und/oder mit für eine Anklage genügender Sicherheit einem Handeln des Beschwerdegegners zuzuordnen sind, bedarf es keiner weiteren Besprechung der Frage, ob deren Gesamtheit unter den Begriff des Stalkings gemäss der Rechtsprechung fallen würde. 

3.

3.1      Des Weiteren erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Aussage des Beschwerdegegners anlässlich seiner Einvernahme vom 18. März 2015, er sei vom Beschwerdeführer im September oder Oktober 2014 vor dem Wohngebäude verbal bedroht worden (Einvernahme S. 3 f.), erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Hier scheitert eine erfolgreiche Anklage aber daran, dass dem Beschwerdegegner nachgewiesen werden müsste, dass der von ihm geschilderte Vorfall mit Sicherheit nicht in dieser Art und Weise stattgefunden (vgl. dazu: Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 10) insbesondere aber auch, dass der Beschwerdegegner diesen auch nicht so wahrgenommen hat, mithin die Schilderung des Ereignisses wider besseren Wissen erfolgte (vgl. dazu: Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 27; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, § 55 N 220), was sich aufgrund fehlender Zeugen und ungenauer Zeitangaben offensichtlich kaum je mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen liesse. Dies umso mehr, als den Akten zu entnehmen ist, dass zwischen den Parteien ein schwieriges nachbarschaftliches Verhältnis bestand und deren offenbar beiderseits als unangenehm empfundene Zusammentreffen nach der allgemeinen Lebenserfahrung Nährboden für gegenseitige Missverständnisse bot. Zum Tatbestand der falschen Anschuldigung lässt sich ausserdem ganz allgemein sagen, dass insbesondere dessen subjektive Erfüllung generell äusserst schwierig nachzuweisen ist. Im vorliegenden Fall ist klarerweise davon auszugehen, dass eine entsprechende Anklage aussichtslos ist. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte zu Recht.

3.2      Der Beschwerdeführer bezichtigt den Beschwerdegegner ausserdem der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB), da dieser gegenüber den Ermittlungsbehörden aussagte, der Beschwerdeführer sei „nicht ganz bache“ und „ein Spinner“ und würde auch von anderen Hausbewohnern so wahrgenommen (Einvernahme des Beschwerdegegners vom 18. März 2015 S. 3). Dazu kann festgehalten werden, dass die Aussage, jemand sei psychisch krank, grundsätzlich den Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt, da dieser Umstand nicht ehrrührig ist. Hingegen kann eine entsprechende Äusserung ehrrührig sein, wenn sie despektierlich gemeint ist (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 173 N 26 und Art. 174 N 2). Vorliegend hat der Beschwerdegegner zwar keine medizinischen Begriffe gewählt, sondern seine Ansicht über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit tendenziell groben Worten zum Ausdruck gebracht, doch geht aus der Gesamtbefragung hervor, dass er den Beschwerdeführer wohl tatsächlich für krank hält und deshalb gar für dessen aus seiner Sicht schwieriges Verhalten ein gewisses Verständnis aufzubringen versucht. So sagte der Beschwerdegegner nämlich aus, der Beschwerdeführer „könne nichts dafür, er habe Probleme“ (Einvernahme S.3). In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu beachten, dass keine hohen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis (den Beweis, dass der Beschwerdegegner seine Aussage für wahr hielt) zu stellen sind, da er diese als Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren tätigte und er damit letztlich seine berechtigten Interessen wahrnahm (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 22). Ein Handeln wider besseres Wissen, wie dies der Tatbestand der Verleumdung verlangt, ist dem Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund schon gar nicht nachzuweisen. Es ist folglich auch hier mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Anklage kein Erfolg beschieden wäre. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft zusätzlich darauf hin, dass auf eine Strafverfolgung auch verzichtet werden kann, weil Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB): Der Beschwerdegegner machte die Aussage in einem geschlossenen Raum und ausschliesslich gegenüber einer Person, die dem Amtsgeheimnis untersteht. Die Verfahrenseinstellung ist damit nicht zu beanstanden.

4.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich die Erhebung einer Beschwerdegebühr von CHF 1‘000.–, da sich die Beschwerdeinstanz nochmals umfassend mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen hatte und die fehlende Struktur der Eingaben sowie deren ausufernde Länge den Aufwand zusätzlich erhöhte.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Beschwerdegegner

            - Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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