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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.04.2015 BES.2015.17 (AG.2015.362)

April 23, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·866 words·~4 min·2

Summary

Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.17

ENTSCHEID

vom 23. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____  , geb. […]                                                               Beschwerdeführerin

[…]

 gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Januar 2015

betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl vom 25. August 2014 wegen Drohung und Tätlichkeit zu einer Busse verurteilt. Dagegen erhob sie am 1. September 2014 Einsprache, worauf sie von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme vorgeladen wurde. Da sie die Vorladung am 8. Dezember 2014 nachweislich entgegennahm, in der Folge aber am 16. Dezember 2014 nicht zur Einvernahme erschien, erliess die Staatsanwaltschaft mit gleichem Datum eine Verfügung, wonach die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. Ein von A____ beim Appellationsgericht gestelltes und zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist wies diese mit Verfügung vom 21. Januar 2015 – welche A____ am 26. Januar 2015 zugestellt wurde – ab.

Gegen diese Verfügung hat A____  am 5. Februar 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Wiederherstellung der versäumten Frist verlangt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2014, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2015 auf Wiederherstellung der Frist betreffend die verpasste Einvernahme abgewiesen worden ist. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 396 StPO ist die Beschwerde frist- und formgemäss eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

2.2      Da die Beschwerdeführerin nach erfolgter Einsprache nicht zur Einvernahme erschien, ist der Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 2 – wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme unentschuldigt fernbleibt – in Rechtskraft erwachsen. Der Rückzug der Einsprache führt zu einem vollständigen Rechtsverlust, eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge gegeben.

2.3      Erforderlich für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist ist sodann, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-schen StPO, Zürich 2010, Art. 94 StPO N 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch zur restriktiven Praxis des Appellationsgerichts AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Wiederherstellungsgesuch an die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, sie habe es aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse sowie Arbeitsstress und einer Verletzung am Bein verpasst, den Einvernahmetermin wahrzunehmen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem ablehnenden Entscheid zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Nigeria mit 16 Jahren verlassen habe und nach Österreich gezogen sei. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und seit Oktober 2008 in Basel-Stadt wohnhaft bzw. im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren sei sie Geschäftsführerin von zwei Einzelbetrieben mit Kundenkontakt. Mangelnde Deutschkenntnisse könne sie deshalb nicht geltend machen. Die von ihr geltend gemachten übrigen Gründe vermöchten ihr Verschulden am verpassten Einvernahmetermin ebenfalls nicht zu mindern. Die Staatsanwaltschaft kam somit zum Schluss, das Wiederherstellungsgesuch sei abzuweisen.

2.4      Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft keine neuen Gründe geltend, weshalb sie den Einvernahmetermin nicht habe wahrnehmen können. Sie beschränkt sich vielmehr auf die bereits im Wiederherstellungsgesuch genannten Umstände, wobei sie es unterlässt, sich mit der Begründung des ablehnenden Entscheids der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Es kann deshalb vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich angesichts  ihres langjährigen Aufenthalts in deutschsprachigen Ländern und ihrer beruflichen Tätigkeit nicht auf mangelnden Deutschkenntnisse berufen – umso mehr als dass es ihr offenbar möglich war, ihre Beschwerde schriftlich korrekt einzureichen oder einreichen zu lassen. Auch die anderen Gründe vermögen keine unverschuldete Säumnis nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat somit dem Wiederherstellungsgesuch zu Recht nicht entsprochen.

3.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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