Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.16
ENTSCHEID
vom 6. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2015
betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafbefehl vom
11. November 2014
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 11. November 2014 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise Freiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt (zuzüglich Auslagen von CHF 55.30 und einer Gebühr von CHF 200.–). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Dieses trat mit Verfügung vom 15. Januar 2015 auf die Einsprache nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen diese Verfügung richtet sich ein am 2. Februar 2015 beim Strafgericht eingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 leitete das Strafgericht diese Eingabe zwecks Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 15. Januar 2015 entgegenzunehmen sei, zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter.
Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung von Vernehmlassungen des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft verzichtet, jedoch die Akten des Strafgerichts beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2015, mit welcher auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 zugestellt. Mit der Eingabe vom 2. Februar 2015 ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
1.3 Es fragt sich indessen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers der Begründungspflicht genügt. In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzten (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1570). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstrand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1b; AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2).
Das Strafgericht ist auf die Einsprache vom 15. Dezember 2014, die sich gegen den Strafbefehl vom 11. November 2014 gerichtet hatte, wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 2. Februar 2015 mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander. Er legt nicht einmal ansatzweise dar, weshalb das Strafgericht seiner Meinung nach zu Unrecht auf seine Einsprache nicht eingetreten sei, und bringt keinerlei Gründe vor, die seine verspätete Einsprache entschuldigen und eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden. Vielmehr nimmt er in materieller Hinsicht Stellung zum im Strafbefehl beurteilten Sachverhalt, indem er vorbringt, dass er den Geschädigten überhaupt nicht kenne und seit fünf Jahren immer wieder in der Schweiz gewesen sei und mit niemandem Probleme gehabt habe, insbesondere nicht mit der schweizerischen Polizei.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer das Prozessthema. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache, so dass in diesem Verfahren nicht materiell über die Richtigkeit der ausgesprochenen Sanktion zu befinden ist. Folglich sind die materiellen Begründungsversuche des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren unbehelflich. Bringt der Beschwerdeführer aber keine Begründung für seine verspätete Eingabe in seiner Beschwerdeschrift vor, so genügt diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
2.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.