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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2015 BES.2015.153 (AG.2015.853)

November 19, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,443 words·~7 min·4

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.153

ENTSCHEID

vom 19. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Fatou Sidibe

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel                                                               

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. September 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Die Kantonspolizei Basel-Stadt belegte den in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Parkierens auf einem Parkverbotsfeld bis zu 2 Stunden am 22. Februar 2014 mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bzw. EUR 32.–. Die in französischer Sprache ausgestellte Ordnungsbusse (avis d’infraction) versandte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mit nicht eingeschriebener Post am 24. April 2014, am 19. Juni 2014 sowie am 19. November 2014. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht, sodass die Kantonspolizei die Angelegenheit am 13. Januar 2015 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies. Diese sprach den Beschwerdeführer mit in deutscher Sprache abgefasstem Strafbefehl vom 20. Mai 2015 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60.

Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben nachweislich am 27. Mai 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2015, der Schweizerischen Post zugegangen am 21. Juli 2015, machte der Beschwerdeführer geltend, er verstehe den Inhalt des Strafbefehls nicht und ersuche um dessen Erläuterung auf Französisch. Nachdem sich der Beschwerdeführer telefonisch auf Französisch von der Staatsanwaltschaft über den Inhalt des Strafbefehls informieren liess, erhob er mit Schreiben vom 23. August 2015, der Schweizerischen Post zugegangen am 28. August 2015, Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache dem Einzelgericht in Strafsachen. Mit in französischer Sprache abgefasster Verfügung vom 28. September 2015 trat dieses auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die Verfügung des Einzelgerichtes in Strafsachen hat der Beschwerdeführer innert Frist schriftlich und begründet Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe sich erst mit Schreiben vom 11. Juli 2015 bzw. 23. August 2015 an die Staatsanwaltschaft gewandt, da er vorher keine zureichende telefonische Information zum Strafbefehl in französischer Sprache erhalten habe. Das Einzelgericht in Strafsachen und die Staatsanwaltschaft haben auf die Einreichung von Stellungnahmen verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. September 2015, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, worin nicht materiell über die Straffragen befunden wurde. Zur Anwendung kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgerichtspräsidium als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 257.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 154.100]).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Nichteintretensentscheid des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 zugestellt. Die Übergabe seiner dagegen erhobenen Beschwerde an die Schweizerische Post erfolgte gemäss Sendungsverfolgung am 16. Oktober 2015 und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO.

Die Kantone bestimmen die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1 StPO). Diese führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann (Art. 67 Abs. 2 StPO). Im Kanton Basel-Stadt ist Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (§ 23 EG StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 68 StPO N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ist ausnahmsweise entgegengenommen worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt.

Auf die nach dem Gesagten rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ist darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid aufgehoben wissen will. Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer die Unzulänglichkeit des lediglich in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehls als Grund für das Verpassen der 10-tägigen Einsprachefrist. Im Weiteren macht er materielle Ausführungen zum Anlass und zur Dauer des ihm vorgeworfenen Parkierens im Parkverbot. Auf die Begründung der Vorinstanz zum Nichteintreten auf die Einsprache geht er nicht ein. Nachdem an juristische Laien in Bezug auf formal juristische Verfahrensfragen keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden können, kann in seiner Rüge das Anliegen, die Vorinstanz hätte in der Sache materiell entscheiden müssen, als sinngemäss enthalten gelten (vgl. AGE BES.2014.103 vom 12. Mai 2015 E. 2.1).

2.

2.1      Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht nicht materiell behandelt hat. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob der Strafbefehl als korrekt eröffnet zu qualifizieren ist und der Fristenlauf mit dessen Zustellung ausgelöst wurde (Art. 90 Abs. 1 StPO).

2.2      Der Strafbefehl war – im Gegensatz zu den Ordnungsbussen – sowohl im Dispositiv wie auch in der Rechtsmittelbelehrung lediglich auf Deutsch abgefasst. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht und auch die Rechtsmittel jeweils in französischer Sprache ergriffen hat. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Einwohner Frankreichs handelt, wo Französisch die einzige Landessprache ist, darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er der deutschen Sprache mächtig ist. Auch wenn Deutsch die Verfahrenssprache im Kanton Basel-Stadt ist, ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche die Verfahrenssprache nicht beherrscht, gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen (vgl. AGE BES.2014.103 vom 12. Mai 2015 E. 2.2, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 4). Diese Bestimmung gilt auch im Strafbefehlsverfahren (Urwyler, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 7). Es besteht indessen kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten (Art. 68 Abs. 2 StPO).

2.3      Die Einsprachefrist gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft beträgt zehn Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 in Empfang genommen, weshalb die Frist – unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO – am 8. Juni 2015 abgelaufen ist. Das Schreiben des Beschwerdeführers, worin er geltend machte, den Inhalt des Strafbefehls nicht zu verstehen, sowie seine materielle Einsprache gegen den Strafbefehl, wurden der Schweizerischen Post am 21. Juli 2015 sowie am 28. August 2015 übergeben (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Somit wurden diese Eingaben des Beschwerdeführers erst 43 sowie 81 Tage nach Fristablauf eingereicht.

2.4.     Vorliegend ist zwar der lediglich in deutscher Sprache abgefasste Strafbefehl als ursprünglich nicht korrekt eröffnet zu qualifizieren. Jedoch wiederfährt ihm die Heilung durch die seitens des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig wahrgenommene Mitwirkungspflicht, welche sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV ableiten lässt. Diesbezüglich hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass der Empfänger eines Rechtsaktes gehalten ist, innert einer üblichen Rekursfrist von 30 Tagen auf ein ihm unverständliches Schreiben zu reagieren und eine Übersetzung zu verlangen (Urteil BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.4). Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer diesen Zeitraum mit seiner Eingabe vom 11. Juli 2015 deutlich überschritten.

2.5      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst am 11. Juli 2015, somit mehr als 6 Wochen nach Erhalt des Strafbefehls, an die Staatsanwaltschaft geschrieben, weil er vorher keine ausreichende telefonische Information zum Strafbefehl erhalten habe. Damit liegt jedoch kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 94 StPO dafür vor, dass er seine Beanstandung, er verstehe kein Deutsch, nicht innert 30 Tagen hätte vorbringen können. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist sind somit nicht erfüllt. Dass auf ein eingeschriebenes Schreiben nicht bloss mit einem Telefonat reagiert werden kann, musste dem Beschwerdeführer auch unabhängig von seiner Fremdsprachigkeit klar sein.

3.

3.1      Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 11. Juli 2015 sinngemäss Einsprache erhoben hat. Die späteren von ihm angeführten Schriftenwechsel und Telefonate sind damit zur Beurteilung der Verspätung nicht relevant. Auch sind seine Ausführungen zur materiellen Rechtmässigkeit der Busse unerheblich.

3.2      Demgemäss ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2015 ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 300.– festzulegen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

3.3      In Anwendung von Art. 68 Abs. 2 StPO ist der vorliegende Beschwerdeentscheid im Dispositiv mitsamt der Rechtsmittelbelehrung auf Französisch zu übersetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Fatou Sidibe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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